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Beschluss

B 3 KR 3/15 BH

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Zulassung der Revision hat (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO). • Ein Anspruch auf Kostenerstattung für selbst beschaffte Hilfsmittel nach § 13 Abs. 3 SGB V setzt grundsätzlich voraus, dass der Versicherte vorab die Krankenkasse konsultiert oder eine Eilbedürftigkeit vorliegt. • Das Einfordern der gesetzlich vorgesehenen Beschaffungswege auch bei dauernd auf ein Hilfsmittel angewiesenen Versicherten ist mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt, wenn keine Grundsatzfrage, keine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung und kein maßgeblicher Verfahrensmangel vorliegt.
Entscheidungsgründe
PKH für Nichtzulassungsbeschwerde wegen aussichtsloser Revision abgelehnt • Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Zulassung der Revision hat (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO). • Ein Anspruch auf Kostenerstattung für selbst beschaffte Hilfsmittel nach § 13 Abs. 3 SGB V setzt grundsätzlich voraus, dass der Versicherte vorab die Krankenkasse konsultiert oder eine Eilbedürftigkeit vorliegt. • Das Einfordern der gesetzlich vorgesehenen Beschaffungswege auch bei dauernd auf ein Hilfsmittel angewiesenen Versicherten ist mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt, wenn keine Grundsatzfrage, keine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung und kein maßgeblicher Verfahrensmangel vorliegt. Der Kläger, dauerhaft insulinpflichtig aufgrund von Diabetes Typ I, nutzte seit 1998 Insulinpumpen. Er beschaffte sich 2005 eine Insulinpumpe auf Leihbasis bei einer Firma und gab sie trotz mehrfacher Rückgabeverlangen erst 2008 zurück. Wegen Nichtzahlung stellte die Firma 2007 einen Betrag von 1.466 Euro in Rechnung und erwirkte ein Urteil, mit dem der Kläger zur Zahlung verurteilt wurde. Der Kläger beantragte anschließend bei seiner Krankenkasse die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V für die Pumpe; die Kasse lehnte ab. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen seine Klage beziehungsweise Berufung ab mit der Begründung, der Kläger habe die Pumpe ohne vorherige Abstimmung mit der Krankenkasse beschafft und es liege kein Eilfall vor. Gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde. • Antrag auf Prozesskostenhilfe ist gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO zu prüfen; PKH ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V unterscheidet zwischen unaufschiebbaren Leistungen (1. Alternative) und Fällen, in denen der Versicherte wegen rechtswidriger Leistungsverweigerung der Kasse Kosten ersetzt verlangen kann (2. Alternative). • Das LSG hat zutreffend angenommen, dass der Kläger vor der Selbstbeschaffung die Krankenkasse hätte kontaktieren müssen und kein Eilfall vorlag, weil die Eilbedürftigkeit nur dann gegeben ist, wenn es dem Versicherten unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre, die Kasse vorher zu befragen. • Die Verpflichtung, den gesetzlichen Beschaffungsweg einzuhalten, benachteiligt Menschen mit Behinderungen nicht iSv Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, soweit Ausnahmen nur für tatsächliche Eilfälle gelten. • Für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG waren keine der drei Alternativen gegeben: es lagen keine grundsätzlichen offenen Rechtsfragen vor, keine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung und keine verfahrensrelevanten Mängel; das Berufungsverfahren enthielt keine Verletzung von Aufklärungspflicht (§ 103 SGG) oder rechtlichem Gehör (§ 62 SGG). • Der Kläger hat im Berufungsverfahren versäumt, trotz mehrfacher Aufforderung die angekündigte Berufungsbegründung einzureichen und erschien nicht zum Verhandlungstermin; daher kann nicht angenommen werden, dass ihm Verfahrensrechte genommen wurden. • Aufgrund dieser zusammenfassenden Prüfung fehlt es an Aussicht, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hätte, sodass PKH und Beiordnung eines Anwalts nicht bewilligt werden können. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Zulassung der Revision bietet. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger die Kosten für die selbst beschaffte Insulinpumpe nicht von der Krankenkasse erstattet bekommt, weil er vor der Beschaffung nicht die Krankenkasse konsultierte und kein Eilfall vorlag. Es bestehen keine grundsätzlichen Rechtsfragen, keine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung und keine Verfahrensmängel, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Der Kläger hatte ausreichende Gelegenheiten im Berufungsverfahren zur Sachvortragseinreichung und zur Teilnahme an der Verhandlung, nutzte diese jedoch nicht; somit fehlt eine Erfolgsaussicht auf die Nichtzulassungsbeschwerde.