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Beschluss

B 6 KA 36/15 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Entscheidung des LSG, die Zulassung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht zu entziehen, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung für die Rechtsprechung. • Verletzungen der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V sind als gröbliche Pflichtverletzungen im Sinne des § 95 Abs. 6 SGB V anzusehen, wenn sie in erheblichem Maße die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung stören und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen nachhaltig zerstören. • Eine nachträgliche Nachholung von Fortbildungsstunden außerhalb des gesetzlich vorgegebenen Fünfjahreszeitraums bzw. der gesetzlich eingeräumten zweijährigen Nachfrist ist bei der Entscheidung über eine Zulassungsentziehung nicht zu berücksichtigen. • Persönliche schwere Lebensumstände können die Verhältnismäßigkeitsprüfung betreffen, begründen aber nicht automatisch einen Entziehungsaufschub; ihre Berücksichtigung hängt vom konkreten Zeitraum und der Gesamtdauer des Fortbildungsrückstands ab.
Entscheidungsgründe
Zulassungsentziehung wegen wiederholter Verletzung der Fortbildungspflicht ist verhältnismäßig • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Entscheidung des LSG, die Zulassung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht zu entziehen, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung für die Rechtsprechung. • Verletzungen der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V sind als gröbliche Pflichtverletzungen im Sinne des § 95 Abs. 6 SGB V anzusehen, wenn sie in erheblichem Maße die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung stören und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen nachhaltig zerstören. • Eine nachträgliche Nachholung von Fortbildungsstunden außerhalb des gesetzlich vorgegebenen Fünfjahreszeitraums bzw. der gesetzlich eingeräumten zweijährigen Nachfrist ist bei der Entscheidung über eine Zulassungsentziehung nicht zu berücksichtigen. • Persönliche schwere Lebensumstände können die Verhältnismäßigkeitsprüfung betreffen, begründen aber nicht automatisch einen Entziehungsaufschub; ihre Berücksichtigung hängt vom konkreten Zeitraum und der Gesamtdauer des Fortbildungsrückstands ab. Der seit 1995 zugelassene Facharzt für Orthopädie (Kläger) legte für den Fünfjahreszeitraum keine Fortbildungsnachweise gemäß § 95d SGB V vor. Die Kassenärztliche Vereinigung (Beigeladene) erinnerte den Kläger mehrfach, kürzte sein Honorar stufenweise und wies auf mögliche Folgen bis hin zur Zulassungsentziehung hin. Der Kläger reagierte nicht auf diese Aufforderungen; er berief sich später auf persönliche Schicksalsschläge und eine Trauerdepression. Auf Antrag der KÄV entzog der Zulassungsausschuss dem Kläger die Zulassung; Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das LSG befand die Pflichtverletzung für gröblich und die Entziehung nicht unverhältnismäßig. Der Kläger begehrt mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Revision aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. • Anwendbare Normen: § 95 SGB V, § 95d SGB V, § 160 Abs. 2 SGG (Zulassungsgrund), § 197a SGG i.V.m. VwGO und GKG für Kosten und Streitwert. • Tatbestandliche Feststellungen: Der Kläger hat über einen Zeitraum von etwa sieben Jahren praktisch keine Fortbildungen nachgewiesen und wiederholte Hinweise und Honorarkürzungen ignoriert. • Rechtliche Einordnung: § 95d SGB V begründet keine eigenständige Entziehungsnorm; die Voraussetzungen für eine Entziehung richten sich nach § 95 Abs. 6 SGB V, wonach eine Zulassung bei gröblicher Verletzung vertragsärztlicher Pflichten zu entziehen ist. • Maßstab der Gröblichkeit: Eine Pflichtverletzung ist gröblich, wenn sie die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung erheblich verletzt und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen so nachhaltig stört, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar ist. • Verhältnismäßigkeit und persönliche Umstände: Persönliche Schicksalsschläge können in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einfließen, sind aber nicht automatisch entlastend, insbesondere wenn sie überwiegend außerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums liegen und die Fortbildungsdefizite über Jahre anhielten. • Nachholung von Punkten: Gesetzliche Regelungen begrenzen die Nachholmöglichkeiten zeitlich; eine später außerhalb des Fristrahmens erbrachte Fortbildung ist grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen und ergibt keine verfassungsrechtliche Lücke, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würde. • Wohlverhalten: Die frühere Wohlverhaltensrechtsprechung wurde aufgegeben; insoweit kann sich der Kläger nicht mehr auf eine nachträgliche Milderung durch Wohlverhalten berufen. • Verfahrensrechtliche Bedeutung: Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits durch Gesetz und etablierte Rechtsprechung beantwortet sind; daher fehlt es an der Zulassungsbedürftigkeit der Revision. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen; die Entscheidung des LSG, dem Kläger die vertragsärztliche Zulassung wegen gröblicher Verletzung der Fortbildungspflicht zu entziehen, bleibt damit verbindlich. Die Fortbildungsdefizite erstrecken sich über mehrere Jahre, wiederholte Hinweise und Honorarmaßnahmen wurden vom Kläger ignoriert, und die vom Kläger vorgetragenen persönlichen Umstände betreffen überwiegend das Ende des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums und rechtfertigen keine abweichende Bewertung der Verhältnismäßigkeit. Eine nachträgliche Anrechnung außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums kommt nicht in Betracht. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt.