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Beschluss

B 13 R 14/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 164 SGG nicht genügt und keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil enthält. • Zur Erhebung einer Verfassungsrüge (Art. 14 GG) in der Revision muss der Revisionsführer nicht nur die vermeintlich verletzte Norm benennen, sondern darlegen, worin die Rechtsfehler der Vorinstanz bestehen. • Die Gerichte sind nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen; Rügen wegen angeblicher Verfahrensmängel sind konkret darzulegen.
Entscheidungsgründe
Revision unzulässig wegen mangelhafter Begründung bei Ruhen der Regelaltersrente • Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 164 SGG nicht genügt und keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil enthält. • Zur Erhebung einer Verfassungsrüge (Art. 14 GG) in der Revision muss der Revisionsführer nicht nur die vermeintlich verletzte Norm benennen, sondern darlegen, worin die Rechtsfehler der Vorinstanz bestehen. • Die Gerichte sind nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen; Rügen wegen angeblicher Verfahrensmängel sind konkret darzulegen. Der K. war 2009–2013 Bundestagsabgeordneter und beantragte 2010 Regelaltersrente (RAr). Er gab im Rentenantrag an, keine Abgeordnetendiäten zu beziehen; die Rentenversicherung bewilligte ihm RAr in Höhe von 2.242,19 EUR monatlich. Der Deutsche Bundestag informierte die B. im November 2010, dass der K. monatliche Abgeordnetenbezüge von 7.646,99 EUR erhalte und die RAr nach § 29 AbgG zu 80 % zu ruhen habe. Die B. forderte überzahlte Renten für Okt.–Dez. 2010 zurück und setzte die Rente ab Jan. 2011 auf 449,70 EUR monatlich herab. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit zugelassener Revision rügte der K. eine Verletzung des Art. 14 GG; er hielt die Ruhensregelung für unverhältnismäßig. Die B. beantragte Verwerfung der Revision als unzulässig. Das LSG-Urteil und die Bescheide sind angefochten. • Die Revision ist nach § 169 SGG unzulässig, weil die Revisionsbegründung den in § 164 SGG geforderten Inhalt nicht erfüllt. • Nach § 164 Abs. 2 S. 3 SGG muss die Begründung nicht nur die verletzte Rechtsnorm nennen, sondern sich kurz mit den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und deutlich machen, inwieweit Abweichungen in der Rechtsauffassung bestehen. • Der K. benannte zwar § 29 AbgG und Art. 14 GG, unterließ aber die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gedankengang des LSG, insbesondere mit dessen Verweis auf einschlägige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der Auslegung der Ruhensregelung. • Die reine Wiederholung eigener verfassungsrechtlicher Einwände und pauschale Hinweise auf das Übermaßverbot genügen nicht; die Begründung hätte darlegen müssen, warum das LSG die behauptet verletzte Vorschrift unter Beachtung der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht richtig ausgelegt oder angewandt hat. • Verfahrensrügen wurden nicht ausreichend bezeichnet. Dass der Vortrag des K. gehört worden sei, begründet keinen Anspruch auf Erfolg; Art. 103 GG verpflichtet die Gerichte nicht zur Übernahme einer Parteiansicht. • Aufgrund der Formunzulänglichkeit war eine mündliche Verhandlung entbehrlich; die Entscheidung erfolgte als Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 169 S. 2, 3 SGG). • Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Revision des K. gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.11.2014 wird als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung den formellen Anforderungen des § 164 SGG nicht genügt. Der K. hat zwar Art. 14 GG und § 29 AbgG geltend gemacht, aber nicht dargelegt, inwiefern das LSG den maßgeblichen Gedankengang rechtlich fehlerhaft angewendet oder relevante höchstrichterliche Entscheidungen falsch berücksichtigt hat. Verfahrensrügen sind nicht hinreichend konkretisiert. Die Entscheidung erfolgte ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.