Beschluss
B 13 R 300/14 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung einen Verfahrensmangel nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form hinreichend bezeichnet.
• Prozesskostenhilfe vor dem BSG wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO).
• Bei Rügen der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) sind konkrete Darlegungen zu aufrechterhaltenen Beweisanträgen, den klärungsbedürftigen Tatsachenpunkten und dem voraussichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme erforderlich.
• Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden, ist eine Ermessensentscheidung und nur auf offenkundige Ermessensfehler zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln unzulässig; PKH abgelehnt • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung einen Verfahrensmangel nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form hinreichend bezeichnet. • Prozesskostenhilfe vor dem BSG wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO). • Bei Rügen der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) sind konkrete Darlegungen zu aufrechterhaltenen Beweisanträgen, den klärungsbedürftigen Tatsachenpunkten und dem voraussichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme erforderlich. • Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden, ist eine Ermessensentscheidung und nur auf offenkundige Ermessensfehler zu prüfen. Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung; das Landessozialgericht Baden-Württemberg verneinte den Anspruch im Beschluss vom 26.06.2014. Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht und beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Er rügte Verfahrensmängel, insbesondere Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) und seines rechtlichen Gehörs, weil das LSG die Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden wollte. Der Kläger verwies auf widersprüchliche medizinische Gutachten und behauptete, Beweisanträge zur weiteren ärztlichen Begutachtung seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das LSG sah die Berufung als unbegründet und verzichtete auf weitere Ermittlungen. Der Senat prüfte Form und Substanz der Beschwerdebegründung sowie die Anforderungen an Sachaufklärungsrügen und das Ermessen des Berufungsgerichts. • PKH und Beiordnung: Nach § 73a Abs.1 SGG iVm §114 ZPO ist PKH vor dem BSG nur bei hinreichender Erfolgsaussicht zu gewähren; die Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht und damit keinen Anspruch auf Beiordnung (§73a Abs.1 iVm §121 ZPO). • Formmängel der Beschwerde: Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Formanforderungen (§160a Abs.2 SGG), weil sie einen behaupteten Verfahrensmangel nicht in der vorgeschriebenen Weise hinreichend bezeichnet. • Anforderungen an Sachaufklärungsrüge: Bei Rügen nach §160 Abs.2 Nr.3 SGG müssen das zuletzt aufrechterhaltene Begehren, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die konkreten klärungsbedürftigen Tatsachen, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und die Darlegung, warum die Entscheidung auf dem Unterlassen der Beweisaufnahme beruhen kann, substantiiert vorgetragen werden. • Milderung bei fehlender anwaltlicher Vertretung: Sind die Beteiligten in der Berufungsinstanz nicht anwaltlich vertreten, gelten geringere Anforderungen an Form und Inhalt; dennoch ist darzulegen, welche Anträge zumindest sinngemäß aufrechterhalten wurden. • Versäumnis der Konkretisierung: Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass er seine Beweisanträge nach der Anhörungsmitteilung des LSG vom 02.07.2013 bis zur Entscheidung konkretisiert oder wenigstens sinngemäß erneuert hat. • Rechtliches Gehör und Ermessensprüfung: Die Entscheidung des LSG, ohne mündliche Verhandlung nach §153 Abs.4 SGG zu entscheiden, ist eine Ermessensentscheidung; eine Rüge des Gehörs bedarf des Nachweises eines Ermessensfehlers, der hier nicht dargelegt ist. • Keine Rüge der Beweiswürdigung: Der Kernvortrag des Klägers richtet sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, was als Zulassungsgrund nach §160 Abs.2 Nr.3 SGG nicht genügt. • Verfahrensabschluss: Da die Beschwerde formell unzureichend ist und keine Zulassungsgründe aufzeigt, war die Verwerfung nach §160a Abs.4 SGG gerechtfertigt; weitere Begründung wäre nicht geeignet, die Zulassungsfrage zu klären. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil die Beschwerde vor dem BSG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, da die Beschwerdebegründung die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form ausreichend darlegte. Insbesondere erfüllte die Sachaufklärungsrüge nicht die erforderlichen Darlegungen zu aufrechterhaltenen Beweisanträgen, den klärungsbedürftigen Tatsachenpunkten und dem voraussichtlichen Ergebnis einer weiteren Beweisaufnahme. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wurde nicht substantiiert dargelegt. Die Parteien tragen keine außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren.