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Beschluss

B 10 LW 2/15 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass eine verfahrensabschließende Entscheidung des Revisionsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlich ist (§ 160a Abs. 2 SGG). • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung müssen konkret: die aufgeworfene Rechtsfrage, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dargelegt werden (§ 160 Abs. 2 SGG). • Eine Verfassungsfrage ist nicht hinreichend dargetan, wenn der Beschwerdeführer sich nicht mit maßgeblicher höchstrichterlicher Rechtsprechung und den einschlägigen gesetzlichen Tatbeständen auseinandersetzt. • Bei Lückenlosigkeits- und Wartezeitfragen der Alterssicherung der Landwirte besteht keine planwidrige Gesetzeslücke; frühere BSG-Entscheidungen und das ALG schließen Ansprüche aus, die vor Inkrafttreten ausgeschlossen waren. • Die Nichtzulassungsbeschwerde kann ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden; Kostengrundlage ist § 193 SGG.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass eine verfahrensabschließende Entscheidung des Revisionsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlich ist (§ 160a Abs. 2 SGG). • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung müssen konkret: die aufgeworfene Rechtsfrage, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dargelegt werden (§ 160 Abs. 2 SGG). • Eine Verfassungsfrage ist nicht hinreichend dargetan, wenn der Beschwerdeführer sich nicht mit maßgeblicher höchstrichterlicher Rechtsprechung und den einschlägigen gesetzlichen Tatbeständen auseinandersetzt. • Bei Lückenlosigkeits- und Wartezeitfragen der Alterssicherung der Landwirte besteht keine planwidrige Gesetzeslücke; frühere BSG-Entscheidungen und das ALG schließen Ansprüche aus, die vor Inkrafttreten ausgeschlossen waren. • Die Nichtzulassungsbeschwerde kann ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden; Kostengrundlage ist § 193 SGG. Der Kläger begehrt, dass die Beklagte ihm gegenüber eine Anwartschaft auf Rente für Beiträge nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte für die Zeit 1.1.1986 bis 31.1.1993 begründet oder hilfsweise die von ihm entrichteten Beiträge einschließlich Zuschüssen in Rentenkapital umzuwerten und an die Deutsche Rentenversicherung zu übertragen. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat diese Ansprüche abgelehnt. Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht Beschwerde ein und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung insbesondere verfassungsrechtlicher Fragen (Art. 3 Abs. 1 GG). Das BSG prüfte, ob die Beschwerde die gesetzlichen Anforderungen zur Zulassung der Revision erfüllt. Frühere Entscheidungen des LSG und des BSG sowie die gesetzlichen Regelungen zum ALG sind für den Lebenssachverhalt von Bedeutung. • Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG; keiner der abschließenden Zulassungsgründe des § 160 Abs. 2 SGG ist hinreichend dargetan. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung muss der Beschwerdeführer konkret eine Rechtsfrage benennen, die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit darlegen sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zeigen; dies hat der Kläger nicht getan. • Der Kläger bezieht die Problematik überwiegend auf seinen Einzelfall und behauptet nur pauschal eine Breitenwirkung, ohne sich substantiiert mit einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 90 Abs. 1 S.1 ALG) und der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen. • Das BSG hat bereits entschieden, dass durch das ALG keine neuen Ansprüche für Zeiten begründet werden, die vor Inkrafttreten wegen Nichterfüllung der Wartezeit ausgeschlossen waren; Beitragszeiten der Alterssicherung der Landwirte werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angerechnet, sodass keine planwidrige Gesetzeslücke besteht. • Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb eine verfassungsrechtliche Prüfung (Art. 3 Abs. 1 GG) zu einer anderen Bewertung führen müsste; frühere BSG-Entscheidungen und die gesetzliche Regelung liefern bereits ausreichende Anhaltspunkte gegen seine Ansicht. • Mangels hinreichender Begründung ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig; der Senat verzichtet auf weitergehende Ausführungen gemäß § 160a Abs. 4 S.2 SGG und verwirft die Beschwerde ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; die Parteien haben gegenseitig keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG entspricht. Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, welche offene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, warum diese über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, und welche Breitenwirkung eine vom Revisionsgericht getroffene Entscheidung entfalten würde. Zudem hat er sich nicht ausreichend mit der einschlägigen gesetzlichen Regelung des ALG und der bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt, die seine Auffassung entgegenstehen. Aufgrund dessen war die Beschwerde unbegründet zu verwerfen; die Parteien haben wechselseitig außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.