Urteil
B 12 KR 17/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Studenten endet grundsätzlich mit Vollendung des 30. Lebensjahres; eine Überschreitung ist nur durch Hinderungsgründe gerechtfertigt, die bereits vor Erreichen dieser Altersgrenze vorgelegen haben.
• § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V enthält eine immanente Höchstgrenze für die Verlängerung der Versicherungspflicht; Zeiten nach Vollendung des 30. Lebensjahres können nur in sehr beschränktem Umfang berücksichtigt werden, sodass praktisch spätestens mit Vollendung des 37. Lebensjahres die Versicherungspflicht als Student endet.
• Überstaatliche Normen wie Art.25 UN‑BRK und Art.13 WISOkuPakt begründen keinen unmittelbaren individuellen Anspruch auf Fortbestand der studentischen Pflichtversicherung; die einschlägigen Diskriminierungsverbote werden durch die Ausnahmeregelung des § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V berücksichtigt.
• Die Maßgabe des Verfassungsrechts, Behinderte durch angemessene Vorkehrungen zu fördern, steht der Auslegung des § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V nicht entgegen; eine unbefristete Fortsetzung der studentischen Pflichtversicherung für Behinderte ist nicht geschuldet.
Entscheidungsgründe
Begrenzung der studentischen Krankenversicherungspflicht auf das 30. Lebensjahr mit engen Ausnahmen • Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Studenten endet grundsätzlich mit Vollendung des 30. Lebensjahres; eine Überschreitung ist nur durch Hinderungsgründe gerechtfertigt, die bereits vor Erreichen dieser Altersgrenze vorgelegen haben. • § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V enthält eine immanente Höchstgrenze für die Verlängerung der Versicherungspflicht; Zeiten nach Vollendung des 30. Lebensjahres können nur in sehr beschränktem Umfang berücksichtigt werden, sodass praktisch spätestens mit Vollendung des 37. Lebensjahres die Versicherungspflicht als Student endet. • Überstaatliche Normen wie Art.25 UN‑BRK und Art.13 WISOkuPakt begründen keinen unmittelbaren individuellen Anspruch auf Fortbestand der studentischen Pflichtversicherung; die einschlägigen Diskriminierungsverbote werden durch die Ausnahmeregelung des § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V berücksichtigt. • Die Maßgabe des Verfassungsrechts, Behinderte durch angemessene Vorkehrungen zu fördern, steht der Auslegung des § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V nicht entgegen; eine unbefristete Fortsetzung der studentischen Pflichtversicherung für Behinderte ist nicht geschuldet. Der Kläger, 1963 geboren und seit 1996 psychotherapeutisch behandelt, wurde 2006 u.a. mit Asperger-Syndrom und ADHS diagnostiziert. Er hatte bereits 1983 ein Studium begonnen, es später abgebrochen und 1996 ein neues Studium aufgenommen. Die beklagte Krankenkasse führte ihn seit 1983 als pflichtversicherten Studenten und stellte mit Bescheid vom 9.6.2009 das Ende der Versicherungspflicht zum 30.9.2009 fest. Der Kläger erhob Widerspruch und Klage und begehrte Feststellung, dass seine studentische Versicherungspflicht über diesen Zeitpunkt hinaus bestehe. SG und LSG wiesen die Klage ab; das LSG begründete, Überschreitungen der Altersgrenze seien nur durch vor dem 30. Lebensjahr liegende Hinderungsgründe gerechtfertigt. Mit Revision rügte der Kläger Verletzungen verschiedener Vorschriften des SGB, der UN‑BRK und des Grundgesetzes. • Auslegung § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V: Die Regelung sieht Versicherungspflicht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; die Ausnahmeregel des Halbsatzes 2 rechtfertigt eine Überschreitung nur bei Hinderungsgründen, die bereits vor Erreichen des 30. Lebensjahres vorlagen. • Wortlaut und Gesetzeszweck sprechen gegen eine unbefristete Verlängerung der studentischen Pflichtversicherung; der Gesetzgeber wollte die beitragsgünstige Versicherung zeitlich begrenzen und Missbrauch verhindern. • Kausalitätsprinzip: Hinderungsgründe, die erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres eintreten, können nicht ursächlich für das Überschreiten der Altersgrenze sein; daher ergibt sich faktisch eine absolute Obergrenze, die der Senat je nach Anrechnung zulässiger Vorzeiten praktisch bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres zieht. • Verfahrenserwägung zu § 45 Abs.2 S.1 SGB X: Der angefochtene Bescheid stellte keine Rücknahme eines zuvor begünstigenden Verwaltungsakts fest; ein Verstoß gegen Rücknahmevorschriften liegt nicht vor. • Überstaatliche Rechte (Art.25 UN‑BRK, Art.13 WISOkuPakt) sind nicht self‑executing in der hier relevanten Weise und begründen keinen unmittelbaren individuellen Anspruch auf Fortbestand der studentischen Pflichtversicherung. • Diskriminierungsrechtliche Prüfung: Die Auslegung des § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V verletzt weder das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes noch einschlägige Pflichten aus der UN‑BRK; die Ausnahmeregelung kompensiert mögliche Nachteile Behinderter und angemessene Vorkehrungen sind im Rahmen der gesetzlichen Regelung berücksichtigt. • Weitere verfassungsrechtliche Einwände (Berufsfreiheit, Menschenwürde, nulla poena sine culpa) greifen nicht durch, weil die Beschränkung der studentischen Pflichtversicherung nicht unmittelbar die Berufswahl regelt und keine schuldhaft zuzurechnende Sanktion darstellt. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; das LSG‑Urteil blieb damit bestätigt. Die Krankenkasse durfte das Ende der studentischen Versicherungspflicht des Klägers zum 30.9.2009 feststellen, weil § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V eine Altersgrenze vorsieht und Überschreitungen nur durch Hinderungsgründe gerechtfertigt sind, die vor Vollendung des 30. Lebensjahres lagen. Überstaatliche Menschenrechtsnormen und allgemeine Grundrechte begründen keinen unmittelbaren Anspruch auf Fortbestehen der studentischen Pflichtversicherung in dem vom Kläger begehrten Umfang. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.