Urteil
B 14 AS 50/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Sanktion eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft kann aus bedarfsbezogenen Gründen vom Kopfteilprinzip abgewichen werden, wenn dadurch das menschenwürdige Existenzminimum der übrigen Mitglieder gesichert wird.
• Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip ist nur insoweit geboten, als der sanktionierte Dritte über kein Einkommen oder Vermögen verfügt, aus dem er seinen Kopfteil (oder Teile davon) bestreiten kann (§§ 11 ff., 22 SGB II).
• Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens des sanktionierten Dritten sind die Vorschriften der §§ 11 ff. SGB II anzuwenden; nur die Differenz zwischen Kopfteil und einzusetzendem Einkommen begründet einen ungedeckten Bedarf der übrigen Mitglieder.
• Die Leistungspflicht des Jobcenters zur Sicherung des Existenzminimums der anderen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder kann eine Erhöhung ihrer Unterkunfts- und Heizkostenleistungen rechtfertigen, um Mietvertragspflichten nicht zu gefährden und die Zahlungslücke nicht aus ihrem Regelbedarf ersetzen zu müssen.
Entscheidungsgründe
Abweichung vom Kopfteilprinzip bei Sanktion eines Bedarfsgemeinschaftsmitglieds • Bei Sanktion eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft kann aus bedarfsbezogenen Gründen vom Kopfteilprinzip abgewichen werden, wenn dadurch das menschenwürdige Existenzminimum der übrigen Mitglieder gesichert wird. • Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip ist nur insoweit geboten, als der sanktionierte Dritte über kein Einkommen oder Vermögen verfügt, aus dem er seinen Kopfteil (oder Teile davon) bestreiten kann (§§ 11 ff., 22 SGB II). • Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens des sanktionierten Dritten sind die Vorschriften der §§ 11 ff. SGB II anzuwenden; nur die Differenz zwischen Kopfteil und einzusetzendem Einkommen begründet einen ungedeckten Bedarf der übrigen Mitglieder. • Die Leistungspflicht des Jobcenters zur Sicherung des Existenzminimums der anderen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder kann eine Erhöhung ihrer Unterkunfts- und Heizkostenleistungen rechtfertigen, um Mietvertragspflichten nicht zu gefährden und die Zahlungslücke nicht aus ihrem Regelbedarf ersetzen zu müssen. Die Klägerinnen (Mutter und minderjähriges Kind) wohnten mit dem Sohn S. in einer Wohnung. Das Jobcenter bewilligte Leistungen nach SGB II und verteilte die Unterkunfts- und Heizkosten zu je einem Drittel. Wegen mangelnder Arbeitsbereitschaft sanktionierte das Jobcenter S. für den Zeitraum 1.9.–30.11.2008 und setzte seine Leistungen für Unterkunft und Heizung vollständig herab; S. befand sich zudem vom 13.10. bis 4.11.2008 in Kurzarrest. Die Klägerinnen verlangten, dass die weggefallenen Kopfteile des S. für die Monate September bis November 2008 hälftig auf sie verteilt werden. Die Vorinstanzen beurteilten die Aufteilung unterschiedlich; das LSG wies die Klage im Übrigen ab, das BSG änderte teilweise zu Gunsten der Klägerinnen. • Rechtsgrundlagen: § 22 Abs.1 SGB II, §§ 7 ff., § 19 Abs.1 SGB II, § 40 Abs.1 i.V.m. § 48 SGB X, §§ 11 ff. SGB II; Verfassungsrechtliche Anforderungen (Art.1 Abs.1, Art.20 Abs.1 GG) für das menschenwürdige Existenzminimum. • Kopfteilprinzip: Grundsatz ist die anteilige (per Kopf) Verteilung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 SGB II aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Typisierung. • Abweichung möglich: Das Kopfteilprinzip ist nicht gesetzlich zwingend; das BSG hat Abweichungen aus bedarfsbezogenen Gründen bereits anerkannt, etwa wenn infolge einer Sanktion die Leistungen eines Mitglieds weggefallen sind und dieses Mitglied kein Einkommen/Vermögen hat. • Schutz des Existenzminimums: Um das menschenwürdige Existenzminimum der übrigen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder zu sichern, kann das Jobcenter Leistungen der anderen erhöhen, damit diese nicht Mietzahlungen aus ihrem Regelbedarf leisten oder in Vertragsverletzungen geraten. • Voraussetzung der Abweichung: Die Abweichung ist nur in dem Umfang zulässig, in dem der sanktionierte Dritte seinen Kopfteil nicht aus Einkommen oder Vermögen bestreiten kann; hierfür ist auf §§ 11 ff. SGB II abzustellen. • Anwendung im Streitfall: S. hatte Kindergeld, das nach § 11 Abs.1 SGB II als Einkommen anzurechnen war; abzüglich der Versicherungspauschale verbleibt ein anzurechnendes Einkommen von 124,00 Euro monatlich. Nur die Differenz zwischen seinem Kopfteil und diesen 124,00 Euro begründet den ungedeckten Bedarf, der den Klägerinnen jeweils zur Hälfte zuzuweisen ist. • Prozessrechtlich: Für September/Oktober 2008 ist wegen des bestandskräftigen Bescheids § 40 Abs.1 SGB II i.V.m. § 48 SGB X einschlägig; für November 2008 richtet sich die materielle Prüfung nach § 19 Abs.1 und §§ 7 ff., § 22 SGB II. Die Revisionen der Klägerinnen waren teilweise erfolgreich. Das Bundessozialgericht verurteilte das Jobcenter, an die Klägerinnen für September bis November 2008 jeweils zur Hälfte weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu zahlen, allerdings nur für den Teil, der den weggefallenen Kopfteil des sanktionierten S. abzüglich seines anzurechnenden Einkommens von 124,00 Euro monatlich betrifft. Damit wurde das Kopfteilprinzip für die genannten Zeiträume aus bedarfsbezogenen Gründen abgewichen, um das menschenwürdige Existenzminimum der verbleibenden Bedarfsgemeinschaftsmitglieder zu sichern. Im Übrigen blieben die Vorentscheidungen bestehen; das Jobcenter hat zudem ein Drittel der Gerichtskosten zu erstatten.