Beschluss
B 1 KR 96/14 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verwerten eines Sachverständigengutachtens ohne Anhörung des Gutachters verletzt das rechtliche Gehör, wenn Tatsachen die Mitwirkung Dritter und den Umfang dieser Mitwirkung plausibel machen.
• Hat ein Sachverständiger sich der Mitarbeit eines anderen Arztes bedient, ohne Umfang und Beteiligung anzugeben, ist der Gutachter auf Antrag zur mündlichen Erläuterung zu laden (§ 407a Abs.2 ZPO i.V.m. § 118 SGG).
• Ein Verfahrensmangel kann die Nichtzulassung der Revision rechtfertigen, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung wesentlich auf ein dadurch möglicherweise fehlerhaft verwertetes Gutachten gestützt hat (§ 160 SGG).
Entscheidungsgründe
Verwertung von Sachverständigengutachten — Ladungspflicht bei nicht gekennzeichneter Mitwirkung • Das Verwerten eines Sachverständigengutachtens ohne Anhörung des Gutachters verletzt das rechtliche Gehör, wenn Tatsachen die Mitwirkung Dritter und den Umfang dieser Mitwirkung plausibel machen. • Hat ein Sachverständiger sich der Mitarbeit eines anderen Arztes bedient, ohne Umfang und Beteiligung anzugeben, ist der Gutachter auf Antrag zur mündlichen Erläuterung zu laden (§ 407a Abs.2 ZPO i.V.m. § 118 SGG). • Ein Verfahrensmangel kann die Nichtzulassung der Revision rechtfertigen, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung wesentlich auf ein dadurch möglicherweise fehlerhaft verwertetes Gutachten gestützt hat (§ 160 SGG). Die Klägerin, bei der beklagten Krankenkasse versichert, begehrt Erstattung von Kosten einer Excimer-Laser-Behandlung zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit wegen Brillenunverträglichkeit. Die Krankenkasse und die Vorinstanzen lehnten die Kostenerstattung ab; das LSG stützte seine Entscheidung auf ein Gutachten des Sachverständigen Dr. H. und auf die Auffassung, die angewandte Methode sei nach GBA-Richtlinien aus dem Leistungskatalog der GKV ausgeschlossen. Die Klägerin beanstandete, dass das Gutachten faktisch von Augenarzt W. aus derselben Praxis erstellt worden sei und Dr. H. die Klägerin nicht persönlich untersucht habe. Sie beantragte daraufhin die Ladung von Dr. H. zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens; das LSG lehnte dies ab und ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin erhob Nichtzulassungsbeschwerde mit Rügen des fehlenden rechtlichen Gehörs und Verstößen gegen § 407a ZPO. • Zulässigkeit: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, weil die Klägerin substantiiert Verfahrensmängel darlegt (§ 160a Abs.2 SGG). • Rechtliches Gehör und Ladungspflicht: Beteiligte dürfen dem Sachverständigen Fragen zur Aufklärung vorlegen; bei Anhaltspunkten für die Mitwirkung Dritter und fehlender Angaben zum Umfang dieser Mitwirkung musste das Tatgericht dem Antrag auf mündliche Erläuterung des Gutachtens durch Dr. H. stattgeben (§§ 116, 118 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 ZPO; § 407a Abs.2 ZPO). • Vorliegen des Mangels: Dr. H. hat sich nach den Sachvorbringen der Klägerin der Mitarbeit von Augenarzt W. bedient, ohne den Umfang dessen Tätigkeit anzugeben; die Unterzeichnung mit "Einverstanden auf Grund eigener Untersuchung und Urteilsbildung" reicht nicht aus, um die persönliche Untersuchung zu belegen, wenn der Betroffene widerspricht. • Beeinflussungsmöglichkeit: Das LSG hat seine Feststellungen zur nicht erstattungsfähigen Behandlung wesentlich auf das fragliche Gutachten gestützt; daher kann die Entscheidung durch die fehlerhafte Verwertung des Gutachtens beeinflusst sein (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Rechtsfolge: Das BSG hebt das LSG-Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück, weil der gerügte Verfahrensmangel das Urteil insgesamt betrifft (§ 160a Abs.5 SGG). Das Bundessozialgericht gibt der Nichtzulassungsbeschwerde statt, hebt das Urteil des Landessozialgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Begründet wird dies damit, dass das LSG das Gutachten des Sachverständigen verwertet hat, ohne ihn zur mündlichen Erläuterung zu laden, obwohl zureichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sich der Gutachter der Mitwirkung eines anderen Arztes bedient hatte und der Umfang dieser Mitwirkung unklar war. Dadurch wurde das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt und eine Beeinflussung der Entscheidung nicht ausgeschlossen. Das Verfahren ist neu zu verhandeln, damit das Tatgericht die Verwertbarkeit des Gutachtens unter Beachtung der Anhörungsrechte klären kann; über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheidet das LSG.