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Beschluss

B 9 BL 1/14 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil kein zulassungsrelevanter Grund substantiiert dargelegt wurde (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung begründet keinen Zulassungsgrund, da der Verfahrensmangel nicht die Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nach § 128 SGG geltend machen kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung durch Abweichungen eines Landesgesetzes von Regelungen anderer Länder genügt nicht; es müssen bundesrechtlich revisible Fragen vorgelegt werden (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, § 162 SGG). • Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens erstreckt sich auf beide Kläger, weil sie einen einheitlichen Streitgegenstand als gemeinsame Sonderrechtsnachfolger vertreten und damit die privilegierte Kostenstellung der Klägerin zu 1. auch den Kläger zu 2. erfasst (§ 183 SGG, § 193 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig; Kostenfreiheit bei einheitlichem Streitgegenstand • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil kein zulassungsrelevanter Grund substantiiert dargelegt wurde (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung begründet keinen Zulassungsgrund, da der Verfahrensmangel nicht die Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nach § 128 SGG geltend machen kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung durch Abweichungen eines Landesgesetzes von Regelungen anderer Länder genügt nicht; es müssen bundesrechtlich revisible Fragen vorgelegt werden (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, § 162 SGG). • Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens erstreckt sich auf beide Kläger, weil sie einen einheitlichen Streitgegenstand als gemeinsame Sonderrechtsnachfolger vertreten und damit die privilegierte Kostenstellung der Klägerin zu 1. auch den Kläger zu 2. erfasst (§ 183 SGG, § 193 SGG). Die Kläger sind Rechtsnachfolger ihres am 27.11.2010 verstorbenen Ehemanns/Vaters und begehrten als solche Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz. Das Bayerische LSG verneinte den Anspruch und stellte fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien; zudem sei der Kläger zu 2. nicht aktivlegitimiert, weil die Klägerin zu 1. ihm nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB I als Sonderrechtsnachfolgerin vorgehe. Gegen die Nichtzulassung der Revision legten die Kläger Beschwerde zum Bundessozialgericht ein. Sie rügten unter anderem fehlerhafte Anwendung von § 56 SGB I, fehlerhafte Beweiswürdigung und begründeten grundsätzliche Bedeutung wegen vermeintlicher Ungleichbehandlung durch das BayBlindG. Das BSG prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und die Kostensituation im Beschwerdeverfahren. • Die Beschwerdebegründung nennt keinen der in § 160a Abs. 2 SGG geforderten Zulassungsgründe hinreichend konkret; daher ist die Beschwerde unzulässig (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Rügen einer fehlerhaften Beweiswürdigung begründen nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nur dann einen Zulassungsgrund, wenn sie nicht allein auf die freie Beweiswürdigung nach § 128 SGG gestützt sind; hier ist das nicht der Fall. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung muss eine bundesrechtlich prüfbare Rechtsfrage dargelegt werden; der Vergleich mit Regelungen anderer Bundesländer oder EU-Mitgliedstaaten begründet für sich genommen keine solche Frage (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, § 162 SGG). • Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Abweichungen von Regelungen anderer Länder wegen föderaler Gesetzgebungskompetenz nicht automatisch verfassungsrechtliche Zweifel an einem Landesgesetz begründen (Art. 3 GG in Verbindung mit verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung). • Die Beschwerde benennt weder eine europarechtliche Vorschrift, die verletzt sein soll, noch eine sonstige revisible Bundesrechtsfrage; daher fehlt auch hierin der Zulassungsgrund. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; die Gebührenfreiheit der Klägerin zu 1. erstreckt sich wegen des einheitlichen Streitgegenstands auf den Kläger zu 2., da beide als gemeinschaftliche Sonderrechtsnachfolger den Anspruch gemeinsam geltend gemacht haben (§ 183 SGG). Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil kein zulassungsrelevanter Grund substantiiert dargetan wurde. Insbesondere vermag die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung keinen Zulassungsgrund im Sinne des SGG zu begründen und die behauptete grundsätzliche Bedeutung wurde nicht hinreichend konkretisiert. Eine Verletzung europäischen Rechts wurde nicht hinreichend benannt. Das Verfahren ist kostenfrei; die Kläger müssen einander im Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten erstatten, weil die Kostenfreiheit der privilegierten Klägerin zu 1. wegen des einheitlichen Streitgegenstands auch den Kläger zu 2. erfasst.