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Urteil

B 3 KS 5/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unternehmer, der regelmäßig Unteraufträge an selbstständige Künstler zur Erstellung von designerischen Komponenten vergibt und diese in ein eigenes Gesamtwerk integriert, ist nach § 24 Abs.2 Satz1 KSVG zur Abführung der Künstlersozialabgabe (KSA) verpflichtet. • Die KSA führt nicht zu einer unzulässigen Doppelbelastung, wenn jeweils verschiedene künstlerische Leistungen (Unterauftrag und nachfolgendes Gesamtwerk) betroffen sind; eine Ausnahme gilt, wenn das Unterauftragsergebnis unverändert weitergereicht wird. • Die KSA ist kein umsatzsteuerähnlicher Zuschlag und steht nicht im Widerspruch zu EU-Vorgaben zur Mehrwertsteuer; sie ist eine besondere Form des Sozialversicherungsbeitrags. • Bei Festsetzung der Bemessungsgrundlage nach § 25 KSVG sind nur Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke/Leistungen und Zahlungen an natürliche, selbstständige Künstler zu erfassen.
Entscheidungsgründe
Künstlersozialabgabe bei Designbüros: Pflicht bei regelmäßigen Unteraufträgen an selbstständige Künstler • Ein Unternehmer, der regelmäßig Unteraufträge an selbstständige Künstler zur Erstellung von designerischen Komponenten vergibt und diese in ein eigenes Gesamtwerk integriert, ist nach § 24 Abs.2 Satz1 KSVG zur Abführung der Künstlersozialabgabe (KSA) verpflichtet. • Die KSA führt nicht zu einer unzulässigen Doppelbelastung, wenn jeweils verschiedene künstlerische Leistungen (Unterauftrag und nachfolgendes Gesamtwerk) betroffen sind; eine Ausnahme gilt, wenn das Unterauftragsergebnis unverändert weitergereicht wird. • Die KSA ist kein umsatzsteuerähnlicher Zuschlag und steht nicht im Widerspruch zu EU-Vorgaben zur Mehrwertsteuer; sie ist eine besondere Form des Sozialversicherungsbeitrags. • Bei Festsetzung der Bemessungsgrundlage nach § 25 KSVG sind nur Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke/Leistungen und Zahlungen an natürliche, selbstständige Künstler zu erfassen. Der Kläger betreibt seit 1992 ein Designbüro (Diplom-Designer) und vergibt nach eigenen Angaben regelmäßig Unteraufträge an selbstständige Grafik-, Industrie- und Webdesigner. Die Künstlersozialkasse stellte mit Erfassungsbescheid vom 27.5.2008 die grundsätzliche Pflicht des Klägers zur Abführung der KSA gemäß § 24 KSVG fest und setzte für 2003–2007 entsprechende Abgabenbescheide fest. Der Kläger focht dies an mit der Ansicht, die KSA dürfe nur beim wirtschaftlichen Endabnehmer erhoben werden und führe sonst zu Doppelbelastungen; zudem machte er verfassungs- und europarechtliche Bedenken geltend. Sowohl das Sozialgericht als auch das Bayerische Landessozialgericht wiesen seine Klage zurück. In der Revisionsinstanz wurde eine Verfahrensvereinbarung zur Neubescheidung der Höhe getroffen; streitig blieb die grundsätzliche Abgabepflicht nach § 24 KSVG. • Revisionsrüge unbegründet; Erfassungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und die Revision wird zurückgewiesen. • Anwendbare Normen: § 24 Abs.1 und Abs.2 Satz1 KSVG (Abgabepflicht), § 25 KSVG (Bemessungsgrundlage). • Tatbestand des § 24 Abs.2 Satz1 KSVG ist erfüllt, weil der Kläger regelmäßig Unteraufträge an selbstständige Künstler vergibt und die erstellten Komponenten nach Bearbeitung in das vom Kläger geschaffene designerische Gesamtwerk eingehen, mit dem das Designbüro Einnahmen erzielt. • Keine Doppelbesteuerung: Die KSA belastet unterschiedliche künstlerische Leistungen (Unterauftrag vs. Gesamtwerk). Nur wenn das Unterauftragsergebnis unverändert weitergegeben würde, wäre die Abgabe auf die erste Verwertungsstufe beschränkt. • Zur Bemessung nach § 25 KSVG: Maßgeblich sind Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke/Leistungen und die Zahlungen müssen an natürliche, selbstständige Künstler erfolgen; Unklarheiten darüber sind im Rahmen der Einzelbemessung zu klären. • Die Einordnung der KSA als Sozialversicherungsbeitrag schließt eine Qualifikation als Umsatzsteuer aus; dem Einwand europarechtlicher Unzulässigkeit wird daher nicht gefolgt. • Verfassungsrechtliche Einwände wurden in der Revisionsinstanz nicht vertieft und sind unbegründet; die Angelegenheit ist mit früherer Rechtsprechung des Senats vereinbar. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger ist dem Grunde nach nach § 24 Abs.2 Satz1 KSVG zur Abführung der Künstlersozialabgabe verpflichtet. Die Erfassung des Designbüros als abgabepflichtiges Unternehmen ist rechtmäßig, weil der Kläger regelmäßig Unteraufträge an selbstständige Künstler vergeben und deren Leistungen in eigene Gesamtwerke integriert hat. Eine unzulässige Doppelbelastung liegt nicht vor, weil die KSA jeweils verschiedene künstlerische Leistungen betrifft; nur bei unveränderter Weitergabe der Unterauftragsergebnisse wäre die Abgabe auf die erste Stufe beschränkt. Die KSK ist aufgrund der Teileinigung verpflichtet, die Höhe der KSA für den streitigen Zeitraum neu festzusetzen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.