Beschluss
B 10 EG 4/15 B
BSG, Entscheidung vom
5mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht genügend darlegt.
• Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist nach § 2 Abs. 3 S. 1 BEEG i. d. F. v. 9.12.2010 in dem Zeitraum zu berücksichtigen, in dem es dem Elterngeldberechtigten tatsächlich zugeflossen ist.
• Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gehört die klare Formulierung einer Rechtsfrage und die substanzielle Auseinandersetzung mit obergerichtlicher Rechtsprechung.
• Bei Anwendung eines auslaufenden Rechts ist grundsätzliche Bedeutung nur anzunehmen, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen betroffen ist oder die Überprüfung der Norm aus anderen Gründen fortwirkende Bedeutung hat.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verworfen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht genügend darlegt. • Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist nach § 2 Abs. 3 S. 1 BEEG i. d. F. v. 9.12.2010 in dem Zeitraum zu berücksichtigen, in dem es dem Elterngeldberechtigten tatsächlich zugeflossen ist. • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gehört die klare Formulierung einer Rechtsfrage und die substanzielle Auseinandersetzung mit obergerichtlicher Rechtsprechung. • Bei Anwendung eines auslaufenden Rechts ist grundsätzliche Bedeutung nur anzunehmen, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen betroffen ist oder die Überprüfung der Norm aus anderen Gründen fortwirkende Bedeutung hat. Der Kläger begehrt für den sechsten und siebten Lebensmonat seines am 1.1.2012 geborenen Sohnes höheres Elterngeld. Die Vorinstanzen und das LSG verneinten einen Anspruch und bewilligten nur Mindestelterngeld. Begründet wurde dies mit Anwendung des strengen Zuflussprinzips: Einkommen aus der vor der Geburt ausgeübten selbständigen Tätigkeit sei im Bezugszeitraum zugeflossen und anzurechnen, obwohl der Kläger während der Elternzeit nicht gearbeitet habe. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundessozialgericht ein und rügte, das Zuflussprinzip dürfe nicht ausnahmslos bei Selbstständigen angewandt werden, die nur kurz Elterngeld bezögen und wegen nachträglicher Zahlungen regelmäßig nur Mindestbetrag erhielten. Das LSG hatte bereits § 2 Abs. 3 S.1 BEEG i. d. F. v. 9.12.2010 zugrunde gelegt. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend darlegt (§ 160a Abs.2 S.3 SGG). • Zur grundsätzlichen Bedeutung gehört, eine klar formulierte Rechtsfrage vorzulegen und darzulegen, inwiefern sie entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist; eine bloße Darlegung der eigenen Rechtsmeinung reicht nicht. • Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, warum die bereits vorliegenden obergerichtlichen Entscheidungen des BSG (zu § 2 Abs.3 S.1 BEEG i. d. F. v. 9.12.2010) seine Frage nicht beantworten; der Senat hat wiederholt entschieden, dass bei selbstständigem Einkommen auf den tatsächlichen Zufluss abzustellen ist. • Bei Auslaufen einer Rechtsvorschrift ist grundsätzliche Bedeutung nur zu bejahen, wenn noch viele Fälle auf altem Recht zu entscheiden sind oder die Überprüfung fortwirkende Bedeutung hat; dies hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. • Verfassungsrechtliche Bedenken wurden nicht hinreichend substantiiert und nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung und ihren Erwägungen zur unterschiedlichen Behandlung selbstständiger und nichtselbstständiger Einkünfte auseinandergesetzt. • Mangels hinreichender Begründung ist die Beschwerde ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs.4 S.1, § 169 SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung des LSG, nur Mindestelterngeld zu gewähren, bleibt bestehen, weil der Kläger die erforderlichen Gründe für die Zulassung der Revision nicht darlegte. Insbesondere hat er keine tragfähige Rechtsfrage zur grundsätzlichen Bedeutung formuliert und sich nicht substantiiert mit der einschlägigen BSG-Rechtsprechung auseinandergesetzt, die auf das Zuflussprinzip bei selbstständigem Einkommen abstellt. Mangels Darlegung fortwirkender Bedeutung des alten Rechts wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Parteien haben einander im Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.