Beschluss
B 14 AS 345/14 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) nicht schlüssig und genau bezeichnet ist.
• Zur Begründung einer Divergenz ist darzulegen, mit welcher entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des LSG von welcher entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abgewichen worden sein soll.
• Die bloße Behauptung einer unterschiedlichen rechtlichen Ansicht bzw. die bloße Unrichtigkeit der LSG-Entscheidung im Einzelfall genügt nicht; es muss ersichtlich sein, dass das LSG bewusst von einem vom BSG vertretenen abstrakten Rechtssatz abgewichen und andere rechtliche Maßstäbe aufgestellt hat.
• Die Verwerfung der Beschwerde kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter erfolgen; bei unterliegendem Beschwerdeführer sind die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Darlegung einer Divergenz • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) nicht schlüssig und genau bezeichnet ist. • Zur Begründung einer Divergenz ist darzulegen, mit welcher entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des LSG von welcher entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abgewichen worden sein soll. • Die bloße Behauptung einer unterschiedlichen rechtlichen Ansicht bzw. die bloße Unrichtigkeit der LSG-Entscheidung im Einzelfall genügt nicht; es muss ersichtlich sein, dass das LSG bewusst von einem vom BSG vertretenen abstrakten Rechtssatz abgewichen und andere rechtliche Maßstäbe aufgestellt hat. • Die Verwerfung der Beschwerde kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter erfolgen; bei unterliegendem Beschwerdeführer sind die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Beklagte legte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg Beschwerde beim Bundessozialgericht ein. Er behauptete, das LSG habe in seiner Entscheidung von einer früheren BSG-Rechtsprechung abgewichen (Urteil vom 23.08.2011, B 14 AS 165/10 R) und machte hieraus den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG geltend. In der Beschwerdebegründung führte der Beklagte abstrakte Rechtssätze an, die er dem LSG und dem BSG jeweils zuordnete und als widersprüchlich darstellte. Er machte nicht deutlich, ob und inwiefern das LSG bewusst und in rechtlich tragender Weise von der vom BSG vertretenen Rechtsauffassung abgewichen sei. Die Beschwerde zielte auf Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, nicht auf erneute Sachentscheidung. • Rechtliche Grundlage der Zulassung: § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG verlangt für die Zulassung der Revision wegen Divergenz die genaue und schlüssige Bezeichnung der abweichenden entscheidungserheblichen rechtlichen Aussagen von LSG und BSG. • Anforderungen an die Darlegung: Die Beschwerdebegründung muss konkret aufzeigen, mit welcher präzise bezeichneten rechtlichen Aussage des LSG von welcher präzise bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG abgewichen worden sein soll; nicht ausreichend ist die bloße Darstellung eines Widerspruchs zwischen wiedergegebenen abstrakten Rechtssätzen. • Abgrenzung Unrichtigkeit vs. Divergenz: Eine bloße Unrichtigkeit oder Abweichung im Einzelfall begründet keine Zulassung; erforderlich ist, dass das LSG über den Einzelfall hinaus andere rechtliche Maßstäbe entwickelt und damit der Rechtseinheit widerspricht. • Anforderungen an die Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall: Die vorgebrachten Ausführungen des Beklagten zeigten nur, dass die wiedergegebenen abstrakten Rechtssätze widersprechen könnten, nicht aber, dass das LSG bewusst einen vom BSG abweichenden Rechtssatz aufgestellt oder vertreten hat. • Folgen der unzureichenden Darlegung: Mangels schlüssiger Bezeichnung einer Divergenz ist die Beschwerde unzulässig zu verwerfen; die Verwerfung erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 169 Satz 3 SGG entsprechende Anwendung). • Kostenentscheidung: Der Beklagte ist unter Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nicht schlüssig und genau bezeichnet war. Es wurde nicht dargetan, dass das LSG bewusst und in einem für die Rechtseinheit relevanten Sinn von einem vom BSG vertretenen abstrakten Rechtssatz abgewichen und eigene, unvereinbare rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Eine bloße Darstellung eines möglichen Widerspruchs zwischen wiedergegebenen abstrakten Rechtssätzen begründet die Zulassung der Revision nicht. Die Verwerfung erfolgte ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter, und der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.