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Urteil

B 13 R 24/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Sanierungsbetrieb, der nicht der bergmännischen Gewinnung von Mineralien dient und rechtlich eigenständig ist, ist kein knappschaftlicher Betrieb (§ 134 SGB VI). • Arbeiten an mobiler Erdbautechnik (Wartung und kleinere Reparaturen) sind nur dann knappschaftliche Arbeiten i.S. von § 134 Abs. 4 SGB VI, wenn sie ebenso kräftezehrend und den spezifischen Gefahren des Bergbaus ausgesetzt sind wie Tätigkeiten unter Tage. • Die Zugehörigkeit eines Geländes zur Bergaufsicht oder die historische Herkunft eines Unternehmens aus bergbaulichen Strukturen begründet allein keine Zuordnung zur Knappschaftsversicherung. • Besitzschutzregeln und zurückgenommene verwaltungsbehördliche Feststellungen begründen keine verfahrensrechtlich geschützte Position, wenn die rechtlichen Voraussetzungen fehlen.
Entscheidungsgründe
Keine Zuordnung von Sanierungsarbeitszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung • Ein Sanierungsbetrieb, der nicht der bergmännischen Gewinnung von Mineralien dient und rechtlich eigenständig ist, ist kein knappschaftlicher Betrieb (§ 134 SGB VI). • Arbeiten an mobiler Erdbautechnik (Wartung und kleinere Reparaturen) sind nur dann knappschaftliche Arbeiten i.S. von § 134 Abs. 4 SGB VI, wenn sie ebenso kräftezehrend und den spezifischen Gefahren des Bergbaus ausgesetzt sind wie Tätigkeiten unter Tage. • Die Zugehörigkeit eines Geländes zur Bergaufsicht oder die historische Herkunft eines Unternehmens aus bergbaulichen Strukturen begründet allein keine Zuordnung zur Knappschaftsversicherung. • Besitzschutzregeln und zurückgenommene verwaltungsbehördliche Feststellungen begründen keine verfahrensrechtlich geschützte Position, wenn die rechtlichen Voraussetzungen fehlen. Der 1959 geborene Kläger war in befristeten Arbeitsverhältnissen bei der B. S. GmbH beschäftigt und beansprucht die Zuordnung der Beitragszeiten für 2000 und Mai–Dezember 2004 zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Die B. S. GmbH führte Sanierungs- und Rekultivierungsarbeiten auf ehemaligen Tagebauflächen durch; sie war rechtlich eigenständig und nicht überwiegend unterirdisch tätig. Die Beklagte ordnete die streitigen Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zu, da weder der Betrieb noch die konkreten Tätigkeiten des Klägers knappschaftlich seien. Vorinstanzen hielten die B. S. GmbH für keinen knappschaftlichen Betrieb und bewerteten die vom Kläger ausgeführten Wartungs- und Reparaturarbeiten an mobilen Erdbaumaschinen als nicht ebenso kräftezehrend bzw. gefährlich wie Tätigkeiten unter Tage. Der Kläger rügte dagegen fehlerhafte rechtliche Würdigung und behauptete Funktionsnachfolge zum früheren Braunkohletagebau sowie überwiegend knappschaftliche Tätigkeiten. • Revisionsgericht bestätigt, dass maßgeblich das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Recht anzuwenden ist; relevant sind §§ 133, 134 SGB VI. (§§ 133, 134 SGB VI). • Die B. S. GmbH ist kein knappschaftlicher Betrieb: Nach den unangegriffenen Feststellungen diente ihr Unternehmensgegenstand der Sanierung, Rekultivierung und Umwelttechnik und nicht der bergmännischen Gewinnung von Mineralien (§ 134 Abs.1 SGB VI). • Die rechtliche und wirtschaftliche Eigenständigkeit der GmbH sowie das Fehlen räumlicher und betrieblicher Verflechtung mit einem Hauptbergwerksbetrieb schließt die Einordnung als unselbstständigen Nebenbetrieb (§ 134 Abs.3 SGB VI) aus. • Knappschaftliche Arbeiten i.S. von § 134 Abs.4 SGB VI setzen körperlich besonders belastende, bergbautypische Gefährdungen voraus; der Katalog ist eng auszulegen und dient dem besonderen Schutz der Bergleute. • Tatsächliche Feststellungen: Der Kläger führte Störungssuche und Reparaturen an mobilen Baggern, Planierraupen, Lkw und Dumpern aus; dies seien Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, die nicht die für knappschaftliche Arbeiten erforderliche Kräftesubstanz und Gefährdung aufweisen (bindende Feststellungen nach § 163 SGG). • Die bloße räumliche Nähe zum Tagebau, die Zugehörigkeit zur Bergaufsicht oder historische Abstammung aus bergbaulichen Strukturen genügt nicht zur Zuordnung zur Knappschaftsversicherung. • Besitzschutzregelungen (§ 273 SGB VI) greifen nicht, weil die Voraussetzungen (z.B. laufende Versicherung vor dem Stichtag oder einschlägige Verschmelzungsvoraussetzungen) nicht vorliegen; zurückgenommene Bescheide begründen keine schützenswerte Position (§ 39 SGB X). Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht die streitigen Beitragszeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet. Die B. S. GmbH war kein knappschaftlicher Betrieb und die vom Kläger ausgeübten Wartungs- und Reparaturarbeiten an mobiler Erdbautechnik sind nicht als knappschaftliche Arbeiten i.S. von § 134 Abs.4 SGB VI einzuordnen, weil sie nicht die gleiche körperliche Belastung und spezifische Gefährdung wie Tätigkeiten unter Tage aufwiesen. Eine räumliche Zugehörigkeit zur Bergaufsicht, die historische Entstehung aus bergbaulichen Strukturen oder die wirtschaftliche Beteiligung an Sanierungsaufgaben begründen keine eigenständige Grundlage für die Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Besitzstandschutzregelungen und zurückgenommene verwaltungsbehördliche Feststellungen ergeben hier keine günstigere Rechtsfolge für den Kläger; deshalb bleibt die Zuordnung zu der allgemeinen Rentenversicherung rechtmäßig.