Urteil
B 6 KA 15/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Reduzierung der Gesamtvergütung nach § 106 Abs. 5c SGB V bedarf nicht der tatsächlichen Durchsetzbarkeit eines von der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) gegenüber einzelnen Ärzten erhobenen Regressanspruchs.
• § 106 Abs. 5c SGB V schafft getrennte Rechtskreise: Forderung der Krankenkasse gegen den Arzt und zugleich Verringerung der Gesamtvergütung gegenüber der KÄV.
• Eine vereinbarte Abtretung von Rückforderungsansprüchen der KÄV an eine Krankenkasse kann die gesetzliche Regelung des § 106 Abs. 5c SGB V nicht umgehen, insbesondere wenn keine wirksame vertragliche Umsetzung vorliegt.
• Die KÄV trägt das Risiko des Ausfalls der ihr zustehenden Rückforderungsansprüche; dies stellt keine Rückkehr zur früheren Kollektivhaftung dar.
Entscheidungsgründe
Reduzierung der Gesamtvergütung nach §106 Abs.5c SGB V unabhängig von Durchsetzbarkeit des Regressanspruchs • Die Reduzierung der Gesamtvergütung nach § 106 Abs. 5c SGB V bedarf nicht der tatsächlichen Durchsetzbarkeit eines von der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) gegenüber einzelnen Ärzten erhobenen Regressanspruchs. • § 106 Abs. 5c SGB V schafft getrennte Rechtskreise: Forderung der Krankenkasse gegen den Arzt und zugleich Verringerung der Gesamtvergütung gegenüber der KÄV. • Eine vereinbarte Abtretung von Rückforderungsansprüchen der KÄV an eine Krankenkasse kann die gesetzliche Regelung des § 106 Abs. 5c SGB V nicht umgehen, insbesondere wenn keine wirksame vertragliche Umsetzung vorliegt. • Die KÄV trägt das Risiko des Ausfalls der ihr zustehenden Rückforderungsansprüche; dies stellt keine Rückkehr zur früheren Kollektivhaftung dar. Die klagende Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) verlangt von der beklagten Krankenkasse Zahlung von 133.913 Euro, die diese 2009 von der an die KÄV zu zahlenden Gesamtvergütung einbehalten hatte. Grundlage waren bestandskräftig festgesetzte Regresse aus einer Richtgrößenprüfung 2005 gegenüber zwei Ärzten in Höhe von insgesamt 866.045,39 Euro; auf die Beklagte entfiel der streitige Kürzungsbetrag. Die KÄV erklärte, ihre Rückforderungsansprüche gegen die Ärzte an die Krankenkasse abgetreten zu haben; die Beklagte widersprach. Die KÄV machte geltend, sie könne den Rückgriff gegen die betreffenden Ärzte nicht durch Verrechnung mit Honoraren realisieren, weil die Ärzte ihre vertragsärztliche Tätigkeit eingestellt hätten. Das Sozialgericht Potsdam wies die Klage ab. Die KÄV rügte Verletzung von Bundesrecht und führte insbesondere an, die Kürzung führe praktisch zu einer Kollektivhaftung der Vertragsärzte. • Rechtsgrundlage der Reduzierung ist § 106 Abs. 5c SGB V; diese Vorschrift verbindet die Festsetzung eines Regressbetrags durch Prüfgremien mit der Verringerung der an die KÄV zu zahlenden Gesamtvergütung. • § 106 Abs. 5c SGB V schafft zwei getrennte Rechtskreise: die Forderung der Krankenkasse bzw. ihren Anspruchsbestand und zugleich die Verringerung der Gesamtvergütung gegenüber der KÄV; eine Verknüpfung mit der tatsächlichen Durchsetzbarkeit des KÄV-Rückforderungsanspruchs besteht nicht. • Die Gesetzesmaterials zeigen, dass der Gesetzgeber bewusst die Folge getragen hat, dass die KÄV das Risiko des Forderungsausfalls trägt und die KÄV Befugnisse zur Stundung oder Erlassung hat; dies ist keine Wiederkehr der früheren Kollektivhaftung. • Bundesmantelvertragliche Regelungen zur Übertragung/Einziehung von Forderungen ersetzen oder ändern nicht die gesetzliche Regelung des § 106 Abs. 5c SGB V; ohne eine wirksame, bundesvertragskonforme Umsetzung liegt keine wirksame Abtretung vor. • Die Rechtsprechung zur Erstattung ärztlicher Vergütung und zur Einziehung durch K(Z)ÄVen bestätigt, dass das Risiko der Nichtrealisierung einer Forderung grundsätzlich bei dem jeweiligen Forderungsinhaber verbleibt; § 106 Abs.5c SGB V hat diese Risikoverteilung im Bereich der Richtgrößenregresse gesetzlich ausgestaltet. • Die Umstellung der Vergütung auf die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zum 1.1.2009 ändert an der Trennung der Rechtskreise nichts; eine Reduzierung der Gesamtvergütung vermindert die Verteilungsmasse für ärztliche Honorare und ist insoweit wirksam. • Die behauptete wirksame Abtretung der KÄV-Forderungen an die Krankenkasse wurde nicht festgestellt; bundesvertragliche Einziehungsregelungen begründen nicht automatisch eine Übertragung des Ausfallrisikos auf die Krankenkasse. • Die behauptete Kollektivhaftung liegt nicht vor, weil § 106 Abs.5c SGB V die Reduzierung an die konkret vom Prüfgremium festgesetzten Regressbeträge koppelt und damit einen Bezug zu individuellen Regressfestsetzungen wahrt. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Krankenkasse durfte die Gesamtvergütung um den durch den Prüfungsausschuss festgesetzten Regressbetrag kürzen; die Rechtmäßigkeit der Kürzung hängt nicht von der tatsächlichen Durchsetzbarkeit der von der KÄV gegenüber einzelnen Ärzten geltend gemachten Rückforderungsansprüche ab. Eine behauptete Abtretung der KÄV-Forderungen an die Krankenkasse ersetzt die gesetzliche Regelung des § 106 Abs. 5c SGB V nicht und wurde nicht als wirksam festgestellt. Die KÄV trägt das Risiko, dass festgesetzte Regressforderungen gegenüber einzelnen Ärzten nicht realisierbar sind; dies begründet keine unzulässige Kollektivhaftung. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Revisionsinstanz.