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Urteil

B 3 KR 6/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bestimmung einer Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde nach §132a Abs.2 Satz7 SGB V ist ein Verwaltungsakt und damit grundsätzlich anfechtbar. • Wird die sofortige Vollziehung des Bestimmungsbescheids angeordnet und tritt der Schiedsspruch wirksam in Kraft, so hat sich der Bestimmungsverwaltungsakt mit Wirksamwerden des Schiedsspruchs erledigt und ist nicht mehr zulässig anfechtbar. • Eine Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bestimmung der Schiedsperson fehlt es regelmäßig an dem erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil die Feststellung die Billigkeitsprüfung des Schiedsspruchs nicht präjudiziert. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und der damit verbundene Vorrang des einstweiligen Rechtsschutzes sind verfassungsrechtlich mit Blick auf das öffentliche Interesse an zügiger Konfliktlösung mit der Verfassungsrechtsgarantie vereinbar.
Entscheidungsgründe
Erledigung des Bestimmungsbescheids durch wirksamen Schiedsspruch; Anfechtung unzulässig • Die Bestimmung einer Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde nach §132a Abs.2 Satz7 SGB V ist ein Verwaltungsakt und damit grundsätzlich anfechtbar. • Wird die sofortige Vollziehung des Bestimmungsbescheids angeordnet und tritt der Schiedsspruch wirksam in Kraft, so hat sich der Bestimmungsverwaltungsakt mit Wirksamwerden des Schiedsspruchs erledigt und ist nicht mehr zulässig anfechtbar. • Eine Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bestimmung der Schiedsperson fehlt es regelmäßig an dem erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil die Feststellung die Billigkeitsprüfung des Schiedsspruchs nicht präjudiziert. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und der damit verbundene Vorrang des einstweiligen Rechtsschutzes sind verfassungsrechtlich mit Blick auf das öffentliche Interesse an zügiger Konfliktlösung mit der Verfassungsrechtsgarantie vereinbar. Die Klägerin betrieb Pflegedienste in Berlin und Brandenburg. Nach Kündigung einer Vergütungsvereinbarung erklärten mehrere Krankenkassen die Verhandlungen für gescheitert und schlugen eine Schiedsperson vor, die die Klägerin ablehnte. Die Kassen wandten sich an die Aufsichtsbehörde des beklagten Landes mit dem Antrag, eine Schiedsperson zu bestimmen. Der Beklagte bestimmte durch Bescheid die vorgeschlagene Schiedsperson und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Klägerin erhob Anfechtungsklage und beantragte einstweiligen Rechtsschutz; die Schiedsperson sprach bereits vor abschließender gerichtlicher Entscheidung einen Schiedsspruch zur Vergütung aus. Das Sozialgericht wies die Anfechtungsklage ab, das Landessozialgericht hob dies auf. Der Beklagte legte Revision ein mit der Begründung, die Klage sei unzulässig, weil der Bestimmungsbescheid durch den wirksamen Schiedsspruch erledigt sei. • Die Bestimmung einer Schiedsperson nach §132a Abs.2 SGB V ist ein Verwaltungsakt im Sinne des §31 SGB X und kann als solcher grundsätzlich angefochten werden. • Die Schiedsperson handelt nicht als Behörde; ihr Schiedsspruch ist keine Verwaltungsentscheidung, sondern eine öffentlich-rechtliche Billigkeitsfestlegung mit Bindungswirkung für die Vertragsparteien. • Mit Wirksamwerden des Schiedsspruchs hat sich der Bestimmungsverwaltungsakt nach §39 Abs.2 SGB X vollständig erledigt; die Rechtswirkungen der Schiedstätigkeit können nicht rückwirkend durch Aufhebung des Bestimmungsbescheids beseitigt werden. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erlaubt die Umsetzung des Verwaltungsakts trotz anhängiger Anfechtung; solange eine solche Vollziehung gilt und der Schiedsspruch wirksam geworden ist, fehlt es an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bestimmungsbescheids. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluss nachwirkender Aufhebung bestehen nicht: Das Rechtsschutzinteresse der Betroffenen bleibt gewahrt, weil gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einstweiliger Rechtsschutz möglich ist und in solchen Fällen eine Folgenabwägung durch das Gericht zu erfolgen hat. • Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Unwirksamkeit der Tätigkeit der Schiedsperson bestünden nur bei Nichtigkeit des Bestimmungsbescheids; eine solche Nichtigkeit wurde nicht festgestellt. • Folglich bleibt der Schiedsspruch wirksam und der Bestimmungsbescheid ist nach Wirksamwerden des Schiedsspruchs nicht mehr anfechtbar. Die Revision des Beklagten ist begründet. Das landessozialgerichtliche Urteil wird aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts insoweit zurückgewiesen, dass die Klage bereits unzulässig war, weil der Bestimmungsbescheid durch das Wirksamwerden des Schiedsspruchs erledigt ist. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten. Die Entscheidung stellt klar, dass gegen die Bestimmung einer Schiedsperson zwar anfechtbarer Verwaltungsakt besteht, dieser jedoch durch wirksame Tätigkeit der Schiedsperson nicht mehr korrigierbar ist; Rechtsschutz bleibt in der Praxis auf den einstweiligen Rechtsschutz vor dem Tätigwerden der Schiedsperson gerichtet.