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Urteil

B 8 SO 12/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine allein auf Wohn- und Betreuungsgemeinschaft beruhende Unterstellung eines schwerbehinderten Erwachsenen zur Regelbedarfsstufe 3 ist rechtlich nicht von vornherein geboten. • Bei familienhaftem Zusammenleben schwerbehinderter erwachsener Personen mit ihren Eltern ist typisierend von Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 auszugehen, es sei denn, die Betroffene weist eine gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung nachweislich nach. • Die materiell-rechtliche Zuordnung zur Regelbedarfsstufe ist vom Sozialgericht festzustellen; die Behörde trägt die materielle Beweislast dafür, dass kein eigener Haushalt und keine relevante Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegt. • Änderungen der Gesetzeslage zum 1.1.2011 können die Rechtmäßigkeit früherer Bewilligungen nach § 48 Abs.1 SGB X betreffen; für eine abschließende Entscheidung sind jedoch hinreichende Feststellungen zur Anspruchshöhe erforderlich.
Entscheidungsgründe
Zuordnung zur Regelbedarfsstufe bei erwachsenen schwerbehinderten Personen im Elternhaus • Eine allein auf Wohn- und Betreuungsgemeinschaft beruhende Unterstellung eines schwerbehinderten Erwachsenen zur Regelbedarfsstufe 3 ist rechtlich nicht von vornherein geboten. • Bei familienhaftem Zusammenleben schwerbehinderter erwachsener Personen mit ihren Eltern ist typisierend von Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 auszugehen, es sei denn, die Betroffene weist eine gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung nachweislich nach. • Die materiell-rechtliche Zuordnung zur Regelbedarfsstufe ist vom Sozialgericht festzustellen; die Behörde trägt die materielle Beweislast dafür, dass kein eigener Haushalt und keine relevante Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegt. • Änderungen der Gesetzeslage zum 1.1.2011 können die Rechtmäßigkeit früherer Bewilligungen nach § 48 Abs.1 SGB X betreffen; für eine abschließende Entscheidung sind jedoch hinreichende Feststellungen zur Anspruchshöhe erforderlich. Die 1985 geborene, schwerbehinderte Klägerin lebte bis 28.2.2013 mit ihrer Mutter (als Betreuerin) und ihrem Bruder in einer Wohnung und arbeitete in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Die Beklagte bewilligte ihr für verschiedene Zeiträume ab 1.1.2011 Grundsicherungsleistungen nach SGB XII und setzte teils die Regelbedarfsstufe 3 an. Die Klägerin focht die Bescheide an und machte geltend, ihr stünde wegen familienhaftem Zusammenleben und wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Systematik ein höherer Regelbedarf zu. Das Sozialgericht Magdeburg wies die Klage ab, das Bundessozialgericht hob das Urteil auf und verwies zurück. Streitgegenstand ist insbesondere die Frage, welche Regelbedarfsstufe der Klägerin für die Zeiträume ab 1.6.2011 bis 28.2.2013 zuzuordnen ist und ob die Gesetzesänderungen zum 1.1.2011 eine (teilweise) Aufhebung früherer Bewilligungen rechtfertigen. • Die Revision ist zulässig und begründet; das Urteil des Sozialgerichts ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 170 SGG). • Der Streit umfasst die angefochtenen Bescheide ab 20.5.2011 und die Folgebescheide; die Klägerin hat rechtlich zulässig eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben (§§ 54,56 SGG). • Die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage ergibt sich aus §§ 19, 27a, 28, 39 und 42 Nr.1 SGB XII (jeweils in der Fassung der einschlägigen Gesetzesänderungen). Die Höhe der Regelsätze richtet sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII. • Die Regelbedarfsstufe 3 setzt nicht automatisch ein, wenn ein Leistungsberechtigter mit Eltern in einem Haushalt lebt. Bei familienhaftem Zusammenleben von behinderten erwachsenen Personen mit ihren Eltern ist typisierend die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 anzunehmen, weil die Beteiligung an der Haushaltsführung an den individuellen Fähigkeiten des Behinderten zu messen ist. Dies folgt aus verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art.1, Art.3 GG) und dem Schutzbehindertenrecht. • Ein fremder Haushalt liegt nur vor, wenn die betroffene Person keinerlei oder nur eine gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung leistet; die materielle Beweislast hierfür trägt die Behörde. Zur Begründung weiterer Ermittlungen bedarf es eines qualifizierten Vortrags der Beteiligten. • Die Frage, ob die Gesetzesänderungen zum 1.1.2011 eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs.1 SGB X darstellen und ob sie begünstigende oder belastende Wirkung auf die ursprünglichen Bewilligungen hatten, kann nicht abschließend beantwortet werden, weil das SG nicht hinreichend festgestellt hat, welche Einkommen wechselnd bezogen wurden und welche Bescheide damit in Betracht kommen. • Das SG hat daher unzureichend über die Anspruchshöhe befunden; es hat überdies nicht geprüft, ob weitere Bescheide Gegenstand des Verfahrens sind. Das Verfahren ist deshalb zur ergänzenden Sach- und Rechtsaufklärung zurückzuverweisen. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht stellt klar, dass bei erwachsenen schwerbehinderten Personen, die familienhaft mit ihren Eltern zusammenleben, nicht automatisch die Regelbedarfsstufe 3 anzuwenden ist; vielmehr ist typisierend die Regelbedarfsstufe 1 zu prüfen, sofern nicht die Behörde substantiiert nachweist, dass die betroffene Person keinerlei relevante Beteiligung an der Haushaltsführung hat. Das Sozialgericht muss nun feststellen, welche Bescheide tatsächlich Gegenstand des Verfahrens sind, die individuellen Verhältnisse der Klägerin zur Haushaltsführung ermitteln und auf dieser Grundlage die zutreffende Regelbedarfsstufe sowie gegebenenfalls die Höhe des Mehrbedarfs nach § 30 Abs.1 Nr.2 SGB XII festlegen. Schließlich ist auch zu prüfen, ob Gesetzesänderungen zum 1.1.2011 nach § 48 SGB X eine (teilweise) Aufhebung früherer Bewilligungen rechtfertigen; insoweit sind ergänzende Feststellungen zu treffen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.