OffeneUrteileSuche
Urteil

B 8 SO 22/13 R

BSG, Entscheidung vom

20mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis für die begehrte Zeit in der Vergangenheit keinen anhaltenden Feststellungswert mehr aufweist. • Die Ablehnung der Übernahme von Kosten für einen Kabelanschluss kann nicht dadurch rechtswidrig werden, dass für den fraglichen Monat tatsächlich keine Ausgaben anfielen. • Regelbedarfe nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz decken soziokulturelle Teilhabe einschließlich durchschnittlicher Kosten für Informations- und Mediennutzung; abweichende individuelle Bedarfe wegen fehlender Deutschkenntnisse sind nicht ohne Weiteres zu berücksichtigen (vgl. § 27a Abs.4 SGB XII).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Feststellungsklage bei rückwirkender Forderung von Kabelanschlusskosten • Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis für die begehrte Zeit in der Vergangenheit keinen anhaltenden Feststellungswert mehr aufweist. • Die Ablehnung der Übernahme von Kosten für einen Kabelanschluss kann nicht dadurch rechtswidrig werden, dass für den fraglichen Monat tatsächlich keine Ausgaben anfielen. • Regelbedarfe nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz decken soziokulturelle Teilhabe einschließlich durchschnittlicher Kosten für Informations- und Mediennutzung; abweichende individuelle Bedarfe wegen fehlender Deutschkenntnisse sind nicht ohne Weiteres zu berücksichtigen (vgl. § 27a Abs.4 SGB XII). Die Klägerin, 1937 geboren und Empfängerin von Grundsicherungsleistungen nach SGB XII, beantragte im Oktober 2011 die Übernahme von monatlichen Kosten für einen Kabelanschluss einschließlich türkischsprachiger Programme (23,85 Euro). Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 10.11.2011 ab; Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die Klägerin klagte und beschränkte später das Klageziel auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids für den Monat November 2011. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil für November 2011 keine Kosten angefallen seien und ein Feststellungsinteresse fehle; ferner bestehe kein Anspruch nach § 73 SGB XII oder auf Erhöhung des Regelbedarfs. Die Klägerin rügte Verletzungen von § 27a Abs.4 und § 53 SGB XII mit der Begründung, türkischsprachige Programme seien für ihre gesellschaftliche Teilhabe erforderlich. Das LSG bestätigte die Ablehnung, woraufhin die Revision eingelegt wurde. • Die Revision ist unbegründet und die Klage unzulässig (§ 170 Abs.1 SGG). • Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 131 Abs.1 Satz 3 SGG scheidet aus, weil der angefochtene Verwaltungsakt sich nicht auf andere Weise erledigt hat und die Beschwer nicht allein durch Zeitablauf entfallen ist. • Als Feststellungsklage (§ 55 Abs.1 Nr.1 SGG) fehlt der Klägerin jedenfalls ein berechtigtes Feststellungsinteresse für den beschränkten Zeitraum November 2011, weil für diesen Monat kein Bedarf entstanden ist und die Feststellung damit keine anhaltende Wirkung für künftige Leistungsansprüche entfaltet. • Die materiellrechtliche Prüfung ergab, dass ein individueller unabweisbarer Mehrbedarf i.S.v. § 27a Abs.4 SGB XII wegen fehlender Deutschkenntnisse nicht bejaht werden kann; die Regelbedarfe nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz enthalten einen Betrag für Freizeit/Information, der die streitigen Kosten abdeckt. • Ein Anspruch nach § 73 SGB XII (Leistungen in sonstigen Lebenslagen) ist nicht gegeben; Kosten für Kabelanschluss gehören zu den Regelbedarfskosten und Mietvertragsbegründung für Zuordnung zu Unterkunftskosten liegt nicht vor. • Teilhabeansprüche nach §§ 53,54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs.1 SGB IX setzen eine Behinderung voraus; bloße fehlende Sprachkenntnisse erfüllen diese Voraussetzung nicht. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klage ist unzulässig, weil ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht besteht und die beschränkte Feststellung für den Monat November 2011 keine ausreichende, anhaltende Feststellungswirkung entfaltet. Materiell besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kabelanschlusskosten: die Regelbedarfe decken die für Medien- und Informationsnutzung typischerweise anfallenden Aufwendungen ab (§ 27a Abs.4 SGB XII; Regelbedarfsermittlungsgesetz), ein sonstiger sozialhilferechtlicher Bedarf nach § 73 SGB XII kommt nicht in Betracht und fehlende Deutschkenntnisse begründen keine Behinderung i.S.d. §§ 53,54 SGB XII. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.