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Urteil

B 5 RS 9/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Sprungrevisionen sind fehlende Entscheidungsgründe, die eine revisionsgerichtliche Nachprüfung unmöglich machen, von Amts wegen zu rügen. • Die Einordnung von möglichen Zahlungen als Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV ist eine tatsachen- und rechtsgebundene Prüfung, die dem Tatgericht (LSG) obliegt. • Für die Frage, ob lohnsteuerfreie Zahlungen Ausnahmen vom Arbeitsentgelt nach § 17 iVm § 1 ArEV begründen, ist das am 01.08.1991 geltende Steuerrecht maßgeblich. • Fehlende konkrete Feststellungen zu tatsächlichen Einnahmen (z. B. Verpflegungsgeld) verhindern eine revisionsgerichtliche Entscheidung und rechtfertigen Zurückverweisung gemäß § 170 SGG.
Entscheidungsgründe
Fehlende Feststellungen zu Verpflegungsgeld verhindern revisionsgerichtliche Entscheidung • Bei Sprungrevisionen sind fehlende Entscheidungsgründe, die eine revisionsgerichtliche Nachprüfung unmöglich machen, von Amts wegen zu rügen. • Die Einordnung von möglichen Zahlungen als Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV ist eine tatsachen- und rechtsgebundene Prüfung, die dem Tatgericht (LSG) obliegt. • Für die Frage, ob lohnsteuerfreie Zahlungen Ausnahmen vom Arbeitsentgelt nach § 17 iVm § 1 ArEV begründen, ist das am 01.08.1991 geltende Steuerrecht maßgeblich. • Fehlende konkrete Feststellungen zu tatsächlichen Einnahmen (z. B. Verpflegungsgeld) verhindern eine revisionsgerichtliche Entscheidung und rechtfertigen Zurückverweisung gemäß § 170 SGG. Der Kläger war von 1969 bis 1991 Mitglied des Sonderversorgungssystems Nr. 2 der DDR-Organe und beantragte die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte für diese Zeit. Im Überführungsbescheid von 2001 hatte der Beklagte bereits Zeiten und Arbeitsentgelte festgestellt. Im Dezember 2008 verlangte der Kläger zusätzlich die Anerkennung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt. Der Beklagte lehnte die Rücknahme des Überführungsbescheids und die Feststellung von Verpflegungsgeld ab. Das Sozialgericht Schwerin wies die Klage ab mit der Begründung, es sei offen, ob Verpflegungsgeld steuerpflichtig und damit Arbeitsentgelt iSd AAÜG sei. Der Kläger legte Sprungrevision ein und rügte unter anderem Verstöße gegen § 14 SGB IV sowie fehlerhafte Anwendung bundesrechtlicher Vorgaben zum Überleitungsrecht. Das BSG prüfte die Zulässigkeit der Sprungrevision und die Begründetheit der Entscheidung des SG. • Die Sprungrevision war zulässig; die Zustimmung des Beklagten und die Zulassung durch das SG lagen vor (§ 161 SGG). • Das angefochtene Urteil des SG enthält unzureichende Entscheidungsgründe: Es fehlt an konkreten Feststellungen, ob und in welchen Zeiträumen sowie in welcher Höhe der Kläger Verpflegungsgeld bezogen hat; damit ist der vom SG angenommene Tatsachenunterbau nicht vorhanden (§ 163 SGG bindet das Revisionsgericht an Tatsachenfeststellungen). • Weil ohne konkrete Tatsachenfeststellungen eine verlässliche revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht möglich ist, ist die Sache zur weiteren Feststellung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 SGG). • Zur Rechtslage: Ist Verpflegungsgeld als Einnahme aus Beschäftigung festzustellen, bleibt die bisherige Rechtsprechung des BSG maßgeblich; erst nach Feststellung des Arbeitsentgelts ist in Schritt zwei zu prüfen, ob ein Ausschluss nach § 17 SGB IV iVm § 1 ArEV wegen zusätzlicher und lohnsteuerfreier Zahlungen greifen kann. Für die Beurteilung lohnsteuerlicher Fragen ist das Steuerrecht am 01.08.1991 maßgeblich. • Argumente des SG, die auf Nachweisschwierigkeiten oder Gleichbehandlungsüberlegungen abstellen, rechtfertigen keine eigenständige Abweichung von der bundesrechtlichen Auslegung; Überleitungsrecht ist bundesrechtlich eigenständig und berücksichtigt nicht bloß beitrags- oder steuerrechtliche Regelungen der DDR. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Schwerin und zur Zurückverweisung der Sache an das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern. Das BSG stellt fest, dass das SG keine tragfähigen tatsächlichen Feststellungen zum Bezug von Verpflegungsgeld getroffen hat; ohne solche Feststellungen ist eine rechtsverbindliche Entscheidung auf Revisionsniveau nicht möglich. Das LSG hat nun die erforderlichen Feststellungen zu treffen, insbesondere ob, für welche Zeiträume und in welcher Höhe Verpflegungsgeld bezogen wurde, und darauf aufbauend die Rechtsanwendung vorzunehmen. Ergibt die Tatsachenfeststellung, dass Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt iSd § 14 SGB IV anzusehen ist, ist sodann zu prüfen, ob ein Ausschluss nach § 17 iVm § 1 ArEV greift, wobei für lohnsteuerrechtliche Fragen das Steuerrecht vom 01.08.1991 maßgeblich ist. Die Kostenentscheidung wird dem LSG überlassen.