Urteil
B 11 AL 7/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Arbeitslosmeldung durch einen Vertreter nach § 125 Abs. 1 S. 3 SGB III aF ist nur dann wirksam, wenn der Vertreter die Meldung persönlich bei der Agentur für Arbeit vornimmt.
• Die Vorschrift ist eng auszulegen: Sie dient allein dazu, gesundheitlich verhinderte Arbeitslose nicht zu benachteiligen, verlangt aber, dass die persönliche Meldung nach § 122 Abs. 1 S. 1 SGB III aF nachgeholt bzw. von einem persönlich erscheinenden Vertreter ersetzt wird.
• Eine bloße schriftliche oder fernschriftliche Mitteilung durch den Vertreter genügt nicht, weil dadurch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der persönlichen Arbeitslosmeldung nicht erfüllt werden.
• Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitert, wenn keine Pflichtverletzung des Leistungsträgers vorliegt und die Agentur nach formwidriger Meldung auf die Erfordernis der persönlichen Vorsprache hingewiesen hat.
Entscheidungsgründe
Vertretermeldung bei gesundheitlich verhinderten Arbeitslosen: persönliche Vorsprache erforderlich • Eine Arbeitslosmeldung durch einen Vertreter nach § 125 Abs. 1 S. 3 SGB III aF ist nur dann wirksam, wenn der Vertreter die Meldung persönlich bei der Agentur für Arbeit vornimmt. • Die Vorschrift ist eng auszulegen: Sie dient allein dazu, gesundheitlich verhinderte Arbeitslose nicht zu benachteiligen, verlangt aber, dass die persönliche Meldung nach § 122 Abs. 1 S. 1 SGB III aF nachgeholt bzw. von einem persönlich erscheinenden Vertreter ersetzt wird. • Eine bloße schriftliche oder fernschriftliche Mitteilung durch den Vertreter genügt nicht, weil dadurch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der persönlichen Arbeitslosmeldung nicht erfüllt werden. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitert, wenn keine Pflichtverletzung des Leistungsträgers vorliegt und die Agentur nach formwidriger Meldung auf die Erfordernis der persönlichen Vorsprache hingewiesen hat. Der Kläger war bis März 2007 krankgeschrieben und beantragte Erwerbsminderungsrente. Sein Betreuer sandte am 8.3.2007 per Telefax eine Arbeitslosmeldung und bat um Behandlung nach § 125 SGB III aF. Die Bundesagentur für Arbeit verlangte eine persönliche Vorsprache, worauf der Betreuer Schriftwechsel führte und auf entgegenstehende Entscheidungen verwies. Der Kläger stellte sich erst am 2.4.2007 persönlich bei der Arbeitsagentur vor; ab 1.6.2007 erhielt er Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Behörde bewilligte Arbeitslosengeld ab 2.4.2007; gegen die Ablehnung des Beginns ab 8.3.2007 klagte der Kläger erfolgreich vor dem Sozialgericht, die Berufung der Arbeitsagentur vor dem Landessozialgericht war aber erfolgreich. Der Kläger rügt Verletzung des § 125 Abs.1 S.3 SGB III aF und hält die faxgestützte Meldung des Betreuers für ausreichend. • Rechtsgrundlagen: § 118 Abs.1, § 122 Abs.1 S.1, § 125 Abs.1 S.3 und S.4 SGB III aF; materielle persönliche Arbeitslosmeldung ist konstitutive Anspruchsvoraussetzung. • Auslegung: Wortlaut der Vorschrift gibt nicht eindeutig vor, dass die Meldung durch den Vertreter persönlich zu erfolgen hat, daher sind teleologische, historische und systematische Auslegungsgründe zu berücksichtigen. • Systematik und Entstehungsgeschichte: § 125 S.3 und S.4 SGB III aF dienen demselben Zweck, gesundheitlich verhinderte Arbeitslose nicht zu benachteiligen, verlangen aber enge Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Meldung nach § 122 SGB III aF. • Zweckmäßigkeit und praktische Erwägungen: Persönliche Vorsprache erlaubt Klärung von Vermittlungsfähigkeit, Notwendigkeit von Begutachtungen und Koordination mit anderen Trägern; diese Funktionen lassen sich nicht zuverlässig durch formlose oder fernschriftliche Mitteilungen erfüllen. • Rechtsprechung und Meinungsstand: Es besteht divergente Rechtsprechung; der Senat folgt der Auffassung, dass der Vertreter die persönliche Meldung leisten muss und damit die materiellen Voraussetzungen erfüllt. • Folgerung für den Einzelfall: Die schriftliche/faxgestützte Meldung des Betreuers war nicht ausreichend; die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch waren nicht gegeben, weil die Agentur nach der formwidrigen Meldung auf die Erfordernis der persönlichen Vorsprache hingewiesen hat. • Ergebnis der Prüfung: Die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld bestanden erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger bzw. sein Vertreter persönlich erschienen ist; deshalb war der Bescheid der Arbeitsagentur rechtmäßig. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 8.3.2007, weil die Arbeitslosmeldung des Betreuers per Telefax die materielle Anspruchsvoraussetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung nicht ersetzte. Nur wenn der Vertreter persönlich bei der Agentur erscheint, kann er an die Stelle der persönlichen Meldung des gesundheitlich verhinderten Arbeitslosen treten; eine rein schriftliche oder fernschriftliche Mitteilung genügt nicht. Ein Herstellungsanspruch scheitert, weil die Agentur keine pflichtwidrige Unterlassung begangen hat und den Betreuer auf die Notwendigkeit der persönlichen Vorsprache hingewiesen hat. Damit war die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab dem 2.4.2007 rechtmäßig und der Kläger unterlag.