Beschluss
B 3 SF 1/14 R
BSG, Entscheidung vom
11mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Beiladung der Krankenkasse ist bei der Rechtswegbestimmung das Rechtsverhältnis zur Krankenkasse in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
• Ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Krankenhaus kann gleichzeitig zivilrechtlich und öffentlich-rechtlich geprägte Elemente aufweisen; über den Rechtsweg entscheidet der überwiegende Prägungsgehalt des Streitgegenstands.
• Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind zuständig, wenn ein privatrechtlicher Zahlungsanspruch in engem sachlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des Sozialleistungsträgers steht (§§ 51, 75 SGG).
Entscheidungsgründe
Rechtsweg: Beiladene Krankenkasse öffnet Sozialrechtsweg (Gebärdensprachdolmetscherleistung) • Bei Beiladung der Krankenkasse ist bei der Rechtswegbestimmung das Rechtsverhältnis zur Krankenkasse in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. • Ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Krankenhaus kann gleichzeitig zivilrechtlich und öffentlich-rechtlich geprägte Elemente aufweisen; über den Rechtsweg entscheidet der überwiegende Prägungsgehalt des Streitgegenstands. • Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind zuständig, wenn ein privatrechtlicher Zahlungsanspruch in engem sachlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des Sozialleistungsträgers steht (§§ 51, 75 SGG). Die Klägerin, eine staatlich geprüfte Gebärdensprachdolmetscherin, erbrachte Mitte Dezember 2010 Dolmetscherdienste für eine gehörlose Patientin während eines stationären Aufenthalts in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus. Sie stellte der Beklagten Rechnung über 454,30 Euro; die Beklagte verwies auf die Zuständigkeit der Krankenkasse. Die Krankenkasse lehnte Zahlung ab mit dem Hinweis, Kosten für Dolmetscher seien pauschal in DRG-Fallpauschalen berücksichtigt und daher Sache der Krankenhäuser. Die Klägerin klagte gegen das Krankenhaus und beantragte zugleich die Beiladung der Krankenkasse. SG und LSG verweisen den Rechtsstreit an die Zivilgerichte; das LSG ließ die Beschwerde zum BSG zu. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war fristgerecht und formgerecht eingelegt (§§ 66, 173 SGG). • Rechtswegermittlung: Bei Beiladung der Krankenkasse (§ 75 Abs.2 SGG) ist das Rechtsverhältnis zur Krankenkasse in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen; ein beigeladener Versicherungsträger ist prozessual einem Beklagten gleichzustellen. • Normenheranziehung: §§ 51 Abs.1 Nr.2, 51 Abs.2 S.1 SGG begründen die Zuständigkeit der Sozialgerichte für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der GKV; § 75 Abs.5 SGG ermöglicht Verurteilung des beigeladenen Trägers. • Sachliche Beurteilung: Der strittige Vergütungsanspruch kann sowohl zivilrechtlich (Dienstvertrag/Diensterbringung durch das Krankenhaus, § 611, § 612 BGB) als auch öffentlich-rechtlich (Leistungserbringung i.S.d. GKV, § 17 Abs.2 S.2 SGB I i.V.m. § 19 Abs.2 S.4 SGB X und JVEG) geprägt sein; es ist offen, gegen wen der Anspruch im Ergebnis gerichtet ist. • Überwiegende Prägung: Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs mit der Verwaltungstätigkeit der Krankenkasse und der Möglichkeit, durch Beiladung eine abschließende Entscheidung gegenüber beiden Beteiligten zu treffen, ist der Streit überwiegend sozialleistungsrechtlich geprägt und daher den Sozialgerichten zuzuweisen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden hälftig der Beklagten und der Beigeladenen auferlegt; der Streitwert wurde für die Vorabentscheidung auf 100 Euro festgesetzt (§ 197a SGG, § 52 GKG). Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet; die Verweisung an das Amtsgericht war rechtswidrig. Das Bundessozialgericht hat die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und festgestellt, dass die Sozialgerichte zuständig sind, weil der streitige Vergütungsanspruch im Zusammenhang mit einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung steht. Es bleibt offen, ob die Forderung letztlich gegen das Krankenhaus oder die Krankenkasse gerichtet ist; hierzu sind dem weiteren Verfahren nähere Feststellungen zu treffen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Gericht der Beklagten und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt und den Streitwert auf 100 Euro festgesetzt.