Beschluss
B 12 KR 84/13 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird eine Berufungseinlegung frist- und formwidrig nachgeholt, kann das Gericht zur Gewährung von Wiedereinsetzung verpflichtet sein, wenn das Gericht seine Hinweispflicht verletzt und dadurch eine Nachholmöglichkeit verwehrt wurde.
• Bei rechtskundiger Vertretung besteht keine umfassende Prüfpflicht des Gerichts für jede Eingangsakte, wohl aber eine Pflicht zur zielgerichteten Sichtung, wenn Anlass zur Zweifelsäußerung besteht.
• Die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist gegeben, wenn das Gericht durch Unterlassen von Fürsorgepflichten das Recht auf ein faires Verfahren verletzt hat; in diesem Fall ist Zurückverweisung möglich nach § 160a Abs. 5 SGG.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung bei unterbliebenem Hinweis des Gerichts auf fehlende Unterschrift der Berufungsschrift • Wird eine Berufungseinlegung frist- und formwidrig nachgeholt, kann das Gericht zur Gewährung von Wiedereinsetzung verpflichtet sein, wenn das Gericht seine Hinweispflicht verletzt und dadurch eine Nachholmöglichkeit verwehrt wurde. • Bei rechtskundiger Vertretung besteht keine umfassende Prüfpflicht des Gerichts für jede Eingangsakte, wohl aber eine Pflicht zur zielgerichteten Sichtung, wenn Anlass zur Zweifelsäußerung besteht. • Die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist gegeben, wenn das Gericht durch Unterlassen von Fürsorgepflichten das Recht auf ein faires Verfahren verletzt hat; in diesem Fall ist Zurückverweisung möglich nach § 160a Abs. 5 SGG. Der Rentenversicherungsträger klagte gegen eine Krankenkasse über die Rentenversicherungspflicht eines Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers. Das Sozialgericht hob den Bescheid der Einzugsstelle auf. Die Beigeladene zu 2., vertreten durch eine Kanzlei, legte fristgerecht Berufung ein, übersandte jedoch zunächst eine nicht unterschriebene Fassung per Fax; ein unterschriebener Antrag auf Wiedereinsetzung und weitere Unterlagen gingen später ein. Das Landessozialgericht verworf die Berufung als unzulässig, weil die nachgeholte Einlegung nicht formgerecht gewesen sei und die Beigeladene sich das vermeidbare Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten anrechnen müsse. Die Beigeladene rügte Verfahrensmängel und wandte sich mit Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht. • Anwendbare Normen: § 67 Abs. 2 S. 3, § 67 Abs. 3 SGG, § 151 Abs. 1 SGG, § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, § 160a Abs. 5 SGG, § 106 Abs. 1 SGG; verfassungsrechtliche Vorgaben aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. • Verfahrensmangel: Das BSG erkennt einen Verstoß des LSG gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren, weil das LSG den Wiedereinsetzungsantrag nicht zeitnah geprüft und nicht auf die fehlende Unterschrift hingewiesen hat, obwohl bereits vor Fristablauf Anhaltspunkte (Eingangsvermerk, Stellungnahme der Klägerin) vorlagen. • Keine Anrechnung von Verschulden: Die Beigeladene war ohne eigenes Verschulden an der Fristversäumnis verhindert; aus Gründen der Prozessfürsorge darf das Gericht Fehler in seinem Verantwortungsbereich nicht zu Lasten der Partei rechnen. • Pflichten des Gerichts: Zwar besteht bei rechtskundiger Vertretung keine Pflicht zur sofortigen detailprüfenden Durchsicht jeder Eingangsakte, jedoch begründete die Stellungnahme der Klägerin Anlass zur zielgerichteten Sichtung und zu einem Hinweis auf formelle Mängel, der noch fristgerecht Abhilfe ermöglicht hätte. • Abgrenzung zulässiger Rechtsmittelrügen: Die Rüge, dass das LSG die Schriftformanforderungen überdehnt habe, betrifft die Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften (error in iudicando) und begründet die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln nicht; der Verfahrensmangel liegt hingegen in der verletzten Hinweispflicht und Fürsorgepflicht des Gerichts. • Rechtsfolge: Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG erfüllt; das BSG hebt den Beschluss des LSG auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (§ 160a Abs. 5 SGG). Das Bundessozialgericht gibt der Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen zu 2. statt. Es stellt einen Verfahrensmangel fest, weil das Landessozialgericht den Wiedereinsetzungsantrag nicht zeitnah geprüft und die fehlende Unterschrift der Berufungsschrift nicht angezeigt hat, obwohl dies noch rechtzeitig hätte beseitigt werden können. Deshalb war die Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluss des Landessozialgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.