Beschluss
B 12 KR 11/15 C
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist unzulässig, wenn die schriftliche Urteilsfassung, aus der sich eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ergeben soll, nicht vorliegt.
• Für die Beurteilung einer behaupteten Gehörsverletzung ist ausschließlich die schriftliche Urteilsfassung maßgeblich; mündlich mitgeteilte Gründe, Medieninformationen und Terminberichte sind nicht verbindlich.
• Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, inwiefern das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist; fehlt diese Darlegung, ist die Rüge zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge unzulässig bei fehlender schriftlicher Urteilsbegrünung • Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist unzulässig, wenn die schriftliche Urteilsfassung, aus der sich eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ergeben soll, nicht vorliegt. • Für die Beurteilung einer behaupteten Gehörsverletzung ist ausschließlich die schriftliche Urteilsfassung maßgeblich; mündlich mitgeteilte Gründe, Medieninformationen und Terminberichte sind nicht verbindlich. • Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, inwiefern das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist; fehlt diese Darlegung, ist die Rüge zu verwerfen. Der Senat verkündete nach mündlicher Verhandlung am 30.09.2015 ein Urteil und teilte den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe mündlich mit. Eine schriftliche Urteilsfassung lag zum Zeitpunkt der Verkündung noch nicht vor; die Beteiligten wurden über deren spätere Zustellung informiert. Unmittelbar nach der Verkündung gab die Pressestelle des Gerichts eine Medieninformation heraus; außerdem erschien ein Terminbericht. Die Kläger reichten am 12.10.2015 eine Anhörungsrüge ein und beantragten die Fortführung der Revision und Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung. Zur Begründung bezogen sie sich auf die mündlich mitgeteilten Gründe sowie die Medieninformation und den Terminbericht. • Rechtliche Grundlage ist § 178a SGG: Die Rüge berechtigt zur Fortführung des Verfahrens, wenn kein Rechtsmittel gegeben ist und eine in entscheidungserheblicher Weise erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. • Nach § 178a Abs.2 S.5 SGG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und die Voraussetzungen für die Gehörsverletzung darlegen; diese Darlegung fehlt hier offenkundig. • Nur die schriftliche Urteilsfassung ist maßgeblich für die Feststellung, ob eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt; mündlich mitgeteilte Gründe dienen nur der vorläufigen Information. • Medieninformationen und Terminberichte sind keine amtlichen Verlautbarungen und können die fehlende schriftliche Urteilsbegründung nicht ersetzen. • Mangels vorliegender, mit Gründen versehener schriftlicher Urteilsfassung können die Kläger nicht hinreichend darlegen, welche Erwägungen für das Urteil tatsächlich tragend sind; daher ist die Rüge unzulässig. • Kostenentscheidung: Die Kosten sind nicht zu erstatten und beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Die Anhörungsrüge der Kläger wird als unzulässig verworfen; die Rüge erfüllt nicht die formellen und inhaltlichen Anforderungen des § 178a SGG, weil keine schriftliche, mit Gründen versehene Urteilsfassung vorliegt, aus der sich eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ergeben könnte. Mündlich mitgeteilte Gründe sowie Medieninformation und Terminbericht sind nicht maßgeblich und ersetzen nicht die schriftliche Urteilsbegründung. Folglich kann der Anspruch auf Fortführung des Verfahrens nicht begründet werden. Kosten werden nicht erstattet.