Urteil
B 4 AS 37/14 R
BSG, Entscheidung vom
57mal zitiert
9Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Zuschuss zu angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach §22 Abs.7 SGB II aF bzw. §27 Abs.3 SGB II kann unabhängig von anderen SGB-II-Leistungen als eigener Streitgegenstand geltend gemacht werden.
• Für den Zeitraum 1.3.2011–23.8.2012 ist der Anspruch des ausgeschlossenen Auszubildenden dem Grunde nach erfüllt, scheitert jedoch an fehlendem ungedecktem Bedarf, weil Ausbildungsgeld und Kindergeld als Einkommen anzurechnen sind.
• Ausbildungsgeld ist keine Erwerbstätigenvergütung; deshalb sind Erwerbstätigenpauschale und -freibetrag darauf nicht anzuwenden.
• Eine Ungleichbehandlung behinderter Auszubildender gegenüber nicht behinderten Auszubildenden (Art.3 GG) liegt nicht vor, weil Art und Zweck der Zahlungen unterschiedlich sind und der Gesetzgeber hier einen Gestaltungsspielraum hat.
Entscheidungsgründe
Keine Unterkunftsleistungen für Auszubildenden: Ausbildungsgeld als zu berücksichtigendes Einkommen • Ein Zuschuss zu angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach §22 Abs.7 SGB II aF bzw. §27 Abs.3 SGB II kann unabhängig von anderen SGB-II-Leistungen als eigener Streitgegenstand geltend gemacht werden. • Für den Zeitraum 1.3.2011–23.8.2012 ist der Anspruch des ausgeschlossenen Auszubildenden dem Grunde nach erfüllt, scheitert jedoch an fehlendem ungedecktem Bedarf, weil Ausbildungsgeld und Kindergeld als Einkommen anzurechnen sind. • Ausbildungsgeld ist keine Erwerbstätigenvergütung; deshalb sind Erwerbstätigenpauschale und -freibetrag darauf nicht anzuwenden. • Eine Ungleichbehandlung behinderter Auszubildender gegenüber nicht behinderten Auszubildenden (Art.3 GG) liegt nicht vor, weil Art und Zweck der Zahlungen unterschiedlich sind und der Gesetzgeber hier einen Gestaltungsspielraum hat. Der 1991 geborene, schwerbehinderte Kläger absolvierte vom 24.8.2009 bis 23.8.2012 eine geförderte Ausbildung und bezog Ausbildungsgeld (572 €/Monat) sowie Kindergeld (184 €/Monat). Ab 1.7.2010 wohnte er allein und zahlte Miete inkl. Nebenkosten und Heizung von 305 €/Monat. Der Kläger begehrte für den Zeitraum 1.3.2011 bis 23.8.2012 einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach SGB II. Die Behörde lehnte die Weiterbewilligung mit dem Hinweis ab, Auszubildende nach §7 Abs.5 SGB II seien vom Leistungsbezug ausgeschlossen; später erließ sie einen gesonderten Ablehnungsbescheid zur Übernahme der Unterkunftskosten. Das Sozialgericht gab dem Kläger zum Teil Recht und verurteilte zur Zahlung eines monatlichen Zuschusses; das Bayerische LSG hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Der Kläger reichte Revision ein und beanstandete insbesondere die Anrechnung des Ausbildungsgeldes ohne Absetzbeträge. • Zulässigkeit: Streitgegenstand war auf den Zuschuss zu Unterkunft und Heizung begrenzt; der nach Klageerhebung erlassene Bescheid vom 30.8.2011 wurde gemäß §96 SGG Gegenstand des Verfahrens. • Anspruchsgrundlage: Für 1.3.–31.3.2011 ist §22 Abs.7 SGB II aF analog anzuwenden; ab 1.4.2011 gilt §27 Abs.3 SGB II. • Tatbestandsmäßigkeit: Der Kläger fällt dem Grunde nach unter den Kreis der vom Leistungsausschluss des §7 Abs.5 SGB II erfassten Auszubildenden und bezog die in den Vorschriften genannten Ausbildungsförderungsleistungen. • Ermittlung des Anspruchs: Der Zuschuss ist ein bedarfsabhängiger Ausgleich, der durch eine fiktive Leistungsberechnung nach §§9,11,12 SGB II zu ermitteln ist; relevant ist die Differenz zwischen dem nach SGB II anzusetzenden angemessenen Unterkunftsbedarf und den als Einkommen anzurechnenden Ausbildungs-/förderungsleistungen. • Anrechnung von Einkommen: Ausbildungsgeld und Kindergeld sind als tatsächlich zufließendes Einkommen nach §11 Abs.1 SGB II zu berücksichtigen; daraus ergibt sich bei Abzug der Versicherungspauschale ein zu berücksichtigendes Einkommen (726 €), das den fiktiven Gesamtbedarf (669 € für 2011; 679 € für 2012) übersteigt, sodass kein ungedeckter Bedarf besteht. • Keine Steuerung durch Absetzbeträge: Ausbildungsgeld ist keine Erwerbstätigenvergütung; es fehlt der Bezug zu einem Arbeitsverhältnis und es dient als bedarfsorientierte Teilhabeleistung, weshalb Erwerbstätigenpauschale/-freibetrag nicht in Abzug zu bringen sind. • Mehrbedarfe: Der Mehrbedarf nach §21 Abs.4 SGB II ist bei der fiktiven Bedarfsberechnung unberücksichtigt zu lassen, weil er Auszubildenden kraft gesetzlicher Systematik nicht zusteht und eine Berücksichtigung einer verdeckten Ausbildungsfinanzierung gleichkäme. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Eine Ungleichbehandlung nach Art.3 GG bzw. Art.3 Abs.3 S.2 GG liegt nicht vor; unterschiedliche Arten von Leistungen und deren unterschiedliche Zwecksetzungen rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; das Urteil des Bayerischen LSG ist damit bestätigt. Zwar hat der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf den Zuschuss nach §22 Abs.7 SGB II aF bzw. §27 Abs.3 SGB II, weil er als geförderter Auszubildender in den sachlichen Anwendungsbereich fällt. Der Anspruch scheitert jedoch an der konkreten Voraussetzung des ungedeckten Bedarfs: Ausbildungsgeld und Kindergeld sind als Einkommen nach §11 Abs.1 SGB II anzurechnen; nach Abzug der Versicherungspauschale übersteigen diese Einkünfte den fiktiv ermittelten Gesamtbedarf. Das Ausbildungsgeld ist keine Erwerbstätigenvergütung, sodass Erwerbstätigenpauschale und -freibetrag darauf nicht anzuwenden sind. Wegen des fehlenden ungedeckten Unterkunftsbedarfs ist der begehrte Zuschuss daher nicht zu gewähren; die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.