Beschluss
B 10 ÜG 8/14 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gericht darf eine rechtshängige Entschädigungsklage nach dem ÜGG nicht durch einen einfachen Beschluss 'aus dem Prozessregister austragen'; dies verletzt Verfahrensvorschriften und das rechtliche Gehör.
• Kommt das Gericht formell in falscher Verfahrensform zu einer verfahrensbeendenden Entscheidung, steht dem Betroffenen das Rechtsmittel zu, das bei rechtmäßiger Verfahrensform statthaft gewesen wäre (Grundsatz der Meistbegünstigung).
• In Verfahren nach § 198 GVG kann das Gericht nach § 12a i.V.m. § 12 GKG den Fortgang der Bearbeitung von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig machen; eine unmittelbare gesetzliche Regelung zum Vorgehen bei Nichtzahlung fehlt aber.
• Bei vielfachen, querulatorischen Klagen sind Maßnahmen wie Anordnung von Kostenvorschuss oder Prüfung auf objektive Klagehäufung möglich; eine Bezugnahme auf Präventivfestsetzung von Verschuldenskosten ist nicht ausreichend.
• Bei Verfahrensfehlern ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen; das LSG hat hier den Beschluss aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Unzulässiges Austragen von ÜGG-Entschädigungsklagen durch Beschluss verletzt Verfahrensrechte • Ein Gericht darf eine rechtshängige Entschädigungsklage nach dem ÜGG nicht durch einen einfachen Beschluss 'aus dem Prozessregister austragen'; dies verletzt Verfahrensvorschriften und das rechtliche Gehör. • Kommt das Gericht formell in falscher Verfahrensform zu einer verfahrensbeendenden Entscheidung, steht dem Betroffenen das Rechtsmittel zu, das bei rechtmäßiger Verfahrensform statthaft gewesen wäre (Grundsatz der Meistbegünstigung). • In Verfahren nach § 198 GVG kann das Gericht nach § 12a i.V.m. § 12 GKG den Fortgang der Bearbeitung von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig machen; eine unmittelbare gesetzliche Regelung zum Vorgehen bei Nichtzahlung fehlt aber. • Bei vielfachen, querulatorischen Klagen sind Maßnahmen wie Anordnung von Kostenvorschuss oder Prüfung auf objektive Klagehäufung möglich; eine Bezugnahme auf Präventivfestsetzung von Verschuldenskosten ist nicht ausreichend. • Bei Verfahrensfehlern ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen; das LSG hat hier den Beschluss aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der Kläger, mehrfach prozessführend, reichte beim LSG Baden-Württemberg 138 Entschädigungsklagen wegen angeblich überlanger Sozialgerichtsverfahren ein und beantragte jeweils Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das LSG beschloss ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Klägers, die Klagen seien offensichtlich haltlos und "auf sonstige Weise auszutragen", und ordnete keine weitere Bearbeitung an. Der Kläger legte Beschwerde beim BSG ein und rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verfahrensbesetzung. Das BSG prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde sowie die Frage, ob das LSG form- und verfahrensrechtlich korrekt entschieden hatte. • Formfehler: Das LSG hat durch einfachen Beschluss eine faktisch verfahrensbeendende Entscheidung getroffen, die im Sozialgerichtsverfahren nicht vorgesehen ist; dies verletzt § 62 SGG (rechtliches Gehör) und § 124 SGG. • Grundsatz der Meistbegünstigung: Wegen der falschen Verfahrensform darf der Kläger keinen Nachteil erleiden; ihm steht daher die Nichtzulassungsbeschwerde zu, weil das LSG die Revision nicht zugelassen hat (§ 160a SGG). • Unzulässiges Austragen: Rechtshängigkeit endet nicht durch "Austragen"; eine solche Vorgehensweise ist mit der Prozessordnung unvereinbar und führt zu einem Scheinentscheidungsbild. • Prozessfähigkeit: Der Kläger ist prozessfähig; psychologische Gutachten zeigen keine schwerwiegende Prozessunfähigkeit, vielmehr verfestigte querulatorische Züge, die Prozessfähigkeit nicht ausschließen. • Kostenregelung: § 12a GKG i.V.m. § 12 GKG ist auch im Sozialverfahren anzuwenden, sodass das Gericht nach Einreichung der Klage die Fortführung der Bearbeitung von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses abhängig machen kann, sofern keine Ausnahme nach § 14 GKG greift. • Verfahrensfolge: Bei Verfahrensmängeln und fehlender Anhörung war der Beschluss aufzuheben; das BSG verwies die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das LSG zurück. • Weitere Prüfung durch LSG: Nach Rückverweisung sind u.a. die objektive Klagehäufung (§ 56 SGG), die Frage des Kostenvorschusses sowie die möglichen prozessualen Maßnahmen bei Nichtzahlung zu prüfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist begründet; der Beschluss des LSG vom 03.03.2014 wurde aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das LSG durfte die 138 Entschädigungsklagen nicht durch einen einfachen, unanfechtbaren Beschluss ohne Anhörung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter aus dem Register austragen, weil dadurch Verfahrensrechte verletzt wurden. Der Kläger erleidet wegen der falschen Verfahrensform keinen Nachteil: Ihm steht die Nichtzulassungsbeschwerde zu (Grundsatz der Meistbegünstigung). Nach Zurückverweisung hat das LSG die einzelnen Klagen ordnungsgemäß nach der Prozessordnung zu prüfen; insoweit kann es insbesondere prüfen, ob ein Gerichtskostenvorschuss nach § 12a i.V.m. § 12 GKG zu verlangen ist und ob objektive Klagehäufung vorliegt. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und etwaige Streitwertermittlungen wird das LSG gesondert zu entscheiden haben.