Urteil
B 3 KS 1/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ein Unternehmen i.S. des § 24 KSVG sein.
• Öffentlichkeitsarbeit einer Organisation, die Werke selbständiger Künstler oder Publizisten nutzt und der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich ist, fällt unter § 24 Abs.1 Satz 2 KSVG, auch wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
• Die Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe setzt ein, wenn nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler/Publizisten erteilt werden; jährliche durchschnittlich fünf Aufträge gelten als "nicht nur gelegentlich".
• Verfassungsrechtliche Einwände gegen die Künstlersozialabgabe (wegen veränderter Vermarktungswege, Qualifikation als Sonderabgabe oder Vollzugsdefizit) begründen keine Verfassungswidrigkeit des KSVG unter den gegebenen Umständen.
Entscheidungsgründe
Öffentlich-rechtliche Körperschaft als abgabepflichtiges Unternehmen wegen regelmäßiger Öffentlichkeitsarbeit • Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ein Unternehmen i.S. des § 24 KSVG sein. • Öffentlichkeitsarbeit einer Organisation, die Werke selbständiger Künstler oder Publizisten nutzt und der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich ist, fällt unter § 24 Abs.1 Satz 2 KSVG, auch wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. • Die Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe setzt ein, wenn nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler/Publizisten erteilt werden; jährliche durchschnittlich fünf Aufträge gelten als "nicht nur gelegentlich". • Verfassungsrechtliche Einwände gegen die Künstlersozialabgabe (wegen veränderter Vermarktungswege, Qualifikation als Sonderabgabe oder Vollzugsdefizit) begründen keine Verfassungswidrigkeit des KSVG unter den gegebenen Umständen. Die klagende Bundessteuerberaterkammer, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, beauftragte wiederholt selbständige Fotografen zur Erstellung von Bildern für Jahresberichte, die Zeitschrift "KammerReport" und den frei zugänglichen Internetauftritt. Die Künstlersozialkasse stellte für 2006 die Abgabepflicht nach §24 Abs.1 Satz2 KSVG fest und setzte eine Künstlersozialabgabe fest; die Klägerin zahlte einen Teilbetrag, widersprach jedoch erfolglos. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die Klage und Berufung ab mit der Begründung, die Klägerin betreibe Öffentlichkeitsarbeit für ihr Unternehmen und erteile nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler/Publizisten. Die Klägerin rügte in der Revision u.a. fehlendes Unternehmenseigenschaft, Verfassungsbedenken gegen die KSA und die Unterschreitung der "nicht nur gelegentlich"-Schwelle. • Die Revision war zulässig, in der Sache aber unbegründet; das LSG hat die Klageabweisung zu Recht bestätigt. • Unternehmensbegriff des KSVG erfasst auch öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die Werke selbständiger Künstler/Publizisten nutzen; es kommt nicht auf Gewinnerzielungsabsicht an (§24 KSVG-Rechtsprechung). • Eine nachhaltige Tätigkeit mit zumindest mittelbarer Absicht der Einnahmenerzielung genügt; die Kammer finanziert sich über Beiträge, was eine solche Absicht im weiteren Sinn begründet. • §24 Abs.2 KSVG (Einnahmeerzielungsvoraussetzung für Auffangtatbestand) ändert nichts an der Reichweite von Abs.1; die Normen dienen der Abgrenzung verschiedener Tatbestände. • EuGH-Auslegungen im Wettbewerbsrecht sind nicht auf den sozialversicherungsrechtlichen Unternehmensbegriff des KSVG übertragbar. • Die veröffentlichten Jahresberichte, der "KammerReport" und der frei zugängliche Internetauftritt sind Öffentlichkeitsarbeit i.S. des §24 Abs.1 Satz2 KSVG, weil sie der Präsentation und Pflege von Kommunikationsbeziehungen mit der Öffentlichkeit dienen. • Die beauftragten Fotografen und Designer sind als selbständige Künstler/Publizisten erfasst; handwerklich tätige Fotografen ausgenommen. • Die Klägerin erteilte 2006 zehn Aufträge; nach ständiger Rechtsprechung gelten bereits durchschnittlich fünf Aufträge jährlich als "nicht nur gelegentlich"; die ab 2015 eingeführte Geringfügigkeitsgrenze bestätigt die Praxis des Gerichts. • Die Abgabebescheide sind materiell richtig: erfasste Honorare und Abgabesatz (5,5 %) wurden zutreffend zugrunde gelegt. • Verfassungsrechtliche Einwände (Entfall der symbiotischen Verbindung durch Internet, Qualifikation als Sonderabgabe, Vollzugsdefizit) überzeugen nicht: das BVerfG-Grundkonzept bleibt anwendbar, die KSA ist eine besondere Form des Sozialversicherungsbeitrags und etwaige Vollzugsmängel sind verwaltungsbedingt und rechtfertigen keine Feststellung der Verfassungswidrigkeit. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin ist zur Abführung der Künstlersozialabgabe für 2006 verpflichtet und hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Das Bundessozialgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Erfassungsbescheids und des Abgabebescheids in der geltenden Höhe, da die Kammer als Unternehmen i.S. des §24 Abs.1 Satz2 KSVG Öffentlichkeitsarbeit betreibt, Werke selbständiger Künstler/Publizisten nutzt und nicht nur gelegentlich Aufträge erteilt. Verfassungsrechtliche Einwände gegen die KSA wurden abgelehnt; ein Vollzugsdefizit begründet keine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung. Der Streitwert wurde insgesamt auf 2512,32 Euro festgesetzt.