Beschluss
B 9 V 17/14 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie keinen in § 160a SGG geforderten Zulassungsgrund ordnungsgemäß darlegt.
• Bei einer Rüge nach § 128 Abs.1 S.2 SGG muß dargelegt werden, daß wesentliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte in den Entscheidungsgründen nicht behandelt wurden; bloße Rüge fehlerhafter Tatsachenwürdigung genügt nicht.
• Unrichtigkeiten im Tatbestand sind nicht durch die Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler zu rügen; vielmehr ist gegebenenfalls innerhalb der Frist ein Tatbestandsberichtigungsantrag zu stellen.
• Die Prüfungsgrenzen der Nichtzulassungsbeschwerde schließen Auseinandersetzungen mit der freien Beweiswürdigung aus.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig bei fehlender Darlegung von Zulassungsgründen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie keinen in § 160a SGG geforderten Zulassungsgrund ordnungsgemäß darlegt. • Bei einer Rüge nach § 128 Abs.1 S.2 SGG muß dargelegt werden, daß wesentliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte in den Entscheidungsgründen nicht behandelt wurden; bloße Rüge fehlerhafter Tatsachenwürdigung genügt nicht. • Unrichtigkeiten im Tatbestand sind nicht durch die Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler zu rügen; vielmehr ist gegebenenfalls innerhalb der Frist ein Tatbestandsberichtigungsantrag zu stellen. • Die Prüfungsgrenzen der Nichtzulassungsbeschwerde schließen Auseinandersetzungen mit der freien Beweiswürdigung aus. Die Klägerin begehrt als Opferentschädigungsberechtigte Versorgung nach dem OEG. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz verneinte den Anspruch mit Urteil vom 5.2.2014. Dagegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zum Bundessozialgericht; gleichzeitig beantragte sie Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Rechtsanwältin. Die Klägerin rügte Verfahrensmängel, vor allem unzureichende tatsächliche Feststellungen und eine Verletzung des § 128 Abs.1 S.2 SGG. Sie machte geltend, das LSG habe Feststellungen unrichtig getroffen und ein rechtsmedizinisches Gutachten nicht oder fehlerhaft berücksichtigt. Die Klägerin behauptete außerdem Unrichtigkeiten im Tatbestand, etwa hinsichtlich des Verfassers eines Schriftsatzes. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag binnen der Frist hat sie nicht vorgebracht. • Prozesskostenhilfe darf vor dem BSG nur bei hinreichender Aussicht auf Erfolg bewilligt werden (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO); die Beschwerde ist unzulässig und daher erfolgslos. • Die Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht den formellen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160a SGG ordnungsgemäß dargelegt ist. • Eine Rüge nach § 128 Abs.1 S.2 SGG erfordert die Darlegung, daß wesentliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte in den Entscheidungsgründen nicht behandelt wurden; die Beschwerde beanstandet jedoch überwiegend die Richtigkeit der Tatsachenwürdigung und nicht die gänzliche Unterlassung der Behandlung bestimmter Gesichtspunkte. • Unrichtigkeiten im Tatbestand sind mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht als Verfahrensfehler geltend zu machen; vielmehr kann der Beteiligte binnen der Frist des § 139 Abs.1 SGG einen Tatbestandsberichtigungsantrag stellen, was hier unterblieben ist. • Soweit die Beschwerde die Beweiswürdigung und die Schlussfolgerungen des LSG angreift, fällt dies in den Bereich der freien Beweiswürdigung und kann nicht als Verfahrensmangel mit der Nichtzulassungsbeschwerde durchgesetzt werden (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Aufgrund dieser Mängel ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen; die Entscheidung erfolgte ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs.4 S.1, § 169 SGG). Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil kein gesetzlicher Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargelegt ist und die gerügten Verfahrensfehler nicht hinreichend substantiiert wurden. Unrichtigkeiten im Tatbestand sind nicht durch die Nichtzulassungsbeschwerde zu beheben; ein fristgerechter Antrag auf Tatbestandsberichtigung wurde nicht gestellt. Angriffe auf die Beweiswürdigung sind von der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.