Beschluss
B 11 AL 32/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gesetzlich geforderten Weise bezeichnet und dargelegt sind (§ 160a Abs.2 SGG).
• Zur schlüssigen Bezeichnung einer Divergenz müssen entscheidungstragende Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der angeblich abweichenden Entscheidung so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung und ihre Entscheidungsrelevanz erkennbar werden.
• Die Verkennung der Beweislast ist grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Fehler (error in iudicando) und nicht ein Verfahrensfehler im Sinne der Zulassungsbeschwerde.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; hier wegen unzureichender Begründung der Zulassungsgründe.
• Rüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ist im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig (§ 128 Abs.1 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung der Zulassungsgründe • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gesetzlich geforderten Weise bezeichnet und dargelegt sind (§ 160a Abs.2 SGG). • Zur schlüssigen Bezeichnung einer Divergenz müssen entscheidungstragende Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der angeblich abweichenden Entscheidung so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung und ihre Entscheidungsrelevanz erkennbar werden. • Die Verkennung der Beweislast ist grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Fehler (error in iudicando) und nicht ein Verfahrensfehler im Sinne der Zulassungsbeschwerde. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; hier wegen unzureichender Begründung der Zulassungsgründe. • Rüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ist im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig (§ 128 Abs.1 SGG). Die Klägerin begehrte die Aufhebung von Rücknahme- und Erstattungsbescheiden über Arbeitslosenhilfe für August 2003 bis Dezember 2004 sowie die Erstattung gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die Beklagte hatte die Leistungen aufgehoben, weil die Klägerin nicht verfügbar gewesen sei und über erhebliches Vermögen verfügt habe (u.a. Konten, Verkaufserlös von 51.000 Euro, Pflichtteilsverzichtsleistung). Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht bestätigte dies und stellte fest, die Klägerin habe ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen gehabt. Gegen die Nichtzulassung der Revision wandte sich die Klägerin mit der Beschwerde und rügte Divergenz, Verfahrensmängel und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; sie beantragte zudem PKH und Beiordnung ihres Rechtsanwalts. Das Bundessozialgericht prüfte lediglich die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde und die PKH-Anträge. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die Zulassungsgründe (Divergenz, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmängel) nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bezeichnet und darlegt (§ 160a Abs.2 SGG i.V.m. § 160 Abs.2 SGG). • Zur Darlegung einer Divergenz muss der Beschwerdeführer entscheidungstragende Rechtssätze aus dem Berufungsurteil und der angeblich abweichenden Entscheidung gegenüberstellen und die Unvereinbarkeit sowie die Relevanz für die Entscheidung aufzeigen; daran fehlt es hier. • Das LSG hat nicht allgemein eine Beweislastumkehr verneint, sondern entschieden, dass die Klägerin selbst ausreichendes Vermögen besessen hat; damit ist eine Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin behaupteten divergierenden Rechtsfrage nicht dargetan. Relevant ist, dass das LSG auf Feststellungen zur Vermögenslage abgestellt hat und nicht allein auf eine Beweislastentscheidung. • Die Rüge einer Verkennung der Beweislast ist kein Verfahrensfehler (error in procedendo), sondern ein materiell-rechtlicher Fehler (error in iudicando) und damit kein eigenständiger Zulassungsgrund im Beschwerdeverfahren. • Behauptete Verfahrensmängel wie Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sind im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu rügen (§ 128 Abs.1 SGG). • Zur Annahme einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht hätte die Klägerin konkret angeben müssen, wann und in welcher Form sie die Vernehmung einer Zeugin beim LSG beantragt hat; dies hat sie nicht getan. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs.1 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bezeichnet und dargelegt wurden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Damit bleibt die Entscheidung des Landessozialgerichts in der Sache unangefochten, weil das Bundesgericht über die Zulassungsvoraussetzungen entschieden hat und keine überprüfende Entscheidung in der Sache getroffen wurde.