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Beschluss

B 8 SO 73/14 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine öffentliche Zustellung ist nur zulässig, wenn der Aufenthaltsort der Person auch der Allgemeinheit unbekannt ist. • Ist die letzte bekannte Anschrift weiterhin verwendbar und bei Behörden als Aufenthaltsort verzeichnet, ist vor öffentlicher Zustellung weiter zu ermitteln und die Zustellung an dieser Anschrift erneut zu versuchen. • Fehlerhafte öffentliche Zustellung löst die Frist für die Berufung nicht aus; eine fristgerecht eingelegte Berufung ist daher nicht unzulässig. • Fehler bei der Zustellung können zur Aufhebung eines Beschlusses und Rückverweisung zur erneuten Verhandlung führen.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte öffentliche Zustellung führt zur Aufhebung und Rückverweisung • Eine öffentliche Zustellung ist nur zulässig, wenn der Aufenthaltsort der Person auch der Allgemeinheit unbekannt ist. • Ist die letzte bekannte Anschrift weiterhin verwendbar und bei Behörden als Aufenthaltsort verzeichnet, ist vor öffentlicher Zustellung weiter zu ermitteln und die Zustellung an dieser Anschrift erneut zu versuchen. • Fehlerhafte öffentliche Zustellung löst die Frist für die Berufung nicht aus; eine fristgerecht eingelegte Berufung ist daher nicht unzulässig. • Fehler bei der Zustellung können zur Aufhebung eines Beschlusses und Rückverweisung zur erneuten Verhandlung führen. Die 1934 geborene Klägerin erhielt seit 2005 Grundsicherungsleistungen und stand seit 2014 unter Betreuung. Das Sozialgericht Landshut wies ihre Klage gegen Pfändungsmaßnahmen ab; die Zustellung des Urteils an die angegebene Anschrift schlug fehl mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen". Das SG ermittelte bei der Geschäftsstelle und örtlichen Sozialämtern ohne Erfolg und ließ das Urteil öffentlich zustellen (Aushang). Die Klägerin erfuhr von der Entscheidung erst bei einer Vorsprache am 3.4.2014 und legte fristgerecht Berufung ein. Das Bayerische Landessozialgericht verwies die Berufung als unzulässig wegen Fristversäumnis zurück. Die Klägerin rügte Verfahrensmängel, insbesondere die unwirksame öffentliche Zustellung und mögliche Prozessunfähigkeit. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde war zulässig, auch wenn das LSG-Urteil der Beschwerdeführerin noch nicht wirksam zugestellt worden war; fehlende Kenntnis des LSG von Betreuung und Prozessunfähigkeit ändert daran nichts. • Erheblichkeit des gerügten Verfahrensfehlers: Die formellen Anforderungen an öffentliche Zustellung nach § 63 Abs.2 SGG i.V.m. § 185 Nr.1 ZPO wurden nicht erfüllt, weil der Aufenthaltsort der Klägerin der Allgemeinheit nicht unbekannt war. • Ermittlungs- und Zustellpflichten: Das SG hätte erkennen können, dass die angegebene Anschrift weiterhin bekannt war, und vor einer öffentlichen Zustellung weitere Nachforschungen anstellen oder eine erneute Zustellung an der bekannten Anschrift, gegebenenfalls durch Boten, vornehmen müssen. • Rechtliche Folge der fehlerhaften Zustellung: Eine fehlerhafte öffentliche Zustellung löst die Berufungsfrist nicht aus, sodass die am 3.4.2014 eingelegte Berufung als fristgerecht zu gelten hat (§ 151 SGG). • Notwendigkeit weiterer Feststellungen: Der Senat konnte nicht in der Sache entscheiden, weil dem LSG die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nach § 163 SGG fehlen; daher war Aufhebung und Rückverweisung geboten. Der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4.8.2014 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Die öffentliche Zustellung des Urteils des Sozialgerichts war fehlerhaft, weil die Klägerin weiterhin an der bekannten Anschrift gewohnt und diese bei Behörden als Aufenthaltsort verzeichnet war, sodass weitere Nachforschungen und ein erneuter Zustellversuch erforderlich gewesen wären. Folge ist, dass die Berufungsfrist nicht zu laufen begonnen hatte und die am 3.4.2014 eingelegte Berufung nicht unzulässig ist. Das LSG hat nunmehr erneut über die Berufung und gegebenenfalls über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.