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Beschluss

B 9 V 15/15 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer weder Verfahrensmängel noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache substantiiert darlegt (vgl. § 160a Abs. 2 SGG). • Für die Prognose des vermutlichen Ausbildungsabschlusses nach der bisherigen BSchAV gilt der Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die Verordnungsregelung setzt die gesetzliche Vorgabe des § 30 Abs. 5 BVG aF um. • Überlange Verfahrensdauer begründet nach der Rechtsänderung durch das ÜGG nicht ohne Weiteres einen Verfahrensmangel; es stehen nun Entschädigungsanspruch und Verzögerungsrüge (§ 198 GVG, Art. 23 ÜGG) zur Verfügung.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer weder Verfahrensmängel noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache substantiiert darlegt (vgl. § 160a Abs. 2 SGG). • Für die Prognose des vermutlichen Ausbildungsabschlusses nach der bisherigen BSchAV gilt der Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die Verordnungsregelung setzt die gesetzliche Vorgabe des § 30 Abs. 5 BVG aF um. • Überlange Verfahrensdauer begründet nach der Rechtsänderung durch das ÜGG nicht ohne Weiteres einen Verfahrensmangel; es stehen nun Entschädigungsanspruch und Verzögerungsrüge (§ 198 GVG, Art. 23 ÜGG) zur Verfügung. Der 1965 geborene Kläger beantragte bereits mehrfach Entschädigung wegen eines Impfschadens aus einer Pockenimpfung 1967. Nach Anerkennung des Impfschadens und Gewährung einer Grundrente stritt er insbesondere um die Bemessung des Berufsschadensausgleichs (BSA). Der Beklagte setzte als Vergleichseinkommen zuletzt die Besoldungsgruppe A 11 an; der Kläger begehrte A 14. Das Sozialgericht wies seine Klage ab. Das LSG hob daraufhin teilweise auf und sprach dem Kläger für bestimmte Zeiträume höheren BSA zu, lehnte aber die Anwendung eines A‑14-Vergleichseinkommens mangels ausreichender Anhaltspunkte für einen Hochschulabschluss ab. Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein und rügte Verfahrensmängel (insbesondere Verfahrensdauer und Verletzung der Amtsermittlungspflicht) sowie grundsätzliche Bedeutung der Sache. • Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG; es ist kein Zulassungsgrund schlüssig vorgetragen. • Zur Begründung eines Verfahrensmangels wegen Verfahrensdauer ist die Beschwerde verpflichtet darzulegen, warum die seit 2011 bestehende Regelung (ÜGG) und der damit verbundene Entschädigungsweg (§ 198 GVG) nicht greifen; das hat der Kläger nicht getan. • Eine Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) verlangt die Nennung eines bis zuletzt aufrechterhaltenen, ersichtlichen Beweisantrags, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist; ein solcher Beweisantrag ist im Verhandlungsprotokoll nicht dokumentiert und wurde nicht hinreichend benannt. • Die behauptete grundsätzliche Bedeutung erfordert die Darlegung einer über den Einzelfall hinausreichenden, noch ungeklärten Rechtsfrage sowie ihrer Breitenwirkung; die Beschwerde versäumt es, hinreichend zu zeigen, dass die hier angesprochenen Fragen zur Auslegung der alten BSchAV‑Regelung in einer nennenswerten Zahl von Fällen fortwirken oder nicht bereits durch BSG‑Rechtsprechung und Literatur beantwortet sind. • Materiell stellt das LSG auf den Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Prognose des vermutlichen Ausbildungsabschlusses ab, was mit § 30 Abs. 5 BVG aF und der herrschenden Rechtsprechung des BSG vereinbar ist; die bloße sprachliche Abweichung des Verordnungswortlauts ("vermutlich") begründet keinen anderen, niedrigeren Beweismaßstab. • Mangels hinreichender Darlegung unterbleibt eine weitere Begründung nach § 160a Abs. 4 S. 2 SGG und die Beschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG; Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde nicht die erforderlichen Zulassungsgründe substantiiert darlegt. Insbesondere hat der Kläger weder die behaupteten Verfahrensmängel (unzureichende Darstellung einer überlangen Verfahrensdauer unter Verweis auf Verzögerungsrüge/Entschädigungsweg, noch Benennung eines bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags zur Verletzung der Amtsermittlungspflicht) noch die grundsätzliche Bedeutung der Sache hinreichend dargelegt. Materiell rechtfertigt die Entscheidung des LSG, den Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Prognose des vermutlichen Ausbildungsabschlusses anzulegen, keine aufsehenerregende Rechtsfrage, die einer Revision bedürfte. Die Beschwerde ist daher ohne Kostenfolge für die Gegenpartei zu verwerfen; Erstattungsansprüche bestehen nicht.