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Beschluss

B 9 V 48/14 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie keine der gesetzlichen Zulassungsgründe substantiiert darlegt (§ 160a Abs. 2 SGG). • Für die Rüge von Verfahrensmängeln wegen mangelhafter Amtsermittlung ist ein konkret bezeichneter, für das Revisionsgericht auffindbarer Beweisantrag erforderlich (§ 103, § 160 SGG). • Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs muss darlegen, dass alles Zumutbare unternommen wurde, sich Gehör zu verschaffen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Der Begriff des tätlichen Angriffs im § 1 Abs.1 S.1 OEG setzt vorsätzliches, körperliches Handeln voraus; rein seelische Einwirkungen genügen nicht. • Fehlt es an Vorsatz und an einem wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen frühkindlicher Vernachlässigung und heutiger Störung, ist ein OEG-Anspruch nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels Zulassungsgründen bei OEG-Antrag wegen frühkindlicher Vernachlässigung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie keine der gesetzlichen Zulassungsgründe substantiiert darlegt (§ 160a Abs. 2 SGG). • Für die Rüge von Verfahrensmängeln wegen mangelhafter Amtsermittlung ist ein konkret bezeichneter, für das Revisionsgericht auffindbarer Beweisantrag erforderlich (§ 103, § 160 SGG). • Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs muss darlegen, dass alles Zumutbare unternommen wurde, sich Gehör zu verschaffen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Der Begriff des tätlichen Angriffs im § 1 Abs.1 S.1 OEG setzt vorsätzliches, körperliches Handeln voraus; rein seelische Einwirkungen genügen nicht. • Fehlt es an Vorsatz und an einem wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen frühkindlicher Vernachlässigung und heutiger Störung, ist ein OEG-Anspruch nicht gegeben. Der Kläger, geboren 2004, wurde im Säuglingsalter notfallmäßig aufgenommen; Befunde zeigten u.a. eine dislozierte Oberarmschaftfraktur rechts, Blutergüsse an beiden Ohren, Mangelernährung und Austrocknung sowie Verdacht auf Kindesmisshandlung. Das Jugendamt nahm ihn in Obhut; später erfolgte Adoption durch Pflegeeltern. Das Amtsgericht verurteilte den leiblichen Vater wegen besonders roher Misshandlung Schutzbefohlener; das Verfahren gegen die Mutter wurde eingestellt. Die Rentenstelle erkannte eine Knochennarbe als Gesundheitsstörung an, verneinte aber rentenberechtigenden GdS. Widerspruch und Klage blieben erfolglos; auch das LSG wies den Anspruch auf Anerkennung weiterer psychischer Folgen und eine Beschädigtenrente zurück. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und rügte u.a. Verletzung der Amtsermittlungspflicht und des rechtlichen Gehörs sowie grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen. • Zulässigkeit: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keine der in § 160 Abs.2 SGG genannten Zulassungsgründe hinreichend substantiiert darlegt (Verfahrensmangel, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz). • Verfahrensrügen: Zur Rüge mangelhafter Amtsermittlung muss ein konkreter Beweisantrag benannt werden; pauschale Vorwürfe gegen die Beweiswürdigung des LSG sind nicht zulässig (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). Eigene Ermittlungen des Senats sind unzulässig; der Senat ist an die Feststellungen des LSG gebunden (§ 163 SGG). • Rechtliches Gehör: Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er alles Zumutbare unternommen hat, sich Gehör zu verschaffen; schriftlicher Vortrag war möglich und wurde genutzt. Eine fehlende mündliche Verhandlung rechtfertigt die Rüge nicht ohne weiteres. • Begriff des tätlichen Angriffs: Nach § 1 Abs.1 S.1 OEG ist ein vorsätzlicher, tätlicher Angriff erforderlich; die Rechtsprechung des BSG verlangt eine körperliche Einwirkung. Rein seelische Misshandlungen oder unbestimmte Kategorien von "Vernachlässigung" genügen nicht, und eine Ausweitung des Begriffs lässt sich nicht allein aus allgemeinen Fürsorgeprinzipien herleiten. • Verfassungsrügen: Die bloße Behauptung verfassungsrechtlicher Probleme (Art.3, Art.6 GG) ist ohne substantiierte Auseinandersetzung mit BVerfG- und BSG-Rechtsprechung unzureichend; der Gesetzgeber hat im OEG weiterhin das Vorsatzkriterium bestätigt. • Kausalität: Selbst bei Annahme eines Angriffs fehlt nach den Feststellungen des LSG der erforderliche wahrscheinliche Kausalzusammenhang zwischen frühkindlicher Vernachlässigung in den ersten sechs Lebenswochen und der heute diagnostizierten Aufmerksamkeitsstörung. • Divergenz: Es liegt keine abweichende, tragende abstrakte Rechtssatzbildung des LSG gegenüber BSG, GmSOGB oder BVerfG vor; eine Abweichung vom BGH in Strafsachen genügt nicht (§ 160 Abs.2 Nr.2 SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil weder Verfahrensmängel noch grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz hinreichend substantiiert vorgetragen wurden. Das LSG hat zutreffend festgestellt, dass die Eltern den Kläger nicht vorsätzlich im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 OEG geschädigt haben und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der frühkindlichen Vernachlässigung und der heutigen Aufmerksamkeitsstörung nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Angriffen gegen die Beweiswürdigung des LSG kommt im Nichtzulassungsverfahren keine Erfolgsaussicht zu, und der Senat ist an die festgestellten Tatsachen gebunden. Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten nicht außergerichtlich gegenseitig zu erstatten.