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Beschluss

B 14 AS 98/14 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung kann trotz Versäumens der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt werden. • Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt unzulässig, wenn keine der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe schlüssig dargelegt wird. • Verfahrensrügen müssen konkret darlegen, inwiefern sie die angefochtene Entscheidung als auf dem Mangel beruhend erscheinen lassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Eine Abweichung vom Rechtssatz des BSG (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) setzt die genaue Gegenüberstellung entscheidungserheblicher rechtlicher Aussagen voraus. • Ein Gehörsverstoß liegt nicht allein darin, dass ein Gericht rechtliche Ausführungen unerwähnt lässt; erforderlich ist ein übergangenes, entscheidungserhebliches Vorbringen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig trotz Wiedereinsetzung wegen fehlender Zulassungsgründe • Wiedereinsetzung kann trotz Versäumens der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt werden. • Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt unzulässig, wenn keine der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe schlüssig dargelegt wird. • Verfahrensrügen müssen konkret darlegen, inwiefern sie die angefochtene Entscheidung als auf dem Mangel beruhend erscheinen lassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Eine Abweichung vom Rechtssatz des BSG (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) setzt die genaue Gegenüberstellung entscheidungserheblicher rechtlicher Aussagen voraus. • Ein Gehörsverstoß liegt nicht allein darin, dass ein Gericht rechtliche Ausführungen unerwähnt lässt; erforderlich ist ein übergangenes, entscheidungserhebliches Vorbringen. Der Kläger rügte nach einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts die Nichtzulassung der Revision und legte eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wurde versäumt; der Kläger erhielt deswegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er machte verschiedene Zulassungsgründe geltend, insbesondere Verfahrensmängel (u. a. Verletzung von § 129 SGG wegen anders besetzter Richter, unterbliebene notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG sowie Gehörsverstöße nach § 62 SGG) und eine behauptete Divergenz zu Entscheidungen des Bundessozialgerichts. Zielhaftes Begehren war die Zulassung der Revision gegen das Urteil des LSG vom 20.03.2013, in dem es um die Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten ging. Das LSG hatte das Klagebegehren abgewiesen; der Kläger rügte daraufhin sowohl mögliche Verfahrensfehler als auch materielle Bewertungsfehler des LSG. Der Senat prüfte, ob die Beschwerde die in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe schlüssig darlegt. • Die Beschwerde ist gemäß § 160a Abs. 4 i.V.m. § 169 SGG unzulässig, weil keine der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe schlüssig bezeichnet wurde. • Zu Nr.3 (Verfahrensmängel): Die vorgetragenen Verfahrensrügen ergeben keinen Mangel, von dem die Entscheidung des LSG getragen wäre. Die behauptete Unstimmigkeit bei Richterbesetzung (§ 129 SGG) begründet keinen Verstoß, weil das Urteil nicht auf einem persönlichen Eindruck eines Zeugen beruhte, sondern auf der nachweisbaren Widersprüchlichkeit und Unklarheit von Aussagen. • Zur Beiladung (§ 75 Abs. 2 SGG): Die Beschwerde zeigt nicht schlüssig, dass der Träger der Sozialhilfe notwendigerweise leistungspflichtig wäre; der behauptete vermittelte Zusammenhang genügt nicht den Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung. • Zum Gehör (§ 62 SGG): Die Niederschrift zur Sitzung vom 20.03.2013 dokumentiert Wortbeiträge des Klägers; es wird nicht dargelegt, dass die Niederschrift unrichtig ist oder entscheidungserhebliche Vorträge übergangen wurden. Das Unterlassen der Würdigung rechtlicher Ausführungen rechtfertigt allein keinen Gehörsverstoß. • Zur Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG): Es fehlt an der konkreten Gegenüberstellung einer entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des LSG mit einer genau bezeichneten, abweichenden Aussage des BSG. Eine abweichende Tatsachenwürdigung begründet keine Rechtsdivergen z. • Die Verwerfung der Beschwerde erfolgte ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter; die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Der Kläger erhielt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Gleichwohl wurde seine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil er keinen der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe schlüssig dargelegt hat. Verfahrensrügen (fehlende persönliche Eindrücke der Richter, unterbliebene notwendige Beiladung, Gehörsverletzung) sind nicht hinreichend konkret oder entscheidungserheblich dargestellt, sodass sie die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Ebenso ist eine Abweichung von Entscheidungen des BSG nicht konkret aufgezeigt worden. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.