Urteil
B 5 RS 1/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Überleitung von DDR-Versorgungszeiten bestimmt § 6 Abs.1 S.1 AAÜG die maßgeblichen Arbeitsverdienste; hierzu ist der Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV heranzuziehen.
• Steuerliche Einordnung ist nur insoweit zu berücksichtigen, als das am 01.08.1991 geltende Steuerrecht einen Ausnahmetatbestand nach § 17 SGB IV i.V.m. § 1 ArEV begründet.
• Für die Frage, ob Bezüge (hier: Verpflegungsgeld) Arbeitsentgelt i.S.d. AAÜG sind, sind umfassende tatsächliche Feststellungen zu Zahlungsmodalitäten und der einschlägigen DDR-Rechtslage erforderlich.
• Ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid kann nach § 44 Abs.2 SGB X zurückgenommen werden; eine Rücknahme für die Vergangenheit bleibt grundsätzlich Ermessen des Versorgungsträgers.
Entscheidungsgründe
Verpflegungsgeld als mögliches Arbeitsentgelt bei Überleitung von DDR-Versorgungszeiten • Bei der Überleitung von DDR-Versorgungszeiten bestimmt § 6 Abs.1 S.1 AAÜG die maßgeblichen Arbeitsverdienste; hierzu ist der Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV heranzuziehen. • Steuerliche Einordnung ist nur insoweit zu berücksichtigen, als das am 01.08.1991 geltende Steuerrecht einen Ausnahmetatbestand nach § 17 SGB IV i.V.m. § 1 ArEV begründet. • Für die Frage, ob Bezüge (hier: Verpflegungsgeld) Arbeitsentgelt i.S.d. AAÜG sind, sind umfassende tatsächliche Feststellungen zu Zahlungsmodalitäten und der einschlägigen DDR-Rechtslage erforderlich. • Ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid kann nach § 44 Abs.2 SGB X zurückgenommen werden; eine Rücknahme für die Vergangenheit bleibt grundsätzlich Ermessen des Versorgungsträgers. Der Kläger war 1955–1985 Angehöriger der Deutschen Volkspolizei (Sonderversorgungssystem Nr.2) und erhielt 1961–1985 Verpflegungsgeld. Im Überführungsbescheid von 1995 wurden Jahresbruttoarbeitsentgelte festgestellt, das Verpflegungsgeld blieb unberücksichtigt. Der Kläger beantragte 2008 die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte; der Beklagte lehnte Rücknahme des Überführungsbescheids und Feststellung des Verpflegungsgeldes ab. Sowohl das Sozialgericht Halle als auch das Landessozialgericht verpflichteten den Beklagten, Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt festzustellen. Der Beklagte legte Revision ein mit der Rüge, die Zahlungen seien sozialpolitisch motiviert und nach DDR-Recht nicht lohnsteuerpflichtig; daher dürfe nicht an das am 1.8.1991 geltende Bundesrecht angeknüpft werden. Das BSG hat die Vorinstanzen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, weil weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. • Revisionszulässigkeit und Rückverweisung: Die Revision führt zur Aufhebung, weil das Berufungsgericht entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen nicht getroffen hat (§ 170 Abs.2 S.2 SGG). • Anwendbare Maßstabsnormen: Maßgeblich ist § 6 Abs.1 S.1 AAÜG zur Bestimmung der zuzurechnenden Arbeitsverdienste; der Begriff des Arbeitsentgelts richtet sich nach § 14 SGB IV. Für eine mögliche Beitragsfreiheit ist zusätzlich § 17 SGB IV i.V.m. § 1 ArEV und das am 01.08.1991 geltende Steuerrecht heranzuziehen. • Tatsachenfeststellungen erforderlich: Es fehlen Feststellungen zu Zahlungsmodalitäten (Beginn, Ende, Regelmäßigkeit, Fortzahlung bei Krankheit/Urlaub, Einsatzabhängigkeit) und zur konkreten Regelungslage des einschlägigen DDR-Rechts, aus der sich Sinn und Zweck des Verpflegungsgeldes ergeben. • Rechtsfolge der Feststellungen: Nur wenn das Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt i.S.d. § 6 Abs.1 AAÜG anzusehen und kein Ausnahmefall nach § 17 SGB IV i.V.m. § 1 ArEV gegeben ist, wäre eine Rücknahme des Überführungsbescheids und Neufestsetzung der Entgelthöchstwerte zu erwägen. • Verwaltungsverfahrensrechtliche Aspekte: Der Rücknahmeanspruch richtet sich nach § 44 SGB X (anwendbar gem. § 8 Abs.3 S.2 AAÜG); die Rücknahme eines nicht begünstigenden, bestandskräftigen Feststellungsbescheids für die Vergangenheit ist möglich, steht aber im Ermessen des Beklagten. Die Revision des Beklagten war begründet; das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das BSG konnte in der Sache nicht selbst entscheiden, weil es an detaillierten Feststellungen zu Zahlungsmodalitäten des Verpflegungsgeldes und zur zutreffenden zeitlichen und materiellen Zuordnung der einschlägigen DDR-Rechtsnormen fehlte. Maßgeblich für die Qualifikation des Verpflegungsgeldes als Arbeitsentgelt sind § 6 Abs.1 AAÜG i.V.m. § 14 SGB IV; eine mögliche Beitragsfreiheit ist unter Rückgriff auf das am 01.08.1991 geltende Steuerrecht nach § 17 SGB IV i.V.m. § 1 ArEV zu prüfen. Das LSG muss diese tatsächlichen Feststellungen nachholen und bei seiner erneuten bundesrechtlichen Würdigung zugleich berücksichtigen, dass eine Rücknahme des bestandskräftigen Überführungsbescheids für die Vergangenheit grundsätzlich im Ermessen des Beklagten liegt. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem LSG vorbehalten.