Urteil
B 12 KR 15/13 R
BSG, Entscheidung vom
26mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter sind nach § 240 Abs.5 SGB V iVm § 2 Abs.4 BeitrVerfGrsSz Absetzungen für Kinder nur für "gemeinsame unterhaltsberechtigte" Kinder vorzunehmen.
• Die Beitragsverfahrensgrundsätze (BeitrVerfGrsSz) des Spitzenverbands sind für die Bemessung der Beiträge freiwillig Versicherter verbindlich und verfassungskonform.
• Die Unterscheidung zugunsten von Ehegatten mit gemeinsamen Kindern gegenüber Patchwork-Familien verletzt weder Art.6 Abs.1 GG noch Art.3 Abs.1 GG; typisierende Regelungen sind verfassungsrechtlich zulässig, solange Benachteiligungen gering und verwaltungspraktische Belange zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsgründe
Keine Absetzung kinderbezogener Freibeträge bei nicht gemeinsamen Kindern in Patchwork-Familien • Bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter sind nach § 240 Abs.5 SGB V iVm § 2 Abs.4 BeitrVerfGrsSz Absetzungen für Kinder nur für "gemeinsame unterhaltsberechtigte" Kinder vorzunehmen. • Die Beitragsverfahrensgrundsätze (BeitrVerfGrsSz) des Spitzenverbands sind für die Bemessung der Beiträge freiwillig Versicherter verbindlich und verfassungskonform. • Die Unterscheidung zugunsten von Ehegatten mit gemeinsamen Kindern gegenüber Patchwork-Familien verletzt weder Art.6 Abs.1 GG noch Art.3 Abs.1 GG; typisierende Regelungen sind verfassungsrechtlich zulässig, solange Benachteiligungen gering und verwaltungspraktische Belange zu berücksichtigen sind. Die Klägerin war bis 30.4.2012 freiwillig in der GKV versichert; ihr Ehemann war privat krankenversichert und erzielte Einkünfte. Seit Januar 2009 hatte die Klägerin keine eigenen Einnahmen. In ihrem Haushalt lebten zwei schulpflichtige Söhne: B., leiblicher Sohn der Klägerin, überwiegend beim Vater lebend und familienversichert über diesen, und D., leiblicher Sohn des Ehemannes, familienversichert über dessen Ex-Partnerin. Die Beklagte setzte ab 1.1.2009 die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin unter Heranziehung der Hälfte der Einkünfte des Ehemannes an und zog keine Freibeträge für die beiden Kinder ab. Die Klägerin erhob Widerspruch und Klage mit dem Ziel, für beide Kinder Abzugsbeträge vorzusehen. Die Vorinstanzen gaben der Klage nur teilweise statt; zuletzt wurde die Berufung zurückgewiesen. Die Revision rügt verfassungsrechtliche Verletzungen (Art.6, Art.3 GG) wegen der Differenzierung zwischen gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern. • Gegenstand der Prüfung war der Beitragszeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2010; spätere Bescheide sind nicht Gegenstand des Verfahrens. • Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessung war § 240 Abs.1, Abs.5 SGB V und die vom Spitzenverband erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze (§ 2 Abs.4 BeitrVerfGrsSz). Diese Normen sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG verfassungskonform und gelten verbindlich. • § 2 Abs.4 S.2 BeitrVerfGrsSz sieht Absetzungen nur für "gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder" vor; familienversicherte Kinder sind nur unter den dort genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen. Die BeitrVerfGrsSz setzen § 240 Abs.5 SGB V nahezu wortgleich um. • Die Beklagte hatte daher das Recht und die Pflicht, die Hälfte der Bruttoeinnahmen des privatversicherten Ehemannes der Klägerin ohne Abzug von (Pausch-)Beträgen für die beiden in die Ehe eingebrachten Kinder zur Beitragsbemessung zuzurechnen. • Verfassungsmäßigkeit: Art.6 Abs.1 GG verpflichtet nicht zur weitergehenden Beitragsentlastung, wenn Kinder bereits familienversichert sind; die beitragsfreie Familienversicherung entlastet das Familieneinkommen in dem für das Beitragsrecht relevanten Umfang. • Gleichheitssatz: Die Differenzierung zugunsten von Ehegatten mit gemeinsamen Kindern ist sachlich gerechtfertigt. Typisierende, pauschalierende Regelungen sind bei der Ordnung von Massenerscheinungen zulässig, solange Benachteiligungen nicht intensiv sind und Verwaltungspraktikabilität zu beachten ist. • Praktische Erwägung: In Patchwork-Familien ist die Verteilung der Unterhaltslasten sehr unterschiedlich; eine typisierende, pauschalierende Erfassung der tatsächlichen Unterhaltsleistungen wäre kaum praktikabel und nicht durchgängig repräsentativ. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Beitragsbescheide sind insoweit rechtmäßig, als die Krankenkasse bei der Bemessung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge die Hälfte des Einkommens des privatversicherten Ehemannes ohne Abzug von (Pausch-)Beträgen für die in die Ehe eingebrachten, familienversicherten Kinder zugrunde legen durfte. § 240 Abs.5 SGB V iVm § 2 Abs.4 BeitrVerfGrsSz sind verfassungskonform und rechtfertigen die Differenzierung zwischen gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern. Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrten Abzugsbeträge; die verwaltungspraktische Handhabung und die Typisierung des Normgebers rechtfertigen die Regelung. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.