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Beschluss

B 12 KR 54/15 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG ist nur zu bewilligen, wenn die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. • Das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 160 Abs. 2 SGG ist bei summarischer Prüfung festzustellen; bloße allgemeine Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensfehler genügen nicht. • Gesetzesänderungen, die die Rechtslage nachträglich beseitigen, können eine angebliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entfallen lassen.
Entscheidungsgründe
PKH- und Verfahrensmängelprüfung bei Nichtzulassungsbeschwerde gegen Revision • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG ist nur zu bewilligen, wenn die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. • Das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 160 Abs. 2 SGG ist bei summarischer Prüfung festzustellen; bloße allgemeine Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensfehler genügen nicht. • Gesetzesänderungen, die die Rechtslage nachträglich beseitigen, können eine angebliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entfallen lassen. Der Kläger wandte sich gegen die Erhebung eines Zusatzbeitrags durch seine Krankenkasse. Nach erfolglosem Verfahren vor dem Landessozialgericht Hamburg legte er Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und beantragte zugleich Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts beim Bundessozialgericht. Er brachte substantielle Rügegründe an, u.a. grundsätzliche Bedeutung der Frage der Zusatzbeiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II und angebliche Verfahrensfehler. Der Kläger ist Gewerkschaftsmitglied, teilte aber nicht mit, warum die Gewerkschaft keine Vertretung übernahm. Das BSG prüfte die Beschwerde summarisch in der PKH-Sache und wertete die formale Einlegung der Beschwerde sowie die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. • Rechtliche Anspruchsvoraussetzung für PKH: Nach §73a Abs.1 S.1 SGG i.V.m. §§114,121 ZPO ist PKH im Beschwerdeverfahren nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Summarische Prüfung ergab keine hinreichenden Erfolgsaussichten: Aus Akten und Vortrag ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass einer der Zulassungsgründe des §160 Abs.2 Nr.1–3 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) mit Erfolg dargelegt werden kann. • Kein Anhaltspunkt für grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz: Die Änderung der Rechtslage durch das GKV-FQWG hat die behauptete Bedeutung der Frage für ALG II-Bezieher entfallen lassen, da Zusatzbeiträge nun einkommensabhängig sind und Leistungen von den Trägern der Grundsicherung übernommen werden. • Kein hinreichender Verfahrensmangel: Für §160 Abs.2 Nr.3 SGG müsste dargelegt werden, dass ein Verstoß gegen Verfahrensrecht die Entscheidung des LSG hätte beeinflussen können; das vorgebrachte Beweisthema war für die Entscheidung des LSG unerheblich. • Formmangel der Beschwerde: Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war unzulässig, weil nach Rechtsmittelbelehrung nur ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter das Rechtsmittel wirksam einlegen konnte (§73 Abs.4 SGG). • Folge: Mangels Erfolgsaussichten ist PKH nebst Beiordnung des Rechtsanwalts abzulehnen; es bleibt offen, ob der Kläger die Kosten aus eigenen Mitteln tragen kann, wobei eine mögliche gewerkschaftliche Prozesskostenübernahme zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zählt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Nichtzulassungsbeschwerde selbst wurde als unzulässig verworfen, da sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache oder eine Divergenz ist nicht erkennbar, zumal eine gesetzliche Änderung die betreffende Rechtsfrage bereits entfallen ließ. Ebenso liegt kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler vor, der die Zulassung der Revision rechtfertigen würde. Kosten wurden nicht erstattet.