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Beschluss

B 12 KR 16/14 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend darlegt. • Eine bloße Rügen der materiellen Rechtsanwendung oder das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, rechtfertigt keine Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 SGG. • Bei Berufung auf Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) muss die Beschwerdebegründung konkret benennen, welche abstrakten Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung und den vermeintlich widersprechenden höchstrichterlichen Entscheidungen zugrunde liegen. • Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist darzulegen, welche konkretisierte Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und weshalb bestehende Rechtsprechung und Literatur dafür keine Antwort bieten.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung der Zulassungsgründe unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend darlegt. • Eine bloße Rügen der materiellen Rechtsanwendung oder das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, rechtfertigt keine Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 SGG. • Bei Berufung auf Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) muss die Beschwerdebegründung konkret benennen, welche abstrakten Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung und den vermeintlich widersprechenden höchstrichterlichen Entscheidungen zugrunde liegen. • Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist darzulegen, welche konkretisierte Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und weshalb bestehende Rechtsprechung und Literatur dafür keine Antwort bieten. Die Klägerin, eine pflichtversicherte Rentnerin, focht die Beitragsbemessung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung an, die Kapitalzahlungen aus zwei Direktversicherungen einbezog. Versicherungsnehmer der Direktversicherungen war durchgehend der frühere Arbeitgeber; die Klägerin trug allein die Prämien. Das Bayerische Landessozialgericht wies ihre Klage ab; die Klägerin beantragte die Zulassung der Revision. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht machte sie Divergenz zu höchstrichterlichen Entscheidungen, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend. Sie verwies insbesondere auf Entscheidungen des BVerfG und stellte Fragen zur tatbestandlichen Rückanknüpfung, zur Schutzwirkung von Art. 14 GG und zu Informationspflichten der Krankenkasse. Das BSG prüfte, ob die Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG ausreichend darlegt. • Die Beschwerde ist nach § 169 SGG i.V.m. § 160a SGG unzulässig, weil die Klägerin in der Beschwerdebegründung keine der dort genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt hat. • Zu Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG): Divergenz setzt widersprechende abstrakte Rechtssätze voraus. Die Beschwerde muss konkret benennen, welcher abstrakte Rechtssatz in höchstrichterlichen Entscheidungen und welcher im Berufungsurteil stehen und in welchen Punkten sie unvereinbar sind. Die Klägerin hat dies nicht getan; sie stellte allenfalls eine Reichweitenfrage oder eine mögliche fehlerhafte Rechtsanwendung dar, was für die Divergenzrüge unbeachtlich ist. • Zur grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG): Es muss dargelegt werden, welche konkrete Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und inwiefern die bestehende Rechtsprechung und Literatur keine Antwort gibt. Pauschale Verweise auf Entscheidungen und Literatur ohne konkrete Darstellung genügen nicht. • Zu Verfahrensmängeln (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG): Bei Rügen wie Verletzung der Amtsermittlungspflicht oder des rechtlichen Gehörs sind die zugrundeliegenden Tatsachen und ggf. Beweisanträge substantiiert darzulegen und aufzuzeigen, dass das Berufungsurteil auf dem Mangel beruhen kann. Die Klägerin hat hierzu keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. • Die Beschwerde greift einzelne höchstrichterliche Entscheidungen an oder verweist auf verfassungsrechtliche Bedenken, liefert aber nicht die erforderliche konkrete Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Rechtssätzen oder deren Tragwirkung für das Berufungsurteil. • Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG; Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde verneint. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil sie die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht substantiiert dargelegt hat. Insbesondere fehlt eine hinreichende Darlegung der behaupteten Divergenz zu höchstrichterlichen Entscheidungen sowie eine konkrete Begründung für die angenommene grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen. Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht derart substantiiert geschildert, dass eine erhebliche Beeinflussung des Berufungsurteils ersichtlich wäre. Die Klägerin erhält keine Kostenerstattung; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.