Urteil
B 8 SO 15/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine allgemeine, abstrakte Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten kann nur verlangt werden, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsakts hinreichend bestimmt ist.
• § 34 Abs. 1 SGB X ist die Rechtsgrundlage für behördliche Zusicherungen; spezialgesetzliche Regelungen in § 29 Abs. 1 S. 7–8 SGB XII aF bzw. § 35 Abs. 2 S. 5–6 SGB XII nF konkretisieren den Inhalt, ersetzen aber nicht die Bestimmtheitsanforderung.
• Nebenbestimmungen können die Bestimmtheit einer Zusicherung nicht heilen, wenn die Kernbegriffe (z. B. "kostenangemessene Wohnung" oder "in der Nähe") unbestimmt bleiben.
• Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf ein gesondertes Zustimmungs- oder Zusicherungsverfahren zur Vorabklärung einzelner Anspruchsvoraussetzungen; der Leistungsberechtigte kann gegebenenfalls einstweiligen Rechtsschutz für ein konkretes Angebot suchen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf abstrakte Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten • Eine allgemeine, abstrakte Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten kann nur verlangt werden, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsakts hinreichend bestimmt ist. • § 34 Abs. 1 SGB X ist die Rechtsgrundlage für behördliche Zusicherungen; spezialgesetzliche Regelungen in § 29 Abs. 1 S. 7–8 SGB XII aF bzw. § 35 Abs. 2 S. 5–6 SGB XII nF konkretisieren den Inhalt, ersetzen aber nicht die Bestimmtheitsanforderung. • Nebenbestimmungen können die Bestimmtheit einer Zusicherung nicht heilen, wenn die Kernbegriffe (z. B. "kostenangemessene Wohnung" oder "in der Nähe") unbestimmt bleiben. • Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf ein gesondertes Zustimmungs- oder Zusicherungsverfahren zur Vorabklärung einzelner Anspruchsvoraussetzungen; der Leistungsberechtigte kann gegebenenfalls einstweiligen Rechtsschutz für ein konkretes Angebot suchen. Die Klägerin (Jahrgang 1932) bezieht Grundsicherung nach SGB XII und wohnt in einer Ein-Zimmer-Wohnung in F. Sie teilte der Beklagten im Juli 2009 mit, sie beabsichtige umzuziehen, legte jedoch kein konkretes Wohnungsangebot vor. Die Beklagte lehnte am 18.8.2009 die Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten innerhalb der Stadt F ab; der Widerspruchsbescheid folgte am 3.11.2009. Klage und Berufung blieben erfolglos; das LSG hielt eine Entscheidung ohne konkretes Wohnungsangebot für nicht möglich und verwies auf das Ermessen der Behörde. Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts und die Unterlassung richterlicher Amtsermittlung; sie macht geltend, ein rascher gerichtlicher Eilrechtsschutz sei praktisch nicht erreichbar. Die Klägerin beantragt die Auferlegung der Zusicherung für einen Umzug in die Nähe von Verwandtenwohnungen und hinsichtlich Kosten auf Angemessenheit geprüft, die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. • Die Revision ist unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine abstrakte Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten (§ 1 Abs. 70 SGG). • Rechtsgrundlage für eine Zusicherung ist § 34 Abs. 1 SGB X; spezialgesetzliche Vorschriften in § 29 Abs. 1 S.7–8 SGB XII aF bzw. § 35 Abs. 2 S.5–6 SGB XII nF konkretisieren nur den Inhalt einer solchen Zusicherung, heben aber nicht die Bestimmtheitsanforderung des § 34 SGB X auf. • Nach § 34 Abs.1 SGB X erfordert eine Zusicherung Bestimmtheit des Gegenstands und des zugrunde liegenden Sachverhalts zum Zeitpunkt der behördlichen Erklärung. Dies fehlt, weil weder die Zielwohnung noch die voraussichtlichen Umzugskosten konkretisiert sind. • Nebenbestimmungen gemäß § 32 SGB X können nicht die erforderliche Bestimmtheit herstellen, da auch diese inhaltlich bestimmt, klar und widerspruchsfrei sein müssen. Begriffe wie "kostenangemessene Wohnung" oder "in der Nähe der Wohnungen der Nichte und des Neffen" sind unbestimmt und bedürfen Auslegung. • Die Klägerin verlangt de facto eine Vorabklärung einzelner Anspruchselemente in einem gesonderten Zusicherungsverfahren; hierfür besteht kein Anspruch. Die gesetzliche Regelung zielt auf eine verbindliche Übernahme bestimmter Kosten bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, nicht auf eine rein zustimmende Vorfrageklärung. • Wirksamer Rechtsschutz des Leistungsberechtigten besteht darin, die Übernahme konkreter Kosten unmittelbar geltend zu machen und gegebenenfalls einstweiligen Rechtsschutz für ein konkretes Wohnungsangebot zu suchen; eine Vorab-Klärung von Teilfragen durch Zusicherung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. • Kostenentscheidung nach § 193 SGG. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer abstrakten Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten. Eine Zusicherung nach § 34 Abs.1 SGB X setzt hinreichende Bestimmtheit des zuzusichernden Verwaltungsakts voraus; diese Bestimmtheit fehlt hier mangels konkretem Wohnungsangebot und nicht bestimmbaren Umzugskosten. Auch mit Nebenbestimmungen ließen sich die unbestimmten Kernbegriffe nicht hinreichend konkretisieren. Die Klägerin kann den Anspruch auf Kostenübernahme nur in Bezug auf ein konkretes, hinreichend bestimmtes Angebot geltend machen und notfalls einstweiligen Rechtsschutz suchen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.