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Beschluss

B 14 AS 55/14 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keine schlüssige Darstellung grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG liefert. • Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 SGB II können den Leistungsträger nicht verbindlich zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verpflichten. • Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist losgelöst vom Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu betrachten; für den Leistungsanspruch bleibt ein neuer Antrag gemäß § 37 Abs. 1 SGB II erforderlich.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revisionszulassung; Eingliederungsvereinbarung begründet keinen Lebensunterhaltsanspruch • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keine schlüssige Darstellung grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG liefert. • Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 SGB II können den Leistungsträger nicht verbindlich zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verpflichten. • Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist losgelöst vom Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu betrachten; für den Leistungsanspruch bleibt ein neuer Antrag gemäß § 37 Abs. 1 SGB II erforderlich. Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision nach einem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts. Streitgegenstand sind Fragen zur Wirkung von Eingliederungsvereinbarungen nach SGB II auf den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Klägerin behauptet, eine Eingliederungsvereinbarung könne konkludent eine Verpflichtung des Trägers begründen, Leistungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu gewähren, und stellt die Frage, ob trotz befristeter Eingliederungsvereinbarung ein neuer Antrag gem. § 37 Abs. 1 SGB II erforderlich sei. Sie rügt grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfragen und beantragt Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Anwalts. Das Bundessozialgericht prüft, ob die Zulassungsgründe nach § 160 SGG vorliegen und ob die Rechtslage bereits durch Rechtsprechung geklärt ist. • Zulässigkeit: Nach § 160 Abs. 2 SGG ist Revision nur zuzulassen, wenn grundsätzliche Bedeutung vorliegt, eine Abweichung von Entscheidungen oberster Gerichte begründet wird oder ein erheblicher Verfahrensmangel geltend gemacht wird; eine allgemeine Sachüberprüfung ist unzulässig. • Darlegungsanforderungen: Die Beschwerde muss eine konkrete abstrakte Rechtsfrage formulieren und darlegen, inwiefern deren Klärung die Rechtseinheit erhalten oder die Rechtsfortbildung fördern würde; es muss Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit aufgezeigt werden (§ 160a Abs. 2 SGG). • Fehlende Substantiierung: Die Klägerin hat die geforderte schlüssige Darstellung nicht erbracht; die formulierten Fragen wurden nicht ausreichend als grundsätzliche Rechtsfragen dargestellt. • Bestehende Rechtsprechung: Die vom BSG bereits entwickelten Grundsätze zur konstitutiven Antragstellung nach § 37 SGB II und das Urteil des 4. Senats vom 02.04.2014 klären, dass Eingliederungsvereinbarungen den Leistungsträger nicht zur Gewährung von Lebensunterhaltsleistungen verbindlich verpflichten und dass Eingliederungsleistungen von Leistungen zur Lebenssicherung zu trennen sind. • Folgerungen für die konkreten Fragen: Aus der Trennung folgt, dass eine Eingliederungsvereinbarung nicht konkludent den Zeitraum der Leistungsgewährung bestimmt, dass der Abschluss der Vereinbarung vom Antrag auf Leistungen zu trennen ist und dass ein erneuter Antrag erforderlich ist. • Prozesskostenhilfe: Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist PKH zu versagen (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO) und damit auch die Beiordnung eines Anwalts (§ 121 ZPO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die erforderliche darlegungsrichtige Begründung zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht erbracht hat. Die vom Klägerin aufgeworfenen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des BSG, insbesondere durch das Urteil des 4. Senats vom 02.04.2014, geklärt: Eingliederungsvereinbarungen verpflichten den Träger nicht zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und sind von Anträgen auf solche Leistungen zu trennen; daher ist für einen weitergehenden oder fortwirkenden Anspruch ein neuer Antrag nach § 37 Abs. 1 SGB II erforderlich. Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.