Urteil
B 6 KA 13/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der effektive Auszahlungspunktwert für probatorische Sitzungen innerhalb des RLV darf den vom Senat festgelegten Mindestpunktwert von 2,56 Cent nicht unterschreiten.
• Die Einbeziehung probatorischer Sitzungen in das Regelleistungsvolumen (RLV) ist zulässig; jedoch begründet eine Überschreitung des RLV keinen Anspruch auf Mindestvergütung von 2,56 Cent für diese zusätzlichen Leistungen.
• Vorwegabzüge und Quotierungen zur Finanzierung von Ausgleichsregelungen oder Notdienstvergütungen dürfen die reale Auszahlung des Mindestpunktwerts für probatorische Sitzungen nicht unterlaufen.
• Die Finanzierung von Auffüllbeträgen zur Vermeidung unzulässiger Honorarkürzungen muss in rechtlich zulässiger Form erfolgen; die alleinige Belastung der betroffenen Honoraruntergruppe ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mindestpunktwert 2,56 Cent für probatorische Sitzungen im RLV • Der effektive Auszahlungspunktwert für probatorische Sitzungen innerhalb des RLV darf den vom Senat festgelegten Mindestpunktwert von 2,56 Cent nicht unterschreiten. • Die Einbeziehung probatorischer Sitzungen in das Regelleistungsvolumen (RLV) ist zulässig; jedoch begründet eine Überschreitung des RLV keinen Anspruch auf Mindestvergütung von 2,56 Cent für diese zusätzlichen Leistungen. • Vorwegabzüge und Quotierungen zur Finanzierung von Ausgleichsregelungen oder Notdienstvergütungen dürfen die reale Auszahlung des Mindestpunktwerts für probatorische Sitzungen nicht unterlaufen. • Die Finanzierung von Auffüllbeträgen zur Vermeidung unzulässiger Honorarkürzungen muss in rechtlich zulässiger Form erfolgen; die alleinige Belastung der betroffenen Honoraruntergruppe ist unzulässig. Der Kläger, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit psychotherapeutischer Zulassung, stritt mit der Kassenärztlichen Vereinigung (Beklagte) über die Höhe des Punktwertes für probatorische Sitzungen in den Quartalen II/2005 bis I/2006. Die Beklagte rechnete die Honorare auf Grundlage eines praxisbezogenen Regelleistungsvolumens (RLV) ab; Punktwertquotierungen, Stützungs- und Ausgleichsregelungen führten zu verschiedenen Brutto- und Auszahlungswerten. Der Kläger beanstandete, die effektive Vergütung liege unter dem vom Bundessozialgericht geforderten Mindestpunktwert von 2,56 Cent für probatorische Sitzungen. Das Sozialgericht gab dem Kläger in Teilen Recht und hob Bescheide auf; das Landessozialgericht änderte teilweise und erlaubte Unterschreitungen bei außerhalb des RLV liegenden Leistungen. Beide Seiten legten Revision ein. • Das LSG hat zu Recht entschieden, dass probatorische Sitzungen, soweit sie innerhalb des RLV vergütet werden, mindestens mit dem vom Senat bestimmten Mindestpunktwert von 2,56 Cent zu vergüten sind; die Revisionen sind unbegründet. • Rechtliche Grundlage sind die Vorgaben des Bewertungsausschusses zur Bildung von RLV nach § 85 SGB V sowie die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach die probatorischen Sitzungen zum Kernbereich der psychotherapeutischen Versorgung gehören und substantiell zu honorieren sind. • Die Einbeziehung probatorischer Sitzungen in das RLV ist verfassungsgemäß und mit höherrangigem Recht vereinbar; das RLV soll typisierend die notwendige Leistungsmenge einschließlich probatorischer Sitzungen abbilden. • Maßgeblich ist der effektive Auszahlungspunktwert nach allen Abzügen; Bruttopunktwerte vor Quotierung oder Abzug sind nicht entscheidend für die Frage der Einhaltung des Mindestwerts. • Vorwegabzüge und Quotierungen zur Finanzierung von Notdienst, Ausgleichs- oder Stützungsmaßnahmen dürfen den tatsächlichen Mindestpunktwert nicht unterlaufen; nur bei Verwaltungskosten und bestimmten vorgeschriebenen Abzügen (z. B. EHV) sind Abzüge hinnehmbar. • Die Ausgleichsregelung Ziffer 7.5 HVV ist insoweit unzulässig, als ihre Anwendung dazu führt, dass der Auszahlungspunktwert für probatorische Sitzungen unter 2,56 Cent sinkt; zudem durften die für Ausgleichszahlungen benötigten Mittel nicht ausschließlich der betroffenen Honoraruntergruppe auferlegt werden. • Wird das RLV überschritten, besteht kein Anspruch auf Vergütung von probatorischen Sitzungen zum Mindestpunktwert; außerhalb des RLV sind geringere Punktwerte möglich, weil das RLV die typisierende, privilegierte Vergütung innerhalb des zugrunde liegenden Volumens sichert. • Bei unterschiedlicher Punktwertung in PK- und EK-Bereichen ist grundsätzlich eine Gesamt- bzw. gewichtete Praxisbetrachtung vorzunehmen; eine bloße Orientierung am arithmetischen Mittel genügt nur, wenn damit eindeutig der Mindestwert gesichert ist. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm entsprechender Anwendung der VwGO: die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte. Die Revisionen von Kläger und Beklagter werden zurückgewiesen; das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts bleibt in der angefochtenen Weise bestehen. Die Beklagte muss die Honorarbescheide neu erlassen, soweit probatorische Sitzungen innerhalb des RLV mit einem effektiven Auszahlungspunktwert von unter 2,56 Cent vergütet wurden. Soweit der Kläger sein RLV überschritten hat, besteht kein Anspruch auf Vergütung dieser zusätzlichen probatorischen Sitzungen mit dem Mindestpunktwert. Die Parteien tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.