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Beschluss

B 13 R 201/15 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die behaupteten Verfahrensmängel nicht substantiiert darlegt. • Bei Rügen mangelhafter Sachaufklärung (§ 103 SGG) sind prozessordnungsgemäße Beweisanträge, deren Unterbleiben und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme konkret anzugeben. • Das Recht, einem Sachverständigen Fragen vorzulegen (§ 116 S.2, § 118 Abs.1 S.1 SGG i.V.m. ZPO), kann gerügt werden; die Rüge erfordert aber darzulegen, dass rechtzeitig und konkret Fragen geltend gemacht und aufrechterhalten wurden. • Die Verwerfung einer form- und fristwidrig begründeten Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs.4 S.1 Hs.2 i.V.m. § 169 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung von Verfahrensrügen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die behaupteten Verfahrensmängel nicht substantiiert darlegt. • Bei Rügen mangelhafter Sachaufklärung (§ 103 SGG) sind prozessordnungsgemäße Beweisanträge, deren Unterbleiben und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme konkret anzugeben. • Das Recht, einem Sachverständigen Fragen vorzulegen (§ 116 S.2, § 118 Abs.1 S.1 SGG i.V.m. ZPO), kann gerügt werden; die Rüge erfordert aber darzulegen, dass rechtzeitig und konkret Fragen geltend gemacht und aufrechterhalten wurden. • Die Verwerfung einer form- und fristwidrig begründeten Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs.4 S.1 Hs.2 i.V.m. § 169 SGG). Der 1967 geborene Kläger begehrte Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ab Januar 2009. Das Hessische Landessozialgericht verneinte den Anspruch, da der Kläger nach sozialmedizinischer Untersuchung noch zu mindestens sechs Stunden täglicher leichter Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fähig sei. Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision eine Beschwerde beim BSG ein und rügte ausschließlich Verfahrensmängel, insbesondere Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) und die Verweigerung seines Rechts, dem Sachverständigen Fragen vorzulegen. Er verwies auf Beweisanträge aus seinem Schriftsatz vom 23.2.2015 und deren Aufrechterhaltung in der mündlichen Verhandlung am 31.3.2015. Das Berufungsurteil nennt Verweisungstätigkeiten und die rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit dieser Tätigkeiten. Der Kläger machte nicht konkret geltend, welche Fragen er dem Sachverständigen gestellt hätte und welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme erbracht hätte. • Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Nichtzulassung der Revision und bemängelt Verfahrensfehler; hierfür schreibt § 160 Abs.2 Nr.3 i.V.m. § 160a Abs.2 S.3 SGG eine substantiierte und schlüssige Begründung vor. • Zur Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) muss die Beschwerde klar benennen: den prozessordnungsgemäßen, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag; die vom Gericht vertretene Auffassung, die weitere Klärung erforderlich erscheinen ließ; das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme; und darlegen, dass das Urteil auf diesem Unterlassen beruhen kann. • Der Kläger hat zwar Beweisanträge benannt, aber nicht aufgezeigt, ob und wie diese zu Protokoll aufrechterhalten oder im Urteil dargestellt sind. Es fehlt jede substantiierte Darstellung des zu erwartenden Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Kausalität zwischen unterbliebener Beweisaufnahme und Entscheidungsinhalt. • Soweit der Kläger die Verweigerung des Rechts beanstandet, dem Sachverständigen Fragen vorzulegen (§§ 116, 118 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs.4 ZPO), muss er darlegen, dass er rechtzeitig objektive, sachdienliche Fragen angekündigt und das Begehren bis zum Schluss aufrechterhalten hat. Auch dazu fehlt konkreter Vortrag. • Mangels der geforderten Substantiierung genügt die Beschwerdebegründung nicht den Formvorschriften, weshalb die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Verwerfung erfolgt nach § 160a Abs.4 S.1 Hs.2 i.V.m. § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter. • Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht substantiiert darlegt. Insbesondere fehlen konkrete Angaben zu den aufrechterhaltenen Beweisanträgen, zum erwarteten Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme und zur Kausalität zwischen dieser Unterlassung und dem angefochtenen Urteil. Ebenso fehlen konkrete, rechtzeitig gestellte und angekündigte Fragen an den Sachverständigen sowie eine Darstellung, warum deren Unterlassung das Urteil beeinflusst haben könnte. Die Verwerfung erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter; im Beschwerdeverfahren sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.