Beschluss
B 6 KA 12/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin ist grundsätzlich auf die Behandlung des in der Weiterbildungsordnung genannten Personenkreises (Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis zum Abschluss der somatischen Entwicklung) beschränkt.
• Schwerpunktbezeichnungen oder Zusatzqualifikationen (z. B. Kinderkardiologie, EMAH-Zertifikat) erweitern nicht die Fachgebietsgrenzen und berechtigen nicht zur systematischen Behandlung Erwachsener im Rahmen der vertragsärztlichen Ermächtigung.
• Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Beschränkung auf das Fachgebiet ist durch Rechtsprechung geklärt; eine generelle Systemerlaubnis für fachfremde Leistungen lässt sich nicht aus gelegentlich tolerierter fachfremder Leistungserbringung ableiten.
• Für die Beurteilung der Fachfremdheit maßgeblich sind die Inhalte und Ziele der Weiterbildung gemäß der jeweiligen Weiterbildungsordnung; Altersbezug kann das maßgebliche Abgrenzungskriterium sein.
Entscheidungsgründe
Keine Ermächtigung für Kinderarzt zur systematischen Behandlung Erwachsener (Kinderkardiologie) • Ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin ist grundsätzlich auf die Behandlung des in der Weiterbildungsordnung genannten Personenkreises (Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis zum Abschluss der somatischen Entwicklung) beschränkt. • Schwerpunktbezeichnungen oder Zusatzqualifikationen (z. B. Kinderkardiologie, EMAH-Zertifikat) erweitern nicht die Fachgebietsgrenzen und berechtigen nicht zur systematischen Behandlung Erwachsener im Rahmen der vertragsärztlichen Ermächtigung. • Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Beschränkung auf das Fachgebiet ist durch Rechtsprechung geklärt; eine generelle Systemerlaubnis für fachfremde Leistungen lässt sich nicht aus gelegentlich tolerierter fachfremder Leistungserbringung ableiten. • Für die Beurteilung der Fachfremdheit maßgeblich sind die Inhalte und Ziele der Weiterbildung gemäß der jeweiligen Weiterbildungsordnung; Altersbezug kann das maßgebliche Abgrenzungskriterium sein. Der Kläger ist Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie und Chefarzt eines Klinikums. Er war ermächtigt, kinderkardiologische Leistungen zu erbringen und beantragte die Erweiterung der Ermächtigung auf kardiologische Leistungen für erwachsene Patienten; der Zulassungsausschuss lehnte ab. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos; das LSG hielt die Ausweitung für unzulässig, weil Kinderärzte nicht berechtigt seien, regelmäßig Erwachsene zu behandeln. Der Kläger rügte grundsätzliche Bedeutung und angebliche Rechtsprechungsabweichungen und machte u. a. geltend, die Versorgung Erwachsener mit angeborenen Herzfehlern sei nicht sichergestellt. Das BSG hat über die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden. • Die Beschwerde ist unbegründet. Eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit fehlt, weil die Rechtslage sich aus der Weiterbildungsordnung und gefestigter Rechtsprechung ergibt (§ 160 SGG i.V.m. Weiterbildungsordnung). • Die WBO der Sächsischen Landesärztekammer definiert Kinder- und Jugendmedizin über den behandelten Personenkreis (Säuglinge, Kinder, Jugendliche bis zum Abschluss der somatischen Entwicklung); daraus folgt, dass Erwachsene grundsätzlich nicht zum Fachgebiet gehören. • Für die Beurteilung, ob Leistungen fachzugehörig sind, ist auf die in der WBO genannten Inhalte und Ziele der Weiterbildung abzustellen; Schwerpunktbezeichnungen und Zusatzqualifikationen verändern nicht die Fachgebietsgrenzen (§ 73 SGB V relevant für Teilnahme an haus- und fachärztlicher Versorgung). • Ausnahmen von der Beschränkung (Notfälle, geringfügig fachfremde Leistungen, unzumutbare Überweisung im Einzelfall) bestehen, rechtfertigen aber keine generelle Ermächtigung zur systematischen Behandlung Erwachsener. • Die verfassungsrechtliche Kontrolle ergibt keine Unvereinbarkeit: BVerfG und BSG haben die Orientierung an der WBO als verfassungsgemäß gebilligt; die Frage ist damit nicht klärungsbedürftig. • Die vom Kläger gerügten Divergenzen zu höchstrichterlicher Rechtsprechung sind nicht hinreichend substantiiert dargelegt; es fehlt an der notwendigen Darstellung widersprüchlicher abstrakter Rechtssätze (§ 160a SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts bleibt damit rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 Euro festgesetzt. Begründend führt das BSG aus, dass die Weiterbildungsordnung und die ständige Rechtsprechung klarstellen, dass Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin grundsätzlich auf die Behandlung des in der WBO genannten Personenkreises beschränkt sind und Schwerpunktbezeichnungen diese Grenzen nicht aufheben. Eine Ermächtigung zur systematischen Behandlung Erwachsener kann deshalb nicht gewährt werden; vorgebrachte Sicherstellungs- und Verhältnismäßigkeitsbedenken rechtfertigen keine Abweichung von dieser Grundsatzregel.