Urteil
B 11 AL 5/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX kann sich auf das Erlangen eines konkret benannten Arbeitsplatzes erstrecken.
• Gleichstellung soll behinderte Menschen mit GdB 30–49 schützen, wenn sie infolge der Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.
• Die §§ 2 Abs. 3, 73 SGB IX sind so auszulegen, dass die angestrebte Teilhabe konkret auf einen benannten Arbeitsplatz gerichtet sein muss; rein abstrakte Möglichkeiten genügen nicht.
• Die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit über Gleichstellung ist gebundenes Ermessen; nur atypische Umstände können von der gebotenen Gleichstellung abweichen.
• Eine Verfahrensrüge im Revisionsverfahren ist unzulässig, wenn die behaupteten Tatsachen nicht nach § 164 Abs. 2 S. 3 SGG hinreichend benannt werden.
Entscheidungsgründe
Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX wegen konkretem Arbeitsplatzbegehren • Anspruch auf Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX kann sich auf das Erlangen eines konkret benannten Arbeitsplatzes erstrecken. • Gleichstellung soll behinderte Menschen mit GdB 30–49 schützen, wenn sie infolge der Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. • Die §§ 2 Abs. 3, 73 SGB IX sind so auszulegen, dass die angestrebte Teilhabe konkret auf einen benannten Arbeitsplatz gerichtet sein muss; rein abstrakte Möglichkeiten genügen nicht. • Die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit über Gleichstellung ist gebundenes Ermessen; nur atypische Umstände können von der gebotenen Gleichstellung abweichen. • Eine Verfahrensrüge im Revisionsverfahren ist unzulässig, wenn die behaupteten Tatsachen nicht nach § 164 Abs. 2 S. 3 SGG hinreichend benannt werden. Die Klägerin (Jg. 1982) ist seit 2002 unbefristet vollzeitbeschäftigt und hat einen GdB von 30 wegen Colitis ulcerosa. Sie beantragte Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen, um ihre Chancen auf Einstellung als Beamtin auf Widerruf im gehobenen Dienst (Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin) zu verbessern. Die Einstellung wurde von der beabsichtigten Dienststelle wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgelehnt; Widerspruchs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren dazu liefen bzw. liefen noch. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Gleichstellungsantrag ab; Sozialgericht wies die Klage ab. Das Landessozialgericht hob dies auf und erkannte Anspruch auf Gleichstellung, worauf die BA in Revision ging. Die BA rügte insbesondere Verfahrensfehler (Pflicht zur Aussetzung wegen anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) und bezweifelte die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 SGB IX. Das Bundessozialgericht hat über die Revision entschieden. • Anwendungsbereich: § 2 Abs. 3 SGB IX schützt behinderte Menschen mit GdB 30–49, wenn sie infolge der Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz i.S. des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können. • Konkretisierungsgebot: Die Vorschrift verlangt, dass das Gleichstellungsbegehren auf einen konkreten, für den Antragsteller geeigneten Arbeitsplatz gerichtet ist; rein abstrakte Hinweise auf mögliche Arbeitsplätze würden den Anwendungsbereich unzulässig weiten. • Zweckorientierung: Die Regelung soll Teilhabe am Arbeitsleben sichern und die Berufswahlfreiheit schützen; völker- und europarechtliche Vorgaben (UN-BRK, EU-Grundrechtecharta) stützen eine diskriminierungsfreien Zugang zu qualifizierten oder neuen Berufsfeldern. • Anwendung auf Beamtenverhältnis: Arbeitsplätze im Sinne des § 73 SGB IX schließen Beamtenstellen und Anwärterstellen ein; die Klägerin hat den konkreten Arbeitsplatz (Beamtin auf Widerruf, Ausbildung bei FHH) ausreichend konkret dargelegt und dieser ist geeignet. • Kausaler Nachteil: Die Klägerin hat infolge ihrer Behinderung einen Wettbewerbsnachteil beim Erlangen des konkret benannten Arbeitsplatzes; ohne Gleichstellung blieb ihr die Einstellung aufgrund der gesundheitlichen Eignungsbeurteilung versperrt. • Ermessensbindung der BA: Das "soll" in § 2 Abs. 3 SGB IX ist als gebundenes Ermessen zu verstehen; Abweichungen von der Gleichstellung erfordern außergewöhnliche, den Einzelfall tragende Gründe, die hier nicht vorliegen. • Verfahrensrüge unzulässig: Die von der Beklagten erhobene Rüge, das LSG hätte aussetzen müssen, genügt nicht den Anforderungen des § 164 Abs. 2 S. 3 SGG; die Rüge benennt die Voraussetzungen nicht hinreichend und zeigt nicht, dass die unterlassene Aussetzung das Ergebnis beeinflusst hätte. • Kostenverteilung: Die unterlegene Beklagte ist revisionsrechtlich zur Kostenerstattung verpflichtet nach §§ 183, 193 SGG. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX zur Erlangung des konkret benannten Arbeitsplatzes als Beamtin auf Widerruf. Die Voraussetzungen liegen vor: GdB 30, Wohnsitz und Arbeitsplatz im Inland, Benennung eines geeigneten konkreten Arbeitsplatzes sowie das Vorliegen eines behinderungsbedingten kausalen Erwerbshindernisses. Die BA hatte kein pflichtgemäßes Ermessen zu einer anderen Entscheidung dargelegt und die Verfahrensrüge war unzulässig, weil die erforderlichen Tatsachen nicht hinreichend dargelegt wurden. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Das Urteil sichert damit der Klägerin die Möglichkeit, bei der Prüfung ihrer Einstellung die für Gleichgestellte geltenden Maßstäbe zu beanspruchen, wodurch ihr der vorher bestehenden Wettbewerbsnachteil ausgeglichen wird.