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Beschluss

B 1 KR 23/15 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Prüfung, ob eine neue stationäre Behandlungsmethode Leistung der GKV wird, gilt das Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V; auch im stationären Bereich ist eine Wirksamkeitsprüfung erforderlich. • Die Änderung durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz und die Einführung von § 137e SGB V hat an der grundsätzlichen Ausrichtung des Prüfungsmaßstabs nichts geändert; § 137c SGB V begründet kein abweichend abgesenktes Prüfungsniveau im stationären Bereich. • Die Nichtzulassung der Revision wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung ist zu verwerfen, wenn die Beschwerdebegründung die zu klärende Rechtsfrage nicht klar formuliert und den Klärungsbedarf nicht darlegt.
Entscheidungsgründe
Qualitätsgebot und Prüfmaßstab für neue stationäre Behandlungsmethoden • Zur Prüfung, ob eine neue stationäre Behandlungsmethode Leistung der GKV wird, gilt das Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V; auch im stationären Bereich ist eine Wirksamkeitsprüfung erforderlich. • Die Änderung durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz und die Einführung von § 137e SGB V hat an der grundsätzlichen Ausrichtung des Prüfungsmaßstabs nichts geändert; § 137c SGB V begründet kein abweichend abgesenktes Prüfungsniveau im stationären Bereich. • Die Nichtzulassung der Revision wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung ist zu verwerfen, wenn die Beschwerdebegründung die zu klärende Rechtsfrage nicht klar formuliert und den Klärungsbedarf nicht darlegt. Die Klägerin ist bei der beklagten Krankenkasse versichert und begehrt die Kostenübernahme einer stationären Liposuktion beider Oberschenkel zur Behandlung eines Lipödems. Die Krankenkasse und die Vorinstanzen lehnten ab; das Landessozialgericht begründete die Entscheidung damit, dass es an einem wissenschaftlichen Nachweis von Qualität und Wirksamkeit der Liposuktion im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V fehle. Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision und stellte die Frage, ob für stationäre, zuvor ambulant ausgeschlossene neue Behandlungsmethoden dieselben Maßstäbe gelten wie für die ambulante Versorgung oder ob § 137c SGB V und § 135 SGB V unterschiedliche Maßstäbe begründen. Sie machte geltend, die höchstrichterliche Rechtsprechung sei nicht mehr unmittelbar übertragbar auf die seit 1.1.2012 geänderte Rechtslage mit Einführung von § 137e SGB V. Der Senat prüfte die Beschwerdebegründung auf Darlegung grundsätzlicher Bedeutung. • Anwendbarer Rechtsrahmen sind insbesondere § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V, § 137c SGB V und die durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz eingeführten Regelungen einschließlich § 137e SGB V. • Wer die Zulassung der Revision mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr.1 SGG) verfolgt, muss die zu klärende Rechtsfrage klar formulieren und darlegen, inwiefern sie entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. • Die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage betrifft, ob für stationäre neue Behandlungsmethoden dieselben Maßstäbe der Wirksamkeitsprüfung gelten wie in der ambulanten Versorgung, oder ob § 137c und § 135 SGB V unterschiedliche Prüfmaßstäbe begründen. • Der Senat führt aus, die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Rechtslage nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sei oder dass dieser Rechtsprechung nicht geringfügig widersprochen werde. Sie verwies selbst auf entscheidende BSG-Entscheidungen, die ein einheitliches Prüfungsmaß für ambulant und stationär bejahen. • Die Änderung des Rechts durch Einführung von § 137e SGB V ermögliche zwar zeitlich begrenzte Erprobungen, habe aber an der Grundkonzeption und am Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V nichts Wesentliches geändert, so dass kein zusätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt wurde. • Mangels ausreichender Begründung sei die Beschwerde unzulässig und die Nichtzulassung der Revision zu bestätigen; auf eine weitergehende Begründung wird verzichtet. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen. Der Senat stellt fest, dass für neue stationäre Behandlungsmethoden weiterhin das Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V gilt und § 137c SGB V kein abgesenktes Prüfmaß im stationären Bereich begründet; die Einführung von § 137e SGB V ändert an dieser Grundkonzeption nichts Wesentliches. Die Klägerin hat die für die Zulassung der Revision erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht erbracht, insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Rechtslage nicht bereits durch die obergerichtliche Rechtsprechung geklärt ist oder dass ein nicht unerheblicher Widerspruch vorliegt. Daher war die Beschwerde unzulässig und blieb ohne Erfolg; Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.