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Beschluss

B 9 V 8/14 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keinen Zulassungsgrund gemäß § 160a Abs. 2 S. 3 SGG darlegt. • Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gehört bei Rügen fehlerhafter Sachaufklärung die substantielle Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags einschließlich der konkret zu beweisenden Tatsachen. • Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dargetan, wenn konkret eine klärungsbedürftige, entscheidungserhebliche Rechtsfrage formuliert und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erläutert wird.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung verworfen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keinen Zulassungsgrund gemäß § 160a Abs. 2 S. 3 SGG darlegt. • Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gehört bei Rügen fehlerhafter Sachaufklärung die substantielle Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags einschließlich der konkret zu beweisenden Tatsachen. • Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dargetan, wenn konkret eine klärungsbedürftige, entscheidungserhebliche Rechtsfrage formuliert und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erläutert wird. Der Kläger begehrte die Feststellung weiterer bzw. präzisierter Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Schwerstbeschädigtenzulage. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verneinte den Anspruch mit Urteil vom 19.12.2013. Der Kläger, zugelassener Rechtsanwalt, legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundessozialgericht ein. Er rügte Verfahrensfehler, insbesondere dass eine namentlich benannte Zeugin nicht vernommen und kein neurologisches Gutachten eingeholt worden sei, sowie Mängel in den verfahrensinternen Sachverständigengutachten. Das LSG hatte in seinem Urteil entscheidungserheblichen Sachverhalt sowie seine Rechtsauffassung dargelegt. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG; es ist kein zulassungsrelevanter Grund ordnungsgemäß dargelegt worden. • Bei Rügen mangelhafter Sachaufklärung wäre die Darlegung erforderlich gewesen, dass vor dem LSG ein prozessordnungsgemäßer, konkret bezifferter Beweisantrag gestellt wurde, worüber das LSG ohne hinreichende Begründung nicht entschieden hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG). • Ein Beweisantrag muss die konkret zu beweisende Tatsachenbehauptung und das Beweismittel bezeichnen; bloße Hinweise auf eine nicht vernommene Zeugin oder die unterbliebene Einholung eines Gutachtens sind unzureichend. • Die Beschwerde fehlt zudem an einer substantiierten Darstellung der vom Kläger behaupteten entscheidungserheblichen Tatsachen sowie an einer Darstellung, warum diese für das Berufungsgericht von Bedeutung gewesen wären; das Beschwerdegericht darf die nötigen tatsächlichen und rechtlichen Angaben nicht aus den Akten herauszusuchen haben. • Die vorgebrachte punktuelle Kritik an den vorhandenen Gutachten genügt nicht, ebenso ist keine hinreichende Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfolgt; es wurde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert. • Mangels genügender Begründung ist die Beschwerde gemäß § 160a Abs. 4 S. 1 Halbsatz 2, § 169 SGG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG, weil weder ein ordnungsgemäß dargetaner Zulassungsgrund noch ein konkret bezeichneter prozessordnungsgemäßer Beweisantrag vorgetragen wurden. Ebenso fehlt eine substantielle Darlegung einer klärungsbedürftigen und über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage. Die Beschwerde wird daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen; Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.