Urteil
B 4 AS 39/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der automatisierte vierteljährliche Datenabgleich zwischen der Bundesagentur bzw. den zugelassenen kommunalen Trägern und dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 52 Abs.1 Nr.3 SGB II i.V.m. der GrSiDAV verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ist aber verfassungsgemäß und darf durchgeführt werden.
• § 52 Abs.1 Nr.3 SGB II i.V.m. der GrSiDAV enthält eine hinreichend bestimmte und bereichsspezifische Ermächtigung zur Übermittlung und Synchronisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten steuerlichen Meldedaten.
• Die vorbeugende Unterlassungsklage gegen das künftige wiederholte Durchführen des Datenabgleichs ist zulässig; der Kläger hat ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse und Wiederholungsgefahr dargelegt, sein Unterlassungsanspruch ist materiell jedoch unbegründet.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit des automatisierten Datenabgleichs nach §52 Abs.1 Nr.3 SGB II • Der automatisierte vierteljährliche Datenabgleich zwischen der Bundesagentur bzw. den zugelassenen kommunalen Trägern und dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 52 Abs.1 Nr.3 SGB II i.V.m. der GrSiDAV verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ist aber verfassungsgemäß und darf durchgeführt werden. • § 52 Abs.1 Nr.3 SGB II i.V.m. der GrSiDAV enthält eine hinreichend bestimmte und bereichsspezifische Ermächtigung zur Übermittlung und Synchronisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten steuerlichen Meldedaten. • Die vorbeugende Unterlassungsklage gegen das künftige wiederholte Durchführen des Datenabgleichs ist zulässig; der Kläger hat ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse und Wiederholungsgefahr dargelegt, sein Unterlassungsanspruch ist materiell jedoch unbegründet. Der Kläger begehrt die Unterlassung des automatisierten Datenabgleichs zwischen dem Beklagten (gemeinsame Einrichtung/BA) und dem Bundeszentralamt für Steuern gemäß §52 Abs.1 Nr.3 SGB II. Er war bereits 2005–2006 Leistungsbezieher nach SGB II und infolge früherer Abgleiche wegen nicht nachgewiesenen Vermögens leistungsrechtlich betroffen; seit 2012 erhält er erneut Leistungen. Die Behörde führt vierteljährliche Abgleiche durch, die auf steuerlichen Meldedaten (§§45d,45e EStG) beim Bundeszentralamt für Steuern beruhen; eine Verordnung (GrSiDAV) regelt Verfahrensdetails. Vorinstanzen wiesen seine Klage ab. Der Kläger rügt verfassungsrechtliche Mängel der gesetzlichen Ermächtigung, insbesondere Unbestimmtheit, anlasslose Routineabfragen und Unverhältnismäßigkeit der quartalsweisen Abgleiche. Der Beklagte verteidigt die Maßnahme als geeignetes und erforderliches Mittel zur Aufdeckung von Leistungs- bzw. Sozialleistungsmissbrauch und verweist auf präventive Wirkung und Praktikabilität automatisierter Abgleiche. • Zulässigkeit: Die vorbeugende Unterlassungsklage ist als spezielle Form der Leistungsklage zulässig; der Kläger hat ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse und Wiederholungsgefahr schlüssig dargelegt, weil Leistungsbezieher regelmäßig automatisch und ohne Einflussmöglichkeit vierteljährlich dem Abgleich unterworfen sind (§52 Abs.1 Nr.3 SGB II verpflichtet zur quartalsweisen Erhebung). • Rechtsschutzgegner: Der Beklagte (gemeinsame Einrichtung/BA) ist als verantwortliche Stelle i.S.v. §67 Abs.9 SGB X und §35 SGB I richtiger Adressat für den Unterlassungsanspruch. • Materielles Ergebnis: §52 Abs.1 Nr.3 SGB II i.V.m. GrSiDAV begründet eine gesetzliche Ermächtigung zur Übermittlung und zum Abgleich von beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten; diese Ermächtigung steht im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben des SGB I und X und verpflichtet Leistungsberechtigte zur Duldung. • Normenklarheit/Bestimmtheitsgebot: Die angegriffene Ermächtigung ist ausreichend bestimmt. Der Anwendungsbereich (personenkreisbezogene Stichtage), der Gegenstand des Abgleichs (auf §§45d,45e EStG gestützte Daten) und die Verfahrensbeteiligten sind hinreichend klar geregelt; die Rechtsverordnung (GrSiDAV) darf diese Konkretisierungen enthalten. • Verhältnismäßigkeit (Eignung): Der Datenabgleich dient dem legitimen Gemeinwohlzweck der Überprüfung der Hilfebedürftigkeit und Verhinderung von Leistungsmissbrauch; Kenntnis von Kapitalerträgen/ Freistellungsaufträgen ist geeignet, diesen Zweck zu verfolgen. • Verhältnismäßigkeit (Erforderlichkeit): Ein milderes, ebenso wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Stichprobenhafte Einzelabfragen sind aus Aufwand- und Gleichbehandlungsgründen nicht praktikabel und können stigmatisierende Wirkung entfalten; automatisierte Abgleiche vermeiden direkte Mitteilungen an Kreditinstitute. • Verhältnismäßigkeit (Angemessenheit): Die Schwere des Eingriffs ist nicht außer Verhältnis zum Gewicht der öffentlich-rechtlichen Zwecke. Erhobene Daten sind personenbezogene, aber nicht hochsensibel profilbildende Informationen; Löschungs- und Verfahrensvorschriften sowie die Begrenzung auf aktuelle Abgleichszeiträume mildern Grundrechtseingriffe. • Reichweite zeitlicher Daten: Beim vierteljährlichen Abgleich ist auf die im jeweiligen Abgleichszeitraum neu übermittelten steuerlichen Daten abzustellen; der jahresbezogene Abgleich zum 1.10. mit Daten des vorangegangenen Jahres ist aus Gründen der Praktikabilität verfassungsgemäß. • Folgerung: Die Klage gegen das weitere Durchführen des gesetzlichen automatisierten Datenabgleichs ist materiell unbegründet; das angefochtene Urteil des LSG entspricht Bundesrecht. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Unterlassungsanspruch scheitert, weil §52 Abs.1 Nr.3 SGB II in Verbindung mit der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung eine hinreichend bestimmte, bereichsspezifische gesetzliche Grundlage für den automatisierten Datenabgleich enthält und dieser Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach verfassungsrechtlichen Maßstäben gerechtfertigt, geeignet, erforderlich und angemessen ist. Die vorbeugende Unterlassungsklage war zwar zulässig und der Kläger hatte ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse, materiell steht ihm jedoch kein Unterlassungsanspruch zu. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von den Beteiligten wechselseitig nicht zu erstatten.