Beschluss
B 8 SO 58/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Urteil gilt als nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind.
• Werden die Entscheidungsgründe eines Senats nicht innerhalb der Fünfmonatsfrist von allen Richtern unterzeichnet und der Geschäftsstelle übergeben, liegt ein Verfahrensmangel vor, weil die Gründe nicht mehr die Überzeugung des Gerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung widerspiegeln.
• Bei Vorliegen dieses Verfahrensmangels ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verspätete Unterzeichnung führt zur Aufhebung des Urteils wegen fehlender Entscheidungsgründe • Ein Urteil gilt als nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. • Werden die Entscheidungsgründe eines Senats nicht innerhalb der Fünfmonatsfrist von allen Richtern unterzeichnet und der Geschäftsstelle übergeben, liegt ein Verfahrensmangel vor, weil die Gründe nicht mehr die Überzeugung des Gerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung widerspiegeln. • Bei Vorliegen dieses Verfahrensmangels ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Klägerin begehrt höhere bzw. weitere Leistungen nach dem SGB XII. Das Sozialgericht Speyer wies die Klagen ab; das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz verurteilte den Beklagten nur insoweit zur Entscheidung über bestimmte Anträge und wies im Übrigen ab. Die Klägerin rügte Verfahrensmängel und machte geltend, das Urteil des LSG sei nicht innerhalb der von der Rechtsprechung geforderten Fünfmonatsfrist zur Geschäftsstelle gelangt, sodass es an Entscheidungsgründen i.S.v. § 547 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 202 SGG fehle. Das LSG-Urteil wurde am 24.9.2014 verkündet, die schriftliche Begründung aber erst am 24.4.2015 der Geschäftsstelle übergeben. Nach dienstlicher Stellungnahme war eine Unterschrift eines Richters erst am 23.4.2015 geleistet worden; andere Richter hatten bereits im Oktober 2014 unterschrieben. • Anwendbare Normen sind § 547 Nr. 6 ZPO in Verbindung mit § 202 SGG sowie § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG; die Beschwerde ist nach § 160a SGG zulässig. • Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes legt eine Fünfmonatsfrist fest: Tatbestand und Entscheidungsgründe müssen binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben werden. • Die Frist dient dazu, sicherzustellen, dass die schriftlichen Entscheidungsgründe die Überzeugung des Gerichts zum Zeitpunkt der mündlichen Entscheidung und Verkündung wiedergeben; mit wachsendem zeitlichem Abstand steigt die Gefahr einer Auseinanderentwicklung von Beratungsergebnis und schriftlicher Begründung. • Im vorliegenden Fall wurde die Fünfmonatsfrist nicht eingehalten: Verkündung am 24.9.2014, Übergabe an die Geschäftsstelle erst am 24.4.2015. • Die verspätete Unterschrift eines einzelnen Richters kann nicht kompensieren, dass die Gründe nicht von allen Beteiligten innerhalb der Frist unterzeichnet und übergeben waren; die Begründung muss die Überzeugung des gesamten Senats zum Zeitpunkt der Entscheidung widerspiegeln. • Folge ist, dass die Entscheidung des LSG als nicht mit Gründen versehen i.S.d. § 547 Nr. 6 ZPO anzusehen ist und deshalb ein absoluter Revisions- bzw. Aufhebungsgrund vorliegt. • Aufgrund dieses Verfahrensmangels war das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.9.2014 wird aufgehoben, weil die schriftlichen Entscheidungsgründe nicht binnen der vorgeschriebenen Fünfmonatsfrist von allen Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben wurden, sodass die Gründe nicht mehr die Überzeugung des gesamten Senats zum Zeitpunkt der Entscheidung widerspiegeln. Deshalb liegt ein Verfahrensmangel i.S.d. § 136 Abs.1 Nr.6 SGG i.V.m. § 547 Nr.6 ZPO vor. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das LSG wird außerdem über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.