Beschluss
B 9 SB 41/15 B
BSG, Entscheidung vom
20mal zitiert
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Darlegung konkreter Verfahrensmängel und deren entscheidungserheblicher Wirkung den strengen Anforderungen des § 160 SGG nicht genügt.
• Bei Rügen unzureichender Sachaufklärung müssen konkrete, nachvollziehbare Beweisanträge, das konkret begehrte Beweisthema, das zu erwartende Ergebnis und die Entscheidungserheblichkeit dargelegt werden.
• Eine Gehörs- oder Fairnessrüge nach § 62 SGG/Art. 103 GG bzw. Art. 6 EMRK erfordert, dass das Vorbringen so konkretisiert ist, dass sich aus den Umständen ergibt, dass das Gericht den Vortrag unbeachtet ließ oder der Kläger alles Zumutbare getan hat, um eine Sachverhaltsaufklärung zu erreichen.
• Anträge auf Befragung von Sachverständigen sind rechtzeitig und hinreichend substantiiert vorzubringen; Anträge, die erst zwei Tage vor Verhandlung gestellt werden, sind regelmäßig nicht rechtzeitig.
• Die bloße Kritik an der Beweiswürdigung oder pauschale Behauptungen weiteren Klärungsbedarfs genügen nicht zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen angeblicher Verfahrensmängel unzureichend begründet • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Darlegung konkreter Verfahrensmängel und deren entscheidungserheblicher Wirkung den strengen Anforderungen des § 160 SGG nicht genügt. • Bei Rügen unzureichender Sachaufklärung müssen konkrete, nachvollziehbare Beweisanträge, das konkret begehrte Beweisthema, das zu erwartende Ergebnis und die Entscheidungserheblichkeit dargelegt werden. • Eine Gehörs- oder Fairnessrüge nach § 62 SGG/Art. 103 GG bzw. Art. 6 EMRK erfordert, dass das Vorbringen so konkretisiert ist, dass sich aus den Umständen ergibt, dass das Gericht den Vortrag unbeachtet ließ oder der Kläger alles Zumutbare getan hat, um eine Sachverhaltsaufklärung zu erreichen. • Anträge auf Befragung von Sachverständigen sind rechtzeitig und hinreichend substantiiert vorzubringen; Anträge, die erst zwei Tage vor Verhandlung gestellt werden, sind regelmäßig nicht rechtzeitig. • Die bloße Kritik an der Beweiswürdigung oder pauschale Behauptungen weiteren Klärungsbedarfs genügen nicht zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Der Kläger begehrt die Feststellung eines GdB von 50 ab dem 28.11.2006 statt des festgestellten GdB von 20. Das LSG Nordrhein-Westfalen verneinte den Anspruch zunächst, das BSG hob diese Entscheidung auf und verwies zur erneuten Sachaufklärung zurück. Das LSG holte weitere Stellungnahmen und Gutachten ein, führte Erörterungen und verneinte erneut den Anspruch mit Urteil vom 28.11.2014. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte Verfahrensmängel, insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs und Unterlassen weiterer Beweiserhebungen sowie die verweigerte Vertagung und Fristgewährung zur Stellungnahme. Er beantragte nochmals die Anhörung bestimmter Sachverständiger und die Beiziehung von Arbeitsgrundlagen. Das BSG prüft, ob die Beschwerde die gesetzlichen Darlegungsanforderungen erfüllt. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht substanziiert darlegt; die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht ausreichend konkretisiert. • Bei Rügen wegen fehlender Sachaufklärung sind fünf Anforderungen zu erfüllen: benannter, auffindbarer Beweisantrag; Wiedergabe der Rechtsansicht des Gerichts; Darstellung der bezeugten Umstände, die Aufklärung erforderten; Angabe des voraussichtlichen Beweisergebnisses; und Nachweis der Entscheidungserheblichkeit. Der Kläger hat diese Punkte nicht hinreichend vorgetragen. • Insbesondere hat der Kläger nicht konkret dargelegt, welche Punkte welcher Sachverständige hätte persönlich erörtern sollen und welches konkrete Ergebnis daraus erwartet worden wäre; bloße Wiederholung oder pauschale Behauptung weiteren Klärungsbedarfs reicht nicht. • Anträge auf Anhörung von Sachverständigen, die erst zwei Tage vor dem Termin gestellt wurden, sind regelmäßig nicht rechtzeitig, da dem Gericht dann keine zumutbare Möglichkeit verbleibt, den Sachverständigen zu laden oder eine schriftliche Beantwortung zu erlangen; der Kläger hat nicht dargelegt, warum die Fragen nicht früher erhoben werden konnten. • Die erhobene Gehörs- und Fairnessrüge scheitert ebenfalls, weil nicht dargetan ist, dass das Gericht den Vortrag übergangen oder in unvertretbarer Weise behandelt hat; insoweit liegt eher eine unzureichend begründete Sachaufklärungsrüge vor, die den besonderen Anforderungen nicht genügt. • Die Beschwerde konnte deshalb ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter verworfen werden; es erfolgte auch eine Kostenentscheidung nach § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die erforderlichen Darlegungen zu den behaupteten Verfahrensmängeln nicht erbracht; insbesondere fehlen konkrete Angaben zu den beabsichtigten Beweiserhebungen, deren voraussichtlichem Ergebnis und deren Entscheidungserheblichkeit. Anträge auf Befragung von Sachverständigen, die erst zwei Tage vor dem Termin gestellt wurden, sind regelmäßig nicht rechtzeitig, und der Kläger hat nicht dargetan, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um eine Anhörung zu erreichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Rechts auf ein faires Verfahren ist nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht worden. Deshalb bleibt das Urteil des Landessozialgerichts in der Nichtzulassungsentscheidung bestehen und die Beschwerde wird abgewiesen.