Urteil
B 8 SO 5/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuordnung zu Regelbedarfsstufen nach § 27a Abs.3 i.V.m. Anlage zu § 28 SGB XII erfordert eine verfassungskonforme Auslegung der Begriffe "eigener Haushalt" und "einen Haushalt führen"; hierfür sind die Fähigkeiten des behinderten Leistungsberechtigten maßgeblich.
• Bei erwachsenen behinderten Personen kann eigene Haushaltsführung auch unter Anleitung oder Aufforderung durch Dritte angenommen werden; es genügt nicht, eine eigeninitiative, voll autonome Haushaltsführung zu verlangen.
• Die gesetzliche Vermutung des gemeinsamen Haushalts nach § 39 SGB XII ist nur dann zu widerlegen, wenn qualifizierter Vortrag des Sozialhilfeträgers zu den Auswirkungen der Behinderung auf die Haushaltsfähigkeit vorliegt.
• Die Bestimmung des Streitgegenstands ist material bedeutsam; nach Teilvergleich und Behördenvorgehen sind alle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu prüfen (Meistbegünstigungsgrundsatz).
Entscheidungsgründe
Eigenständige Haushaltsführung behinderter Erwachsener und Zuordnung zur Regelbedarfsstufe • Die Zuordnung zu Regelbedarfsstufen nach § 27a Abs.3 i.V.m. Anlage zu § 28 SGB XII erfordert eine verfassungskonforme Auslegung der Begriffe "eigener Haushalt" und "einen Haushalt führen"; hierfür sind die Fähigkeiten des behinderten Leistungsberechtigten maßgeblich. • Bei erwachsenen behinderten Personen kann eigene Haushaltsführung auch unter Anleitung oder Aufforderung durch Dritte angenommen werden; es genügt nicht, eine eigeninitiative, voll autonome Haushaltsführung zu verlangen. • Die gesetzliche Vermutung des gemeinsamen Haushalts nach § 39 SGB XII ist nur dann zu widerlegen, wenn qualifizierter Vortrag des Sozialhilfeträgers zu den Auswirkungen der Behinderung auf die Haushaltsfähigkeit vorliegt. • Die Bestimmung des Streitgegenstands ist material bedeutsam; nach Teilvergleich und Behördenvorgehen sind alle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu prüfen (Meistbegünstigungsgrundsatz). Die 1980 geborene Klägerin ist schwerbehindert und lebte im Streitzeitraum mit ihrer Mutter (Mieterin und Betreuerin) sowie einem volljährigen Halbbruder zusammen. Sie arbeitete in einer Werkstatt für behinderte Menschen und erhielt Einkommen sowie Unterhalt vom Vater; eigenes Vermögen war gering. Die Sozialbehörde bewilligte Grundsicherungsleistungen und änderte die Bescheide nach Inkrafttreten des RBEG/SGB-II/SGB-XII-ÄndG, wodurch die Klägerin ab 1.4.2011 nur noch Leistungen nach Regelbedarfsstufe 3 (80 %) erhielt. Die Klägerin focht dies an und rügte verfassungsrechtliche Mängel der Regelbedarfsstufe 3 sowie Gleichheits- und Benachteiligungsverstöße. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab; das LSG nahm an, die Klägerin führe keinen eigenen Haushalt und mache keine eigeninitiative Beteiligung an der Haushaltsführung geltend. Mit der Revision rügt die Klägerin die Verfassungswidrigkeit und die fehlerhafte Rechtsanwendung. • Die Revision ist begründet; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen (§ 170 Abs.2 SGG). • Der genaue Streitgegenstand ist nach dem teilweisen Vergleich und den Verwaltungsakten zu bestimmen; es sind nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz alle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu prüfen, nicht nur der Regelsatz. • Für die Anspruchsprüfung sind die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 19, §§ 27a, 28 und § 42 Nr.1 SGB XII in der Fassung des RBEG/SGB-II/SGB-XII-ÄndG maßgeblich; wegen der Übergangsregelung darf eine Verminderung vor dem 1.4.2011 der Klägerin nicht nachteilig wirken. • Die unbestimmten Rechtsbegriffe "eigener Haushalt" und "einen Haushalt führen" sind verfassungskonform auszulegen: Bei behinderten Personen ist nicht auf autonome, eigeninitiative Haushaltsführung abzustellen; eine Teilnahme an der Haushaltsführung auch unter Anleitung genügt. • Gemäß Art.3 GG i.V.m. UN-BRK ist bei behinderten Personen typisierend anzunehmen, dass Eltern Anleitung und Förderung zur Beteiligung an Haushaltsführung leisten; die widerlegbare gesetzliche Vermutung (§ 39 SGB XII) kann deshalb allein an den Fähigkeiten des behinderten Menschen ansetzen. • Das LSG hat zu Unrecht auf eigeninitiative Haushaltsbeteiligung abgestellt und insoweit keine tragfähigen tatsächlichen Feststellungen getroffen; die vom LSG vorgenommenen Ermittlungen und Schlussfolgerungen genügen nicht. • Die statistische Grundlage für die Annahme einer 20%igen Ersparnis in Regelbedarfsstufe 3 ist nicht belegt; die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Regelung zur Stufe 3 lässt der Senat offen und verweist auf die Notwendigkeit weiterer Prüfung durch das LSG. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Urteils des LSG und zur Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Das Bundessozialgericht stellt fest, dass die rechtliche Einordnung der Klägerin zu einer Regelbedarfsstufe unter Beachtung der Fähigkeiten einer behinderten Person zu erfolgen hat und dass eine bloße fehlende Eigeninitiative nicht ohne Weiteres die Regelbedarfsstufe 3 begründet. Das LSG hat insoweit fehlerhafte Rechtsanwendungen und unzureichende tatsächliche Feststellungen getroffen. Bei erneuter Verhandlung hat das LSG den Streitgegenstand genau zu bestimmen, alle relevanten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu prüfen und die Fähigkeit der Klägerin zur Beteiligung an der Haushaltsführung verfassungsgemäß darzustellen und festzustellen.