Urteil
B 12 KR 25/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leistungen von Pensionskassen sind als Renten der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig für Kranken- und Pflegeversicherung, weil sie von Einrichtungen gezahlt werden, deren gesetzlicher Zweck die betriebliche Altersversorgung ist.
• Die Differenzierung der Beitragspflicht nach der leistenden Institution (z.B. Pensionskasse vs. Lebensversicherungsunternehmen) ist verfassungskonform und nicht mit der Entscheidung des BVerfG zu fortgeführten Direktversicherungen gleichzusetzen.
• Eine Krankenkasse war nicht zuständig, über Erstattungsansprüche zur sozialen Pflegeversicherung zu entscheiden; hierfür ist die Pflegekasse sachlich zuständig.
• Die Verfassungsrechtseinwände der Klägerin gegen die rückwirkende Anwendbarkeit der Beitragspflicht greifen nicht durch, weil die Einordnung als betriebliche Altersversorgung bereits gesetzlich und durch ständige Rechtsprechung getragen wird.
Entscheidungsgründe
Pensionskassenrenten sind beitragspflichtige Versorgungsbezüge • Leistungen von Pensionskassen sind als Renten der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig für Kranken- und Pflegeversicherung, weil sie von Einrichtungen gezahlt werden, deren gesetzlicher Zweck die betriebliche Altersversorgung ist. • Die Differenzierung der Beitragspflicht nach der leistenden Institution (z.B. Pensionskasse vs. Lebensversicherungsunternehmen) ist verfassungskonform und nicht mit der Entscheidung des BVerfG zu fortgeführten Direktversicherungen gleichzusetzen. • Eine Krankenkasse war nicht zuständig, über Erstattungsansprüche zur sozialen Pflegeversicherung zu entscheiden; hierfür ist die Pflegekasse sachlich zuständig. • Die Verfassungsrechtseinwände der Klägerin gegen die rückwirkende Anwendbarkeit der Beitragspflicht greifen nicht durch, weil die Einordnung als betriebliche Altersversorgung bereits gesetzlich und durch ständige Rechtsprechung getragen wird. Die Klägerin, geboren 1936, war bis 1972 bei einem Diözesan‑Caritasverband beschäftigt. Sie bezieht seit 1996 gesetzliche Rente und seit 2002 pflichtversichert Leistungen aus der Pensionskasse "Selbsthilfe". Die Klägerin hatte nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Verträge zur Fortführung und Verbesserung der Altersversorgung abgeschlossen und später laufende Auszahlungen erhalten. Ab 2005 führte die Pensionskasse Beiträge zur Kranken‑ und sozialen Pflegeversicherung ab. Die Klägerin verlangte 2011 erfolglos Erstattung dieser einbehaltenen Beiträge und stellte Klage; das Sozialgericht wies die Klage ab. Mit Revision rügte sie Verletzung von §§ 237, 229 SGB V und machte geltend, die Rechtsprechung des BVerfG zur Direktversicherung sei auf Pensionskassen zu übertragen, weil nach Ausscheiden kein betrieblicher Rahmen mehr bestehe. • Zulässigkeit und Umfang der Revision: Die Revision ist nur insoweit begründet, als die Beklagte über Erstattung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung entschieden hat; dafür fehlte ihr die Zuständigkeit. In diesem Umfang sind Bescheid und Urteil aufzuheben. • Beitragspflicht nach dem Gesetz: Nach § 237 S.1 Nr.2 i.V.m. § 229 Abs.1 S.1 Nr.5 SGB V sind als der Rente vergleichbare Einnahmen insbesondere Renten der betrieblichen Altersversorgung beitragsbemessend zu berücksichtigen; dies gilt auch für die Pflegeversicherungsbeiträge nach § 57 Abs.1 S.1 SGB XI. • Institutionelle Abgrenzung: Der Senat hält an der beitragsrechtlichen, institutionellen Abgrenzung fest: Entscheidend ist, ob die Leistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung erbracht wird. Pensionskassen im Sinne des § 118a VAG sind gesetzlich darauf ausgerichtet, an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen. • Unterschied zur Direktversicherung: Die BVerfG‑Entscheidung zu fortgeführten Direktversicherungen ist nicht übertragbar. Bei Pensionskassen (insb. VVaG) bleibt die institutionelle Einordnung und der Zusammenhang zum Erwerbsleben typisierend erhalten; ein "Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers" tritt regelmäßig nicht ein. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die typisierende Behandlung von Pensionskassenleistungen verletzt Art.3 Abs.1 GG nicht. Die Gleichbehandlung aller erwerbsbezogenen Altersleistungen ist durch den Zweck des Beitragsrechts und das Solidaritätsprinzip der GKV sachlich gerechtfertigt; Differenzierungen durch den Gesetzgeber wären möglich, waren aber verfassungsgemäß nicht geboten. • Rechtsfolgen und Kosten: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung bereits abgeführter Beiträge zur GKV und sPV, weil die Beiträge nicht zu Unrecht entrichtet wurden; die Beklagte hat jedoch anteilig (1/10) der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision der Klägerin wurde teilweise erfolgreich: Das Urteil des Sozialgerichts Aachen und der Bescheid der Beklagten sind insoweit aufzuheben, als die Beklagte über die Erstattung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung entschieden hat, weil sie hierfür nicht sachzuständig war. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen. Sachlich hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der für 2009 bis 2012 abgeführten Beiträge zur gesetzlichen Kranken‑ und sozialen Pflegeversicherung, da die von der Pensionskasse gezahlten Leistungen als Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs.1 S.1 Nr.5 SGB V anzusehen sind und damit bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind. Die Differenzierung nach der leistenden Institution ist verfassungsgemäß und die Rechtsprechung des BVerfG zu fortgeführten Direktversicherungen ist hier nicht übertragbar. Die Beklagte hat der Klägerin 1/10 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.