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Urteil

B 3 KS 1/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Betreiber, der eine Organisationsstruktur bereitstellt, Räume vermietet und Lehrkräfte als Kontaktstelle und durch Werbung zusammenführt, betreibt eine Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten i.S. des § 24 Abs.1 Satz1 Nr.9 KSVG und ist dem Grunde nach zur Abgabe verpflichtet. • Auch wenn die Künstler die Entgelte unmittelbar mit den Endabnehmern abrechnen, können diese Entgelte nach § 25 Abs.3 Satz2 Nr.2 KSVG bei einem Vermittlungsgeschäft dem Betreiber als Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe zugerechnet werden. • Ein Abgabenbescheid, der nach Gestaltungsform auf einer konkreten Meldung beruht, kann nach § 96 SGG und § 43 Abs.1 SGB X in einen Schätzungsbescheid umgedeutet werden; eine auf Zielfeststellungen gestützte Schätzung ist formell und materiell nicht zu beanstanden, soweit sie plausibel ist und Nachbesserungsmöglichkeiten nach § 44 SGB X bestehen.
Entscheidungsgründe
Betreiber eines Treffpunkts Musik als abgabepflichtige Ausbildungseinrichtung; Einbeziehung von Unterrichtsentgelten nach § 25 Abs.3 Satz2 Nr.2 KSVG • Ein Betreiber, der eine Organisationsstruktur bereitstellt, Räume vermietet und Lehrkräfte als Kontaktstelle und durch Werbung zusammenführt, betreibt eine Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten i.S. des § 24 Abs.1 Satz1 Nr.9 KSVG und ist dem Grunde nach zur Abgabe verpflichtet. • Auch wenn die Künstler die Entgelte unmittelbar mit den Endabnehmern abrechnen, können diese Entgelte nach § 25 Abs.3 Satz2 Nr.2 KSVG bei einem Vermittlungsgeschäft dem Betreiber als Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe zugerechnet werden. • Ein Abgabenbescheid, der nach Gestaltungsform auf einer konkreten Meldung beruht, kann nach § 96 SGG und § 43 Abs.1 SGB X in einen Schätzungsbescheid umgedeutet werden; eine auf Zielfeststellungen gestützte Schätzung ist formell und materiell nicht zu beanstanden, soweit sie plausibel ist und Nachbesserungsmöglichkeiten nach § 44 SGB X bestehen. Die Klägerin betrieb in einem gemieteten Haus den "Treffpunkt Musik", vermietete dort Räume an selbstständige Klavier- und Musiklehrer und stellte in begrenztem Umfang Organisationsleistungen (Reinigung, Kontaktstelle, Internetauftritt, Flyer, Vermittlung von Interessenten) bereit. Die Lehrkräfte schlossen die Unterrichtsverträge unmittelbar mit den Schülern und bestimmten Zeit und Inhalt des Unterrichts selbst; sie zahlten an die Klägerin Pauschalmieten und ggf. Klavierbenutzungsgebühren. Die KSK stellte aufgrund der tatsächlichen und marktauftrittsbezogenen Organisationstätigkeit die grundsätzliche Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe nach § 24 Abs.1 Nr.9 KSVG fest und setzte die Abgabe für 2007–2009 (Schätzung) fest. Die Gerichte befassten sich mit der Frage, ob die Klägerin Betreiberin einer abgabepflichtigen Musikschule sei und ob die von Schülern an Lehrkräfte gezahlten Unterrichtsentgelte der Bemessungsgrundlage gem. § 25 KSVG zuzuordnen seien. • Die Revision der Klägerin war unbegründet: Die organisatorische Struktur, Marktauftritt und dauerhafte Tätigkeit der Klägerin erfüllen den Unternehmensbegriff des § 24 Abs.1 KSVG; der Treffpunkt Musik ist nach Art und Auftritt eine Musikschule und damit dem Katalog abgabepflichtiger Unternehmen zuzuordnen. • Der Unternehmensbegriff des KSVG erfordert Nachhaltigkeit und die Absicht, Einnahmen zu erzielen; Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Auch Vermittlungs- oder Kommissionsformen fallen unter § 24, wenn der Unternehmer Organisationsstrukturen bereitstellt, die Künstler und Endabnehmer zusammenführen. • Selbstständigkeit der Lehrkräfte ändert nichts an der Abgabepflicht des Trägers: Die atypische Vertragsgestaltung (Untervermietung statt Anstellung/Auftrag) schließt die Erfassung nach § 24 nicht aus. • Die direkte Anwendung des § 25 Abs.1 (Entgelte, die der Verpflichtete zahlt) scheidet aus, weil die Klägerin keine unmittelbaren Honorare an die Lehrkräfte zahlte; die Lehrkräfte waren Gläubiger der Unterrichtsentgelte. • Jedoch greift § 25 Abs.3 Satz2 Nr.2 KSVG: Vermittelt der Verpflichtete Künstler an Dritte und erbringt hierfür Leistungen, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen (Planung, Organisation, Förderung von Abschlüssen), gehören die von Dritten an die Künstler gezahlten Entgelte zur Bemessungsgrundlage. Die Klägerin erbrachte solche Vermittlungs- und Organisationsleistungen (Werbung, Kontaktvermittlung, Bereitstellung Infrastruktur). • Die Abgabenfestsetzung vom 10.08.2010 kann als Schätzung nach § 27 Abs.1 Satz3 KSVG i.V.m. § 96 SGG sowie gemäß § 43 Abs.1 SGB X umgedeutet werden, weil die Beklagte die Schätzung auf den von der Klägerin gemeldeten näherungsweise ermittelten Entgelten stützte. • Die Schätzung ist materiell nicht zu beanstanden, weil sie auf den plausiblen eigenen Angaben der Klägerin beruhte; die Beklagte ist jedoch nach § 44 SGB X verpflichtet, bei Vorlage konkreter Nachweise über die Entgelte neu zu entscheiden. Der Senat weist die Revision der Klägerin zurück und ändert das Urteil zugunsten der Beklagten insoweit, dass die Klage gegen den Abgabenbescheid vom 10.08.2010 abgewiesen wird. Die Klägerin ist dem Grunde nach als Betreiberin einer Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten nach § 24 Abs.1 Satz1 Nr.9 KSVG abgabepflichtig. Zwar zahlte sie keine direkten Honorare an die Lehrkräfte, gleichwohl gehören die von Schülern an die Lehrkräfte gezahlten Unterrichtsentgelte wegen der vermittelnden und organisierenden Tätigkeit der Klägerin nach § 25 Abs.3 Satz2 Nr.2 KSVG zur Bemessungsgrundlage; daher ist die von der KSK erfolgte Schätzung für 2007–2009 rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungs- und Revisionsverfahren; die Beklagte hat sich bereit erklärt, bei Vorlage konkreter Abrechnungsnachweise die Höhe der KSA nach Maßgabe des § 44 SGB X neu zu entscheiden.