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Beschluss

B 9 V 45/14 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht substantiiert und fristgerecht dargetan werden. • Die Überschreitung der Grenzen der freien Beweiswürdigung durch das Tatgericht ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG nicht zulässiger Zulassungsgrund zur Revision. • Der Berichterstatter kann nach pflichtgemäßem Ermessen anstelle des Senats entscheiden; eine bloß schwierige tatsächliche Lage des Falles rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Zurückweisung dieser Entscheidungspraxis.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht substantiiert und fristgerecht dargetan werden. • Die Überschreitung der Grenzen der freien Beweiswürdigung durch das Tatgericht ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG nicht zulässiger Zulassungsgrund zur Revision. • Der Berichterstatter kann nach pflichtgemäßem Ermessen anstelle des Senats entscheiden; eine bloß schwierige tatsächliche Lage des Falles rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Zurückweisung dieser Entscheidungspraxis. Der Kläger begehrte die Anerkennung eines Impfschadens und Versorgung wegen eines kurz nach einer Hepatitis-B-Impfung aufgetretenen Hirninfarkts. Das Landessozialgericht Hamburg verneinte in der Sache nach umfangreicher Beweisaufnahme einen kausalen Zusammenhang zwischen Impfung und Hirninfarkt und wies damit die Klage ab. Der Kläger richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundessozialgericht und rügte Verfahrensfehler, insbesondere eine fehlerhafte Beweiswürdigung und die unzulässige Vermengung von Parteivortrag und Sachverständigenbeweis. Weiter machte er geltend, die Berichterstatterin hätte trotz Einverständnisses der Beteiligten nicht anstelle des Senats entscheiden dürfen, da der Fall schwierig sei. Das BSG prüfte die Beschwerde ausschließlich auf deren Zulässigkeit nach den Vorschriften des SGG. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die behaupteten Verfahrensmängel nicht substantiiert nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG dargelegt worden sind. • Angriffe auf die freie Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) sind nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG kein Zulassungsgrund zur Revision und können daher die Nichtzulassung nicht begründen. • Das LSG war in seiner Beweiswürdigung weitgehend frei; es durfte ärztliche Verwaltungs- oder Versorgungsäußerungen gegenüber gerichtlichen Gutachten abwägen und diesen teils Vorrang geben, solange es sich mit den maßgeblichen Gutachten, insbesondere dem klägerfreundlichen Gutachten, auseinandergesetzt hat. • Die Rüge der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wurde nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 160a Abs. 2 S. 1 SGG substantiiert vorgetragen; nach ständiger Rechtsprechung kann der Berichterstatter nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, sofern keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung oder Divergenz vorliegt. • Nach der vorgebrachten – zudem zum Teil verspäteten – Begründung ergibt sich keine Darlegung, warum der vorliegende Fall eine solche grundsätzliche rechtliche Bedeutung hätte, die eine Entscheidung durch den Senat zwingend erfordert. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Begründung der Beschwerde erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen, weil Verfahrensmängel nicht substantiiert und fristgerecht dargetan wurden. Angriffe auf die freie Beweiswürdigung sind kein zulassungsrelevanter Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG, sodass insoweit keine Prüfungsbefugnis des BSG besteht. Auch die behauptete Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wurde nicht hinreichend dargestellt; es liegt keine Grundlage vor, die Entscheidungspraxis, den Berichterstatter anstelle des Senats entscheiden zu lassen, wegen dieses Einzelfalls in Frage zu stellen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.